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1 (1888) [Hauptbd.]
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bischofs Siegfried III. von Mainz von demselben Jahre, dass die Kirche zu Lippoldsbergkeiner weltlichen Macht unterworfen sei und dem Erzstifte allein das Vogteirecht ge-bühre. (Reg. 53.) Dessen ungeachtet bedrückten die gräflichen Untergebenen dasKloster schon im folgenden Jahre wiederum durch Steuererhebungen, und nochmalszahlte das Kloster dem Grafen, der seine Mitwissenschaft an diesen Pressionen leugnete,die Summe von 40 Mark für die Rechte, tvelche der Graf an den Klostergütern zuhaben vermeinte, doch, wie im Jahre zuvor, leistete das Kloster die Zahlung nur unterder ausdrücklichen Verwahrung, dass es dadurch seine Ansprüche nicht anerkenne.(Reg. 58.) Wiederum bürgte hier Herrmann II. v. U. und wie in Reg. 56 an aus-gezeichneter Stelle hinter dem edlen Conrad von Schonenberg, welcher in demselbenJahre (1241) mainzischer castrensis auf Gieselwerder wurde, J ) und nach Giso vonZiegenberg. Trotz der von dem Kloster angerufenen Intervention des Erzbischofs vonMainz und sogar des Papstes setzten die Nachkommen beider gräflichen Linien den Streitgegen das Kloster fort, dessen Wohlstand wesentlich unter diesen Verhältnissen litt, bisendlich mit dem am 25. Mai 1325 2 ) erfolgten Tode Simon's, des letzten Grafen vonDassel, der so lang entbehrte Frieden dem Kloster zurückkehrte.

Während dieser Vorgänge finden wir noch andere Spuren von Hermann's ILThätigkeit in den Urkunden. Er befand sich in der Umgebung des Erzbischofs Sieg-fried III. von Mainz, als dieser im Jahre 1233 eine geistliche Umreise durch seinenSprengel hielt (Reg. 35), 3 ) und in demselben Jahre zu Lippoldsberg, wo er für dendortigen Propst Heinrich zeugte und sich miles nennt. (Reg. 37.) Mit seinem BruderErnst III. unterschrieb er im Jahre 1234 (Reg. 38) ohne Standesbezeichnung einen Ver-kauf der Edelherren Ludolf und Gottschalk von Plesse an das Kloster Amelungsborn aufderen Schlosse. 4 ) Im August desselben Jahres testirten die Uslar'schen Brüder beimGrafen Adolf von Dassel. (Reg. 39.) Ihre Stellung in der Reihenfolge der Zeugendieser Urkunde vor einem von Dassel, von Schonenberg und von Homburg würde einesehr bevorzugte sein, falls die Genannten, zwischen denen ein Arnold von Sulbic undein Heinrich Grube 5 ) das Princip der Reihenfolge noch räthselhafter macht, zu denedlen Geschlechtern dieses Namens gehörten. Das scheint aber nicht der Fall zu sein,wenigstens lässt sich das von Conrad von Schonenberg bestimmt behaupten, welchemdas Praedicat nobilis, welches (Scheidt), Cod. dipl. zu Moser, S. 600 dem Namen beifügt,im Originale der Urkunde fehlt. Am 1. Mai 1235 trug Hermann II. dem ErzbischofSiegfried III. von Mainz, welcher sich damals zu Amelungsborn aufhielt, 4 Hufen Landin Dransfeld zu Lehn auf (Reg. 42) und 4 Jahre später, am 27. Mai 1239, offerirtederselbe Hermann dem Erzbischofe wiederum 2 Llufen in Dransfeld in feudum, wofürder Zehnte zu Settmarshausen, den Hermann bis dahin als Afterlehnsmann von Mainzund als Lehnsmann des Grafen von Everstein besass, dem Kloster Amelungsborngeschenkt wird. (Reg. 47.) Hermann II. war zu dem Geschäfte in Erfurt anwesend,wo der in Erpressungen zur Deckung seiner colossalen Schuldenlast unermüdliche Erz-bischof sich öfters aufhielt, um die Erträge der Schätzungen, die er mit päpstlicherVollmacht den geistlichen Personen seiner Diöcese auferlegte, selbst nach Mainz zuleiten. 6 ) Um dieselbe Zeit (die Urkunde ist nicht datirt) resigniren in Uslar die BrüderHeinrich und Bertold von Bertoldshausen dem Hermann II. v. U. in Gegenwart seinerNeffen Hermann III. und Ernst IV. einen dem Kloster Amelungsborn verkauften Zehntenin Settmarshausen, 7 ) den Hermann II. wiederum seinem Lehnsherrn, dem Grafen vonEverstein, resignirt. (Reg. 46.) Am 18. Juni 1238 befand sich Ritter Hermann II. inder Diöcese Hildesheim, wo er zu Nienstedt zwischen lauter hildesheimischen Geistlichen

') Gudenus, Cod. dipl. Mogunt., I, S. 567. Die von Schonenberg gehörten zum Geschlecht derGrafen von Dassel und nannten sich so nach ihrem Schlosse Schonenberg. (Vaterl. Archiv d. hist. V.f. Nieders., 1840, S. 172.) 2) Zeitschr. d. hist. V. f. Nieders., 1877, S. 84, Note 147. 3) Falcken-heiner, 1. c. I, S. 181. 4 ) Das den Brüdern hier wie den Uslar in den Regg. 51, 56, 58, 73, 93, 122,132, 135 beigelegte Prädicatnobilis" ist keineswegs ein Beweis ihrer Zugehörigkeit zum hohen Adel,weil man schon seit 1220 angefangen hatte, diese Benennung, welche bis dahin dem hohen Adel aus-schliesslich eigen war, auch der freien Ritterschaft im Gegensatze zu den Ministerialen beizulegen. (Eich-horn, deutsche Staats- u. Rechts-Gesch., 5. Ausg., II, S. 559; Wolf, Hardenberg, I, S. 4.) Danebenmag auch der Besitz von Reichslehen für die Benennungnobilis" massgebend gewesen sein. (DeutscherHerold, Zeitschr. f. Heraldik etc., 1873, S. 94, 122.) Gewiss ist, dass die Uslar, wo sie als nobiles er-scheinen, stets Ritter waren. 5) Wohl der spätere braunschw. Marschall. (O. v. Heinemann, Gesch.von Braunschw. u. Hannover, I, S. 325.) 6 ) Kirchhoff, Erfurt im 13. Jahrhundert, S. 20. ~) Esscheint nur ein halber Zehnten gemeint zu sein.