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wissen Heinricus Surdus de Immenhusen. •) (Reg. 19.) Beiden Urkunden fehlt leiderdie Datirung; wir vermögen daher nicht festzustellen, wann die Uslar zuerst die Ritter-würde erlangten. 2 ) Da erst im Jahre 1232 (Reg. 31) ein jüngerer Hermann erscheint,so halte ich den in der Urkunde von 1230 (Reg. 30) für den Grafen Conrad von Ever-stein zeugenden Uslar für Hermann II. Ohne Zweifel ist auch dieser Hermann gemeintin der wichtigen Urkunde vom 29. August 1232 (Reg. 32), in welcher er mit seinemBruder Ernst III. unter den Bürgen der Aebtissin Bertha II. von Gandersheim unmittelbarnach Mitgliedern des Herrenstandes und gesondert von den Ministerialen vorkommtund damit ein unbestreitbares Zeugniss für sein und der Familie hohes Ansehen liefert.Der Herzog Otto (puer) hatte nämlich diejenigen Lehngüter, welche sein Oheim, derPfalzgraf Heinrich (longus) und dessen Vorfahren vom Stifte Gandersheim besessenhatten, von der Aebtissin wieder erhalten. Dafür versprach der Herzog, dem Stiftenicht nur denjenigen Schaden, welchen seine Anhänger diesem zugefügt hatten währendseiner Gefangenschaft, in welche er durch seine Parteinahme für den König Waldemar II.von Dänemark in der Schlacht bei Bornhöved (22. Juli 1227) gerathen war, zu ersetzen,sondern auch demselben Beistand zu leisten und weder selbst Burgen zum Nachtheiledes Stifts anzulegen, noch Anderen solche Anlage zu gestatten. Für die richtige Erfüllungdieses Versprechens stellte die Aebtissin Bürgen, und unter solchen die Brüder Her-mann II. und Ernst III. von Uslar. (Reg. 32.)
In demselben Jahre (1232) erneuern die Brüder die Beziehungen zu den Grafenvon Dassel (Nienover), die wir schon in Reg. 18 und 19 kennen lernten. Die Grafenmachten als Gerichtsherren des Gebiets Anspruch auf die Schirmvogtei des KlostersLippoldsberg, den sie trotz des Widerspruchs des Klosters, welches sich, als unmittelbarunter den mainzischen Erzbischöfen stehend, von der Schirmvogtei befreit hielt, mitGewalt durchzusetzen suchten. Schon 1223 war der darüber entstandene Streit vorden päpstlichen Stuhl gekommen, und es war von hier eine Commission bestellt worden,welche die Sache untersuchen und entscheiden sollte. Graf Adolf von Dassel wurdeauch wirklich zu der Erklärung bewogen, dass er kein Recht an dem Kloster zuLippoldsberg habe und sogar veranlasst, diesen Verzicht auf seinem Todtenbette zuwiederholen. 3 ) Aber schon sein Sohn, Graf Ludolf, trat wieder mit denselben An-forderungen auf und konnte erst im Jahre 1232 auf seinem Sterbelager durch dieVorstellungen des Abts und des Priors von Amelungsborn, welche seine Vertrautenwaren, bewogen werden, die Erklärung seines Vaters zu wiederholen und seinerGemahlin und seinen Kindern an's Herz zu legen, seinen Verzicht aufrecht zu erhalten.Die darüber ausgestellte Urkunde (Reg. 34) beglaubigten die Bitter Hermann II. undErnst III. v. U., Brüder, so wie des Letzteren Sohn Hermann III. Ludolfs Wittwe hieltauch den Verzicht aufrecht, und noch 1241 erneuerte dieselbe in der Kirche zu Lippolds-berg, begleitet von ihren Brüdern, den Grafen von Everstein, für sich und ihre Kinderdie Erklärung ihres verstorbenen Gemahls. Doch auch die andere Linie der Grafen vonDassel machte dieselben Ansprüche an die Vogtei. Es war dieses Adolf, der Sohneines Vatersbruders jenes Grafen Ludolf, welcher im Jahre 1240 dieselben Forderungenerhob, und nur dadurch wusste das Kloster sich vor seinen Bedrückungen zu schützen,dass es sich mit 4-0 Mark von der „injustitia" des Grafen in der im Reg. 56 angegebenenWeise loskaufte. In dieser Urkunde verbürgt sich Hermann II. allein für den Grafen;ebenso bezeugt er allein als Ritter die in Heiligenstadt abgegebene Erklärung des Erz-
') Wahrscheinlich ein Heinricus Surdus (Duve) aus Immenhausen, weil ein solcher 1280 alshildesh. Bürger vorkommt. (Doehner, Urlcb. der Stadt Hildesheim, I, S. 204.) — 2 ) Im Jahre 1230 scheintHermann II. schon Ritter gewesen zu sein, da der ihm in der Urkunde dieses Jahres (Reg. 30) nach-folgende Bernhard von Hardenberg schon 1229 Ritter genannt wird. (Wolf, Hardenberg, I, S. 14, Note.)Ueber das Ritterwesen im Allgemeinen mögen folgende Notizen hier am Platze sein: Als Edelknabe lernteder junge Adelige unter der Leitung eines Ritters gewöhnlich vom 7. bis zum 14. Lebensjahre. Dannwurde er wehrhaft gemacht, d. h. er wurde Knappe (famulus, armiger, servus). Als solcher diente ei-sernem Lehrer bis zum 21. Jahre, dem erforderlichen Alter für den Ritterschlag. Viele blieben aus Armuthoder aus anderen Gründen ihr ganzes Leben hindurch Knappen, zumal da dieses ihrer Selbständigkeitkeinen Eintrag that. Nur Ritter durften Lanzen, Panzer, Helm, goldene Sporen, Pelzwerk, Sammt, Seide,Scharlach und Edelsteine tragen, Wappen, Devisen und Siegel führen. Den Knappen war nur Schild,Schwert, Pickelhaube und silberne Sporen gestattet. (Weitere Vorrechte der Ritter etc.: C. J. Weber,das Ritterwesen, 2. Aull., I, S. 189 u. ff.; Nieberding, Gesch. des ehemaligen Niederstifts Münster, II,S. 279 u. ff.) — 3 ) (Landau), das Kurfürstenth. Hessen in malerischen Original-Ansichten, S. 163. UeberBedrückungen der Klöster durch die Vögte vgl. Ealckenheiner, Gesch. hess. Städte u. Stifter, I, S. 189;Havemann, 1. c. I, S. 575.
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