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Wenngleich es nun richtig ist, dass die Stellung eines Individuums in den Reihender Urkundenzeugen nicht immer ein entscheidendes Merkmal für seinen Rang abgiebt,so steht doch anderseits fest, dass die Classification der Zeugen in den Urkunden des12. Jahrhunderts mit weit grösserer Sorgfalt vorgenommen wurde, als in späterer Zeit.Das lässt die vorliegende Urkunde besonders deutlich erkennen, indem sie die Rang-verhältnisse sehr sorgsam nach allen Regeln der Zeugenordnung classificirt. Der Geist-lichkeit folgen die Laien und unter diesen stehen die Grafen obenan. Ihnen folgtzunächst der Edelherr und Ministerial des Grafen Siegfried IV., •) Bertold von Homburg;nach ihm erscheint unser Ernst von Uslar, der, wie der Homburger, gräflicher Mini-sterial war, 2 ) und ihm folgt ein nicht zur gleichnamigen gräflichen Familie gehörenderAltmar von Bomeneburg, Castellan (Burgmann) des Schlosses Bomeneburg und einAhnherr der jetzigen Herren von Boyneburg; 3 ) endlich ein unbekannter Conrad mitseinem Sohne und mehrere Hofofficiale. (de curia nostra.)
Die ausgezeichnete Stellung, welche Ernst I. v. U. sonach in dieser, für dieStandesverhältnisse der darin auftretenden Personen so wichtigen Urkunde einnimmt,lässt auf sein hohes Ansehen, wie auf seine Zugehörigkeit zum freien Herrenstande einensicheren Schluss zu.
Der freie Herrenstand war im 12. und 13. Jahrhundert mit der Ministerialitätkeineswegs unvereinbar, wenn man nur mit Eichhorn 4 ) eine strengere Ministerialität vonder hier gedachten milderen unterscheidet, welche fast nur den Namen mit jener gemeinhatte und bloss eine persönlich erbliche Dienstpflicht zu Ehren- und Ritterdiensten mitsich führte. Eichhorn erklärt die letztere Art der Ministerialität hauptsächlich durch denUmstand, dass freie Grundeigenthümer es vorzogen, statt ihr Besitzthum in Lehn zuverwandeln, eine solche Dienstpflicht zu übernehmen, die ihnen unter vortheilhafterenBedingungen gewährt wurde, als den älteren unfreien Ministerialen. 5 )
Diese Grundsätze, in Verbindung mit der oben erwähnten Thatsache, dass selbstein Mitglied des edlen Geschlechts von Homburg Ministerial des Grafen Siegfried IV. vonBomeneburg war, auf unsern Ernestus I. de Uslare angewandt, gelangen wir zu demResultate, dass die Spuren der Ministerialität, welche sich bei ihm, wie bei den vorhinbeschriebenen Uslar finden, weder auf eine Ministerialität des ganzen Geschlechts, 6 )noch auf die strenge, die Freiheit beschränkende Ministerialität hinweisen. Den voll-ständigsten Beweis für die Richtigkeit dieser Auffassung liefert der aus der ersten Hälftedes 13. Jahrhunderts nachzuweisende Gebrauch eigener Uslar'scher Siegel (vgl. Regg. 21,49, 70), welche zu führen nur diejenigen befugt waren, welche die Fähigkeit besassen,Urkunden unabhängig von eines anderen Einwilligung im eigenen Namen auszustellen.Dazu gehörte die Fähigkeit, über die eigene Person, wie über das Vermögen un-umschränkt disponiren zu können. Der grösste Theil der Ritterbürtigen besass, da erdienstbar war, diese Fähigkeit nicht. Er musste sich deshalb des Siegels dessenbedienen, unter dessen Autorität er die Urkunde ausstellte, also seines Dienstherrn. 7 )
II. Generation.
6. Elvericus II. de Uslare. 1166 — 1189. Die Geschlechtsverbindung auchdieses zweiten Alberich v. U. mit unserer Familie ist zwar nicht zu ermitteln, dochb.ürgt sein oft wiederkehrender Vorname für seine Zugehörigkeit zu derselben. Diebeiden Urkunden von 1166 (Reg. 8) und 1189 (Reg. 10), in welchen wir ihn als Zeugenkennen lernen, sind zwar gefälscht, allein die Zeugenreihen sind unzweifelhaft echtenUrkunden entlehnt, wie ich an vielen dort aufgeführten Personen unter den genanntenUrkunden - Auszügen (Regesten) nachgewiesen habe. Die Reihefolge der Zeugen inReg. 8, wo ein dem niederen Adel angehörender Otto vor Boventen zwischen Grafenund Edelherren gestellt ist, lässt Alberich's Rang in dieser Urkunde nicht erkennen;Reg. 10, wo die Ministerialen des Mainzer Erzbischofs abgesondert aufgeführt sind, zeigtuns, dass er diesen nicht angehörte. Sein Platz ist zwischen Standesgenossen desniederen Adels, unmittelbar vor zwei Herren von Bodenhausen, von denen Helwicusschon irn Jahre 1171 sich Ritter genannt haben soll. 8 ) Darnach würde man in dem
') Zeitschr. des hist. Vereins f. Nieders. 1881, S. 23, Nr. 2. — 2) Schräder, 1. c. I, S. 127. —
3) Daselbst, S. 190. — 1) Deutsches Privatrecht, § 52. — 5) Vgl. V on Fürth, Ministerialen, S. 494 u. ff.
— 6 ) Scheidt, Nachrichten vom Adel, S. 108 u. ff. — ') Eichhorn, deutsche Staats- und Rechts-Gesch.,
S. 341, Note f. — 8) Stammtafeln der Familie v. Bodenhausen mit Belegen, S. 3.