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Fürsten. So finden wir Heriman in der vierten 1 ) bekannten Urkunde Udo's vom13. Mai 1108, dem Bischof nach Goslar folgend, wo er die Pfarrgrenzen der KircheS. Petri auf dem nahen Frankenberge bestimmt. (Reg. 2.) In der fünften Urkunde vom8. August 1108 2 ) schenkt Udo dem Moritzstifte zu Hildesheim auf die Bitte des dortigenPropstes Diedrich den Zehnten zu Stidigem. 3 ) Die Zeugenreihe nennt keinen der ge-suchten Vornamen. Diese finden wir zuletzt in Udo's sechster Urkunde vom Jahre 1110(Reg. 3), worin er, um sich des Schutzes des Edelherrn Eicho von Dorstadt zu sichern,diesen gegen Ueberlassung von 68 im Magdeburgischen belegenen Hufen mit Kirchen,Mühlen und vielen Hörigen an die hildesheimische Kirche, mit dem Hofe und der Burgzu Schladen belehnt. Heriman nimmt unter den Ministerialen jetzt den zweiten Platzein, und zwar vor dem uns als Truchsess bekannt gewordenen Ernest, währendHildebrant — vielleicht der gleichnamige Sohn des früheren — mit einem nicht zuerklärenden Kreuze hinter seinem Namen fast an das Ende der Zeugenreihe gerückt ist.Die siebente und letzte bekannte Handlung des Bischofs Udo ist die Urkunde vom8. October 1113. 4 ) Ohne Andeutung von muthmasslichen Uslar bei der Bezeugungderselben, überträgt Udo darin 35 zehntpflichtige Morgen mit einer Kotstelle an dieStephanskirche zu Luttskinevurde. (Lützingeworden.)
Wie die Namen Hildebrant und Heriman mit dem Bischof Udo in den Urkundenerscheinen, so verschwinden sie mit ihm. In der Umgebung seiner Nachfolger auf demBischofsstuhle zu Hildesheim findet sich keine Spur mehr von ihnen.
Neuntes Capitel.
Urkundlich erwiesene Glieder des Geschlechts.
I. Generation.
B. Hildebrandus I. et 4. Alvericus I. de Huslere. Undat. Urk. (1129—1135.)Die ältesten, sicher beglaubigten Stammväter des Uslar'schen Geschlechts sind Hil-debrand I. und Alberich I. Sie erscheinen urkundlich in einem undatirten, in der Zeitvon 1129 — 1135 aufgestellten Verzeichnisse der Einkünfte aus den Allodialgütern desGrafen Siegfried IV. von Bomeneburg und Northeim (Reg. 5 nebst Bemerk.) und waren,wie das beide Vornamen verbindende „et" vermuthen lässt, Brüder. Ihre Abstammunglässt sich nicht nachweisen; muthmasslich waren sie die Söhne jenes Hildebrant (Nr. 1der Stammtafel I), den wir schon im Jahre 1103 (Reg. 1) als älteren Mann glaubenerkannt zu haben, und wie dieser unzweifelhaft zu den Ministerialen des hildesheimischenBischofs Udo gehörte, so waren unsere muthmasslichen Brüder, weil sie cum bonis suis(Reg. 5) zum Allode des Grafen Siegfried IV. von Bomeneburg gehörten, zuverlässigdessen Ministeriale. (Hofbeamte.) 5 )
5. Ernestus I. de Uslare. 1141. Dieser seither für den Stammvater des Ge-schlechts gehaltene Ernst I. steht, wie alle bekannten Uslar des 12. Jahrhunderts,genealogisch vereinzelt da. Dass er ein Glied unserer Familie, nicht etwa ein aus demOrte Uslar stammender Ernst aus unbekannter Familie war, zeigt uns einmal sein Vor-name, der, wie die uns schon früher bekannt gewordenen Namen Hildebrand und Al-berich, später in unserer Familie erblich wird, und ferner seine hervorragende Stellungunter den Zeugen jener wichtigen Urkunde vom 8. Novbr. 1141 (Reg. 7), worin derGraf Siegfried IV., der Letzte der Grafen von Bomeneburg (stirbt 114-4), 6 ) auf seinemSchlosse Bomeneburg dem von seinen Vorfahren fundirten und auf ihn vererbtenSt. Blasiuskloster zu Northeim alle Privilegien bestätigt und dessen Besitzungen inseinen Schutz nimmt. 7 )
1) Die dritte bekannte Urkunde Udo's ist vom 13. Aug. 1103. Vom Orig. im Staatsarchive zu
Hannover fehlerhaft gedr. bei Lauenstein, Hist. dipl. episc. Hildesh., I, S. 296 u. a. O. Die Zeugen fehlen,auch im Orig.; sie sind angekündigt, aber nicht eingetragen. — 2 ) Diese Urk. blieb Lüntzel unbekannt.
Vgl. seine Diöc. u. Stadt Hildesheim, I, S. 300. — 3) Ungedr.; Orig. Staatsarchiv zu Hannover. —
4 ) Döbner, Urkb. der Stadt Hildesheim, I, S. 5. — 5 ) Vgl. Schräder, 1. c. I, S. 127, Note e. — 6 ) Siehe
S. 24-, Note 7 u. 8. — 7 ) Schräder, 1. c. I, S. 126 u. ff.; Correspondenzblatt des Gesammtvereins der
deutschen Geschichts- und Alterthums-Vereine, 5. Jahrg., Nr. 8, S. 91.