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1 (1888) [Hauptbd.]
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angefochtene Geltung oder es genügte das Gebot des Fürsten, um sie zurückzudrängen.Die letzte oder eine der letzten Fehden in unseren Gegenden ist uns durch Fehdebriefeüberliefert, welche einige benachbarte Familien im Jahre 1574 dem LanderbmarschallBarthold von Oldershausen unter dem Vorwande sandten, dass ihnen ein halber Meier-hof zu Willensen durch die Wittwe des Heinrich von Oldershausen entwendet sei.')

Schwer war es noch lange, die Liebe zur Selbsthülfe zu zügeln, und völlig er-stickte der Fehdegeist erst im Religionshass in Religionskriegen und in der grossen30jährigen Hauptfehde des deutschen Vaterlandes.

') Braunschw. Anzeigen v. J. 1746, Stück 45, S. 1054.