Dem Schlüsse des 15. Jahrhunderts war es endlich vorbehalten, den Grund zurAufhebung des Faustrechts und aller damit verbundenen Gräuel zu legen. Kaiser Maxi-milian I. verkündete auf dem Reichstage zu Worms im Jahre 1495 den ewigen 4 ) Land-frieden, worin die Befehdungen bei Strafe der Reichsacht und 2000 Mark Goldes fürimmer aufgehoben 2 ) und ein beständiges Reichskammergericht eingesetzt wurde, welchesdie Streitigkeiten auf dem Wege Rechtens schlichten sollte. Dennoch blieb der „ewigeFriede" noch lange ein papierener Beschluss und musste später noch mehr als 25 Malin neuen Reichsgesetzen restaurirt werden, bis allmählig eine geordnete Rechtspflegedie Oberhand gewann.
Bis zum Jahre 1546, wo unsere Geschichte der Fehden abschliesst, werden unterden vielen Proben von Selbsthülfe, welche die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts nochaufzählt, die Uslar nur einmal genannt. Die Ursache liegt darin, dass von demMannesstamme der Familie beim Säcularwechsel nur noch Wedekind II. und Ernst XV.übrig waren, und als der Letztere 1508 oder 1509 ohne männliche Nachkommen starb,war kurze Zeit Wedekind II. der einzige Repräsentant des Geschlechts, und bis 1521,wo seine Söhne Christoph und Jost zuerst in Urkunden genannt werden (Reg. 901),jedenfalls der Einzige, der einen Reiterdienst zu leisten vermochte.
Der Anfang der erwähnten Fehde, in welche Wedekind II. v. U. gerieth, fällt indas Jahr 1512. Sie war gerichtet gegen die Grafen von Mansfeld, in deren Grafschaftzwei Brüder, Curt und Georg Müller mit einigen Spiessgesellen, unter denen ein gewisserBalthasar Fuchs genannt wird, verschiedene Diebstähle, besonders von Pferden, verübthatten. Nachdem es den bestohlenen Grafen gelungen war, die Uebelthäter nachHalberstadt in Gewahrsam zu bringen, wurde Balthasar Fuchs nebst einem der anderenGesellen hingerichtet, während Curt Müller unter der Folter starb und sein BruderGeorg auf Urfehde freigelassen wurde. Den Tod Curt's zu rächen, verband sich Georgmit seinem Bruder Hans und kündigte den Grafen Fehde an. Wedekind II. v. U. er-griff die Partei der Brüder Müller, nahm sie auf seinem Schlosse Altengleichen in seinenSchutz und wurde wegen eines Pferdes, welches Wilhelm von Rammelburg von ihmgekauft, aber nicht bezahlt haben soll, ebenfalls der Grafen Feind. Der weitere Verlaufder Fehde ist unbekannt. Am 22. October 1513 verglichen Herzog Philipp 1. (d. Aelt.)von Grubenhagen, 3 ) Graf Günther XXXVII. von Schwarzburg und Graf Bodo vonStolberg die Parteien. Die Müller wurden wieder in Gnaden aufgenommen, ihre Thatenverziehen, und die Fehde gänzlich beigelegt. (Reg. 874.) 4 )
Tauchte auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die alte Raub- undFehdelust hin und wieder noch auf, so gewann doch das Gesetz eine nicht mehr
') „Ewig" hiess er, weil die früheren alle nur auf gewisse Jahre geschlossen waren. (Weber, Ritter-
wesen, II, S. 125.) — 2 ) Michelsen, urkundl. Beitrag zur Gesch. der Landfrieden in Deutschland, S. 3. —
3) Die in Reg. 874- citirte Mansfeldische Chronik — wohl die sicherste der angeführten Quellen — nennt an-statt des Herzogs Philipp den Grafen Hans von Hohnstein. — 4 ) Ein Arnold v. Uslar, welcher in der hildes-heimischen Stiftsfehde (1518—1523) von Havemann, Gesch. d. Lande Braunschw. u. Lüneb. (1853/57),II, S. 37, Note, mit einem Arnd (Arnold) v. Uffeln unter den in der Schlacht bei Soltau am 28. Juni 1519(nicht 29. Juni, wie gewöhnlich angegeben wird; vgl. Preuss u. Falkmann, Lipp. Regg., IV, S. 312) Ge-fangenen genannt wird, gehört unserer Familie nicht an. Es wird als Bürger von Einbeck zwar einArnd Ufsler, senior fam. und Sohn des Gyse Usler zu Einbeck (Falkenhagener Gopialbuch, S. 78 im Archivezu Detmold; vgl. Preuss u. Falkmann, 1. c. IV, S. 97) mit seiner Gemahlin Eilika von 1463 (Orig. Urkk.vom 30. September 1463 und 10. December 1465 im Staatsarchive zu Hannover [Pless. Archiv]) bis 1502(Zeitschr. d. hist. V. f. Nieders., 1863, S. 418) genannt, dieser starb aber anscheinend ohne männlicheErhen, und da an einen anderen Arnd Usler, den Sohn Hildebrand's zu Einbeck, welcher zuerst imJahre 1548 (dieselbe Zeitschrift, 1851, S. 343), ferner 1581 (Pless. Copialbücher im Staatsarchive zuHannover) erscheint (ein Arnold Ufsler zu Einbeck soll nach Letzner, Dasselsche u. Einbecksche Chronik,VI, 1, S. 116', am 11. März 1594 erschossen sein), hier nicht zu denken ist, so wird an Stelle des vonHavemann unter den Gefangenen genannten Arnold von Uslar der mitgenannte Arnd von Uffeln gesetztwerden müssen. Dies bestätigen Lauenstein, Hist. dipl. episc. Hildesh., II, S. 107; _ (Bilderbeck), Samm-lung ungedr. Urkk., Stück 4, S. 53 u. a., welche wohl einen Arnd von Uffeln, nicht aber einen Arndvon Uslar unter den Gefangenen kennen. Vgl. auch Lüntzel, die Stiftsfehde, S. 48. Ein Arnd von Uffelnist urkundlich bekannt am 9. Febr. 1514 in der Zeitschr. d. Vereins f. hess. Gesch. u. Landeskunde, VIII,S. 269. Sein Sohn war wohl jener Arnold, welcher 1573 lebte. (Vaterl. Archiv d. hist. V. f. Nieders.,1842, S. 317.) Das Geschlechl, 1707 geadelt, erlosch 1794. Ein Heinrich von Uslar, welcher nach desunzuverlässigen Lubecus Chronik von Göttingen (Mscpt. Biblioth. zu Göttingen), S. 849, im Jahre 1521dem Herzog Erich I. (d. Aelt.) von Calenberg mit 4 Pferden in die Stiftsfehde folgte, mag identisch seinmit dem Heinricus Ufsler de Goslaria, welcher Michaelis 1502 auf der Universität Erfurt immatriculirtwurde. (Weissenborn, Acten der Erfurter Universität, S. 228; Bd. VIII, II, der Geschichtsquellen derProvinz Sachsen.)
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