höchsten Grad erreicht. Auf das Gerücht von dem Anmärsche dieses für unbesiegbargehaltenen Feindes ersuchte der Rath der Stadt Erfurt am 29. Decbr. 1429 den Rathzu Göttingen um Iiülfesendung. ') Dieser Ritte wurde bereits am 3. Januar des fol-genden Jahres entsprochen, und unter den 22 geworbenen Schützen, welche derbedrohten Stadt zu Hülfe eilten, finden wir Ernst XIV. v. U. auf Neuengleichen.(Reg. 552.) Obgleich die Hussiten schon über Leipzig hinaus vorgedrungen waren,nahmen sie zum Glück für Erfurt einen anderen Weg, 2 ) so dass die HülfsmannschaftEnde Januar nach Göttingen zurückkehren konnte, ohne in Aktion gekommen zu sein.
Etwa gleichzeitig war ein Gandersheimer Rürger, 3 ) Dietrich von Gandersheim,aus unbekannter Veranlassung Feind geworden eines Hamburger Bürgers Jacob vonWygen, hatte sich darauf mit einigen (in Reg. 553 genannten) Adeligen, unter denendie Vettern Ernst XIII. und Hans V. v. U., verbündet und der Stadt Hamburg dieFehde verkündet. Ueber alles Weitere ist uns nichts bekannt, als ein Schreiben desHamburger Rathes vom 2. Februar 1430, worin er den Rath zu Göttingen bittet, denFrieden wiederherzustellen. (Reg. 553.)
Der unglückliche Ausgang, welchen der Uslar'sche Einfall in das Gebiet Mühl-hausens in den letzten Tagen des Jahres 1428 genommen, forderte Genugthuung.Wann diese zuerst versucht und von wem sie ausging, erfahren wir nicht; erst vomJahre 1430 überliefert uns die Chronik die Nachricht, dass zu Pfingsten d. J. die StadtNordhausen den Mühlhäusern zu Plülfe kam, indem der Rath durch seinen Boten anHermann XIII. v. U. und dessen Söhne Bode, Wedekind I. und Günther den Fehde-brief auf das Schloss Altengleichen sandte. Gleichzeitig wurde auch Ernst XIV. (d. J.)v. U. auf Neuengleichen die Fehde angekündigt. (Reg. 557.1 Ausser einigen Ver-wahrungsbriefen, welche der nordhäusische Stadthauptmann Balthasar von Harras, seinBruder Georg und sein Knecht Goldschmidt wahrscheinlich in Angelegenheiten dieserFehde am IG. März 1430 an die Herren von Honstein (Hanstein ?) und am folgendenTage an den Landgrafen von Hessen, an den Provisor des Eichsfeldes, Johann vonRengelrode und an Ernst XIII. v. U. sandte, ist uns nichts über den Verlauf und dasEnde der Fehde bekannt. 4 ) Gewiss richtete sich auch jetzt wiederum der Krieg gegendie Wehrlosen, indem er in Brennen und Rauben seine Erfolge suchte.
Die Geschichte der folgenden Zeit lässt uns ebenso im Unklaren darüber, gegenwen der Kriegsdienst gerichtet war, welchen Ernst XIII. (d. Aelt.) v. U., der mainzischeOberamtmann auf dem Rusteberge, dem Landgrafen Ludwig I. von Hessen leistet, undwofür er am 30. September 1430 von diesem 30 Gulden erhält (Reg. 5G0), 5 ) wie unsauch die Ursache nicht erkennbar ist, welche am 2. Februar 1431 zu einer Aussöhnungzwischen Hans V. v. U. und dem Rathe zu Göttingen führte. (Reg. 561.) Unermitteltist auch der Zweck, welcher dem Vermannungs- und Schloss-Oeffnungs-Vertrage vom13. Mai 1431 (Reg. 566) zu Grunde lag. Es verpflichtet sich an diesem Tage der alterndeHermann XIII. v. U. mit seinen Söhnen Wedekind I., Bode und Günther, dem Land-grafen Friedrich d. J. von Thüringen, dem Grafen Heinrich XXVI. (dem Streitbaren)von Schwarzburg, dem Grafen Botho zu Stolberg und dem Grafen Heinrich von Hohn-stein mit ihrem Schlosse Altengleichen gegen jedermann, mit Ausnahme des ErzbischofsConrad III. von Mainz, der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und der Herrenvon Hanstein, behülflich zu sein und das Schloss ihnen offen zu halten. Dafür erhaltendie Uslar neben Erstattung etwa erlittenen Schadens jährlich zu Michaelis eine auf diegenannten Fürsten und Herren repartirte Summe von 100 Rh. Gulden. 6 ) Unter dennäheren in Reg. 566 ausführlich angegebenen Bestimmungen des Vertrages deutet dieden Uslar auferlegte Verpflichtung, niemals Feinde der Gebiete von Heringen, Erfurt,Mühlhausen und Norclhausen zu werden, so lange diese mit den genannten Fürsten undHerren verbündet sind, darauf hin, dass der Vertrag mehr den passiven Zweck verfolgte,die Städte gegen die häufigen Angriffe der Burgherren auf Altengleichen zu schützen,als den activen Zweck der Befehdung irgend eines bestimmten Feindes. 7 ) Mehr als je
') Schmidt, Gotting. Urkb., II, S. 95. — 2 ) Wolf, Gesch. von Heiligenstadt, S. 41. — 3 ) DieseFehde spricht kräftig genug gegen die landläufige Auffassung von Fehden als Verbrechen oder besondereUnsitte des Adels. — <) Fürstemann, 1. c., S. 300. — 5 ) Der Ausdruck „von manschaft wegen" inReg. 560 ist gleichbedeutend mit: „für geleistete Kriegsdienste." — 6) Nach der Urkunde (Reg. 566) ent-fielen auf den Landgrafen jährlich 50 Gulden. Vgl. Regg. 637, 639. — ') Botho Graf zu Stolberg-Wer-nigerode, 1. c. S. 230, sieht den Veitrag, wie im Jahre 1429 (Reg. 549), so auch jetzt, gegen dieräuberischen Einfälle der von Hanstein gerichtet. Diese zu befehden, waren indess nach dem Vertrage(s. oben) die Uslar nicht verpflichtet.