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Allein trotz aller feierlich gegebenen Versprechen wurden noch in demselbenJahre die Schwerter wieder vor Mühlhausen gekreuzt. Es war gegen Ende November,als nicht genannte Uslar ! ) mit Ditmar von Hanstein und dessen Vettern „unverwarntersach" (ohne Fehdeankündigung) in das Mühlhäuser Gebiet einfallen und die DörferWeida, Lengefeld und Windeberg zerstören. Mit demselben Zerstörungseifer erscheinensie am 24. December wiederum vor den Thoren der Stadt, werden aber diesmal, nach-dem einige ihrer Knechte getödtet, andere gefangen genommen waren, energisch vonden Bürgern abgewiesen. (Reg. 545.)
Aus dem Jahre 14-27 ist noch zu erwähnen, dass der Hauptmann der StadtNordhausen, Hans Windolt, mit einem Knechte des Hans (V.) v. U. auf dem S. Ge-hülfensberge eine Sühne macht. (Reg. 540.)
Zwischen dem Rathe zu Hildesheim und dem von diesem wegen übler Verwaltungseines Amtes entlassenen dortigen Bürgermeister Albert von Mollem hatte sich um dasJahr 14-23 ein Rechtsstreit entwickelt, welcher erst im Jahre 1438 sein Ende erreichte.Aus den Verhandlungen (Reg. 551) erfahren wir, dass um das Jahr 1429 nicht genannteUslar mit dem Hildesheimer Stadtrathe in Fehde sich befanden, und dass um dieselbeZeit die Herren von den „Liehen" Krieg führten mit dem Ritter Johann von Falken-berg auf dem Krukenberge, in dessen Dienst kurz vorher der vormalige Bürgermeistergetreten war. 2 ) Der Bischof Magnus von Hildesheim hatte sich in dem Streite auf dieSeite des Rathes gestellt. Daraus dürfen wir schliessen, dass die ungenannten Feindedes Rathes die auch im Jahre 1432 in dem Processe genannten jugendlichen BrüderErnst XIV. und Hans VII. v. U. auf .Neuengleichen waren (Reg. 551 am Schluss), derenim Jahre 1428 verstorbener Vater noch 1423 Feind des Stifts war. Ist dieseAnnahme richtig, so können nur die Brüder Wedekind I., Bode und Günther v. U. aufAltengleichen mit den Herren auf den „Liehen" gemeint sein, welche gleichzeitig mitdem Ritter Johann von Falkenberg befehdet waren.
Das Bündniss, welches 5 Gebrüder von Hanstein am 27. März 1425 mit demGrafen Heinrich XXVI. von Schwarzburg und dem Landgrafen Friedrich d. J. vonThüringen geschlossen hatten, lautete nur auf 3 Jahre, und es waren in der Urkunde(Reg. 523) ausdrücklich die Vettern Hans VI. (d. Aeltere) und Hans V. (d. Jüngere) v. U.von der Befehdung ausgenommen. Noch nicht ein Jahr war nach Ablauf des Vertragesverflossen, als zwei der Hanstein'schen Brüder, Heinrich und Berit (Berthold), und einerNamens Recke aus unbekannten Gründen Feinde wurden desselben Landgrafen und des-selben Schwarzburgers, mit welchen sie eben noch „gegen jedermann" verbunden waren.Landgraf und Graf nehmen für den Krieg den jungen Hans VII. von Uslar, 3 ) den Sohnihres eben verstorbenen Helfers in mancher Fehde, am 13. Januar 1429 mit seinemTheile des Schlosses Neuengleichen in ihren Dienst und verpflichten ihn, diesen Theildes Schlosses ihnen offen zu halten, auch gegen ihre Feinde und gegen diejenigen,welche letzteren etwa helfen sollten, 12 reisige Pferde und redliche Knechte auf eigeneKosten zu halten, wogegen er sofort 200 Rhein. Gulden und an jedem Weihefeste, solange der Krieg währt, 50 Rhein. Gulden erhält, ausserdem ihm aller an Knechten undPferden erlittener Schaden erstattet wird. (Reg. 549.) Ueber den Ausgang des Kampfeserfahren wir Gewisses nicht. Es scheint damit in Verbindung zu stehen ein Zug derErfurter, Mühlhäuser, Nordhäuser und ihrer Helfer in das Gericht Hanstein, wo man12 Dörfer verbrannte, so wie eine Heerfahrt vor den Hanstein, welche um deswillen„weddig" wurde, dass Herzog Otto d. J. von Grubenhagen, sowie die von Osterode undNortheim „weddirbettin" (widerbaten, remonstrirten); endlich ein neuer Zug der vor-genannten Städter mit den Bürgern von Einbeck und Eschwege, welche am 13. October14-29 das Dorf Rimbach unter dem Hanstein bis auf 4- bis 6 Häuser verbrannten. 4 )
Um diese Zeit hatte die Furcht vor den mordbrennerischen Zügen, welche dieIJussiten von Böhmen aus nach allen Seiten hin unternahmen, in Deutschland den
l) Die in Reg. 523 dargelegten guten Beziehungen zwischen den Hanstein und Uslar lassenschliessen, dass Hans V. und Hans VI. v. U. gemeint sind, neben denen Ernst XIII. nicht gefehlt habenwird. Die Richtigkeit dieser Annahme vorausgesetzt, kann Hans VI. v. U. sehr wolil in dieser Fehde um'sLeben gekommen sein, da er ferner in Urkunden nicht mehr bekannt ist. — 2 ) Preuss u. Falkmann,Lipp. Regg., III, S. 171 u. ff. — 3) Schöttgen u. Itreysig, Diplomataria etc., I, S. 473 nennen ihn einen„frischen und unverzagten von Adel." — 4 ) Förstemann, Lessers hist. Nachrichten von JMordhausen,S. 298; vgl. Botho Graf zu Stolberg-Wernigerode, Gesch. d. Hauses Stolberg v. J. 1210—1511, S. 230;Max, Grubenhagen, I, S. 276.