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1 (1888) [Hauptbd.]
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gestellten Urkunde (Reg. 489) lernen wir die Brüder Ernst XIII. und Hans VI. v. U.,sowie deren Vetter Hans V., alle von Neuengleichen, als die Feinde des LandgrafenFriedrich d. J. in der nun gesühnten Fehde kennen. In den Frieden eingeschlossenwird gleich ein Dienstvertrag, welcher die drei Uslar verpflichtet, nun dem Landgrafengegen jedermann zu dienen, ausgenommen den Erzbischof Johann II. von Mainz, denHerzog Otto (cocles) und Clauenberg Hoyen mit seinen Söhnen. Sie erhalten dafür100 Gulden jährliche Zinsen vom Landgrafen.

Der Anfang des Jahres 1419 sah den Grafen Heinrich XXVI. von Schwarzburg 1 )und seinen Schwager Friedrich d. J. von Thüringen gerüstet, die Scharte von Oster-hagen auszuwetzen. Graf Heinrich nahm am 25. Januar für den Krieg gegen denHerzog Erich von Grubenhagen und Otto (cocles) von Göttingen in seine Bestallung4 Junker von Hardenberg, 2 ) Lippold von Hanstein, Tile (IV.) 3 ) von Uslar u. a. Letztererverpflichtet sich dem Grafen zum Dienste mit 6 Pferden und Knechten, die er aufseinem Hause (Alten-) Gleichen zu halten verspricht, wogegen der Graf ihm bezüglichalles etwa zu erleidenden Schadens nach Erkenntniss Ernst's XIII. v. U. und Heinrichsvon Germar vollen Ersatz zusichert. Ausserdem erhält Tile aus der Kammer zuSondershausen eine jährliche Vergütung von 20 Rhein. Gulden. (Regg. 493, 494.)Später nehmen auch die Brüder Ernst XIII. und Hans VI. v. U. auf Neuengleichen,Hans von Haversfort u. a. am Kampfe Theil, doch nicht, wie Reg. 494 vermuthenlässt, in der Bestallung des Schwarzburgers, sondern nach dem Vertrage vom 2. März1418 (Reg. 489) in der des Landgrafen Friedrich d. J. von Thüringen, welcher denUslar für ihre Hülfe 424 Gulden zahlt. (Reg. 507.) Nachdem die Parteien sich längereZeit grossen Schaden zugefügt, gelang es den vermittelnden Grafen Ernst von Hohnsteinund Botho von Stolberg, sowie dem Ritter Hilmar von Steinberg am 21. Mai (oder3. Juni) 1420 die Fehde beizulegen. (Reg. 494.) Die gefangenen Knechte der vonHardenberg und von Uslar wurden frei gegeben (Reg. 505) und alle Betheiligten in dieSühne aufgenommen, auch Ernst XIII. und Hans VI. v. U., doch nicht Tile (IV.?) v. U.,welcher demnach entweder während der Fehde gestorben, oder in einem der zahl-reichen Scharmützel gefallen sein muss. (Reg. 494.) Das Chron. Engelhusii erzählt, 4 )dass von den Einbecker Bürgern, welche dem Herzog Erich in die Fehde folgten, 60 Be-waffnete mit ihren Pferden gefangen nach Weimar geführt wurden, und erst nach Zah-lung eines Lösegeldes von 7000 Florenen zurückkehrten. Ihnen mögen viele der Ge-fangenen angehören, welche am 21. Septbr. (Reg. 501) und am 12. und 13. Novbr.(Regg. 505, 506) 1420 den verbündeten Gegnern unter denen die Brüder Ernst XIII.und Hans VI. v. U. genannt werden (Reg. 501, vgl. 505, 506) Urfehde schwören.

Von Neuengleichen aus hörten während dieser Fehdezeit die Knechte des Hans (V. ?)v. U. nicht auf, die Ohnmacht kaiserlicher Gesetze zu Wegelagerei zu missbrauchen.Zwei dieser Knechte erwürgten im März 1417 den Hans Reynold bei den Gleichen(Reg. 485), muthmasslich in Folge des Widerstandes, den er bei der geplanten Be-raubung leistete. Am 8. Decbr. desselben Jahres nahmen Bodo von Stockhausen undHans V. v. U. dem im Dienste des Herzogs Otto (cocles) reisenden Aachener BürgerLudwig von Oldendorf auf der Strasse bei Hattorf Tuch im Werthe von 140 Rhein.Gulden. Der Herzog vermittelte, nachdem volle Entschädigung geleistet, eine Einigungzwischen den Parteien, welche der Rath zu Göttingen am 9. Mai 1418 bestätigte.(Reg. 491.)

Gleich nach Beendigung der schwarzburg - thüringischen Fehde trat Ernst XIII.v. U. als oberster Amtmann auf dem Rusteberge in den Dienst des Erzstiftes Mainz(Reg. 500), und sein Bruder Hans VI. übernahm die Stellung eines Amtmanns desHerzogs Otto (cocles) auf dem Schlosse Altenstein. (Reg. 502.) Wurden sie auch durchdiese, wie durch ihre fast gleichzeitig übernommene Dienstverpflichtung gegen die StadtErfurt (Reg. 503) schwerlich ihrer Leidenschaft für das Fehdeleben entzogen, so erfahrenwir doch einstweilen nichts über ihre Thaten.

Die nächste uns bekannte Fehde der Uslar unternahmen die Burgherren vonAltengleichen, Hermann XIII. und seine Söhne, indem sie ihren schon oft gegen dieStädte bewiesenen Hass nun durch Befehdung der zu immer grösserer Macht erwachsenden

l) Sein Vater Günther XXVII. war (angeblich im J. 1416) gestorben. 2 ) In Reg. 501 sind sie

einzeln aufgeführt. 3 ) Das vorgerückte Lebensalter Dietrichs II. v. U. veranlasst mich, nicht ihn,

sondern seinen gleichnamigen Neffen liier anzunehmen. 4 ) Max, Grubenhagen, 1, S. 269.

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