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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
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61
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treide daselbst raubten, die Gebäude und Mühlen ausplünderten und in Brand steckten,und damit dem Kloster einen Schaden von 118,5 Mark reinen Silbers (38 geraubtePferde wurden zu 50 Mark geschätzt) zufügten. Als diese Räubereien sich am I . Mai1381 durch einen neuen Einlall in das Gebiet des Klosters wiederholten, an welchemsogar der Herzog Albrecht II. von Grubenhagen und der Bischof Simon II. von Paderbornsich betheiligten,) verhängte der Capellan Johann Trefnant im Auftrage des PapstesUrban VI. am 18. März 1384 zu Neapel über die sämmtlichen Theilnehmer an beidenRaubzügen^ mit Ausnahme des inzwischen verstorbenen Herzogs die Strafe derExcommunication. (Reg. 34-2.) 2 ) Wann die päpstliche Absolution erfolgte, erfahren wirnicht; bezüglich des Knappen Hildebrand V. v. U. scheint festzustehen, dass dieser schonam 13. März des folgenden Jahres in die kirchliche Gemeinschaft wieder aufgenommenwar, weil wir ihn sonst nicht unter den 34 Ritterbürtigen vom Adel antreffen könnten,welche sich an diesem Tage mit dem Erzbischof Adolf 1. von Mainz, dem HerzogOtto den Quaden, den Grafen Heinrich IV. (den Eisernen) von Waldeck und Gott-fried d. J. von Ziegenhain auf 10 Jahre zu dem Zwecke verbanden, die in dem vomKaiser Karl IV. am 25. Novbr. 1371 errichteten (westfälischen) Landfrieden gegebenenBedingungen zu halten. (Reg. 345.) 3 ) So wohlthätig diese und andere gleichzeitig auchin anderen Ländern geschlossenen Friedensbunde sich zum Schutze gegen Räubereienerwiesen, 4 ) verboten sie immer noch nicht die rechtlich angesagte Fehde, und sogeschah es, dass die erwähnte, am 13. März 1385 geschlossene VereinigungzumFrieden" nichts anderes wurde, als ein Bund zum Kriege gegen den Landgrafen Hermann(den Gelehrten) von Hessen, welchen Herzog Otto d. Q. und der Erzbischof Adolf 1.von Mainz längst beschlossen hatten. Der kriegerische Zweck tritt in der Urkunde(Reg. 345) klar zu Tage, genau wird die Vertheilung der Eroberungen u. s. w. bestimmt.Der Bund zerfällt in vier Parteien: die Mainzer Gebiete, Westfalen, Sachsen und Hessenmit der Buchenau; jede ernennt dreiGekorene", denen die Leitung obliegt, und die,wenn es Noth thut, Capitel halten. Sie dürfen neue Mitglieder aufnehmen, jedochFürsten nur mit Willen der bereits in der Einigung befindlichen. Trotz alledem schienes, als wenn der Bund nur geschlossen wäre, um den westfälischen Landfrieden von 1371zu wahren. 5 )

Der Landgraf von Hessen hatte indess die feindlichen Absichten des unruhigenErzbischofs Adolf I. von Mainz und des Herzogs Otto des Quaden rechtzeitig erkannt,und trotz des Bündnisses, in welches er seit dem 2. October 1381 mit Letzteren ge-treten, 6 ) sich mit dem Herzoge Albrecht von Sachsen und Lüneburg zum gemeinsamenKampfe gegen Otto schon am 23. August 1384 verbündet für den Fall, dass dieserihr Feind werden würde, und ebenso gegen den Grafen Wilhelm II. von Berg undRavensberg, wenn dieser Otto Beistand leiste. 7 ) Doch die Zahl der Feinde Hermannswar zu gross, als dass er auf den Sieg hätte rechnen können. Sämmtliche westfälischeFürsten hatten sich gegen ihn erklärt, und selbst den thüringischen Markgrafen Bal-thasar hinderte das mit der Erbverbrüderung der hessischen und meissnischen Fürstenam 9. Juni 1373 zugleich abgeschlossene gegenseitige Schutz- und Trutzbündniss nicht,sich dem Bunde gegen Hermann anzuschliessen. Auch Herzog Otto fiel, wie Hermannvorausgesehen, im Jahre 1384 von dem Bunde mit Hessen wieder ab und erneuerte diealte Waffenbrüderschaft mit Adolf I. von Mainz, nachdem Hermann im Jahre zuvor einezweite Ehe geschlossen hatte, und Otto damit seine Hoffnungen auf die Gewinnunghessischer Gebietstheile abermals vereitelt oder doch in's Ungewisse hinausgerückt sah.So wurde es den zu Anfang Juli 1385 von allen Seiten in das unglückliche Land ein-brechenden Feinden leicht, Eschwege, die Festen Sontra und Boyneburg, sowie Immen-

L Vgl. die zum Reg. 342 citirten Quellen. Uslar werden bei dem zweiten Einfalle nicht genannt.

2) Oje Excommunication oder der kleine Kirchenbann schloss von der Gemeinschaft des Gebets derGemeinde und des ganzen heiligen Dienstes, insbesondere vom heiligen Abendmahle, aus. 3 ) Der Um-stand, dass in einem ähnlichen Bunde des eichsfeldischen Adels und der Städte Duderstadt und Heiligen-stadt vom 4. September 1384 kein einziger von Uslar erscheint (Schmidt, Gotting. Urkb., I, S. 361, Note),dürfte auf die Excommunication Hildebrands V. v. U. zurückzuführen sein. 4 ) Graf Dietrich von Wer-nigerode, Mitglied eines ähnlichen Bundes, wurde wegen Plünderung des Schlosses Blankenburg durchrichterlichen Spruch des Bundes am 22. Juli 1386 hingerichtet. (Sudendorf, 1. c. VI, Einleit., S. XXX.)

5 ) Lindner, Gesch. des deutschen Reiches, I. 1, S. 329, 332 u. f. 6 ) Sudendorf, 1. c. V, S. 249;Zeitsclir. d. Vereins f. hess. Gesch. u. Landeskunde, N. F. XI, S. 90 u. f. ') Sudendorf, 1. c. VI,S. 106, 107; die cit. Zeitschrift, S. 109 u. f., wo auch noch Herzog Ernst (?) von Braunschweig alsBundesgenosse Hermann's genannt wird.