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diese auch jetzt statthaft, wenn sie nur durch Fehdebriefe vorher angekündigt war, undman sich schriftlich vor allem Schaden, der durch Mord, Todschlag oder Brand ge-schehen könne, verwahrt hatte. Wirklichen Schutz erfuhren dagegen von nun an dieKaufleute und Fuhrleute mit ihren Waaren vor Wegelagerei.
So darf es nicht Wunder nehmen, dass diese Friedensbündnisse nicht im Standewaren, den Lauf der Fehden zu hemmen, besonders nicht im Göttingischen, wo diefehdelustigen Ritter bei einem Landesherrn, wie Otto dem Quaden, auf Nachsicht undselbst auf Unterstützung rechnen durften. Dieser Fürst, obgleich mit seinem Adel denHass gegen jene städtischen Gemeinen theilend, welche durch Regsamkeit, Liebe zumgemeinen Wesen und festes Aneinanderschliessen zu immer grösserer Macht erwachsenwaren, hatte sich doch veranlasst gesehen, am 24. Juni 1374 die mainzische StadtDuderstadt auf 4 Jahre in seinen Schutz zu nehmen, ') angeblich „um sonderlicherFreundschaft willen, die sie ihm erwiesen", in Wirklichkeit aber, um sie für sich zugewinnen in dem eben ausbrechenden Streite der Mainzer Gegenerzbischöfe, in welchemer sich mit dem Grafen Adolf I. von Nassau, dem einen der Prätendenten, zu ver-binden wünschte. Noch bevor die 4 Jahre abgelaufen waren, — es wird Ende 1377gewesen sein, — geriethen die Uslar, angeblich wegen einiger Hufen Landes und einigerHöfe in Werkshausen 2 ) in Misshelligkeiten mit der Stadt, aus denen ein Krieg entstand,dessen letzte Spuren bis weit in das 15. Jahrhundert hinein reichen. (Reg. 458.)
Der Kampf scheint zu Anfang einen für die Uslar ungünstigen Verlauf genommenzu haben, vielleicht wegen der Hülfe, welche nach Angabe der Chronisten 3 ) die Edel-herren von Plesse der Stadt leisteten. Urkundlich steht fest und das Zeugniss derUslar'schen Chronisten bestätigt es, dass der Knappe Ernst XI. v. U. in die Ge-fangenschaft der Duderstädter gerieth, die ihm, als sie ihn unfähig zur weiteren Gegenwehrgemacht hatten, das Gelübde des Gefängnisses werden abgenommen haben. Ein solchesGelübde bestand in dem Versprechen, der Gefangene der Sieger zu sein, und sich nacherhaltener Aufforderung als solcher zu stellen. Nachdem er dieses geleistet, wurde erlos gegeben; erst später hatte er sich wieder einzustellen, und musste dann seine Freiheitgewöhnlich mit einer Summe Geldes lösen. Diesem im Mittelalter allgemein üblichenVerfahren entsprechend, verpflichtet sich Ernst XI. 4 ) am 20. Januar 1378, als Preis fürseine Befreiung zu Johannis und Weihnachten d. J. je 50 Mark Duderst. Währung zubezahlen, für deren Sicherheit er der Stadt die in den Regg. 313 und 314 angegebenenBürgen stellt, welche Einlager geloben. Für die Beschaffung der ersten Rate müssensich Schwierigkeiten geltend gemacht haben; denn zwei von den Bürgen Emsts bittenam 25. Novbr. die Stadt, ihm dieselbe zu stunden. (Reg. 317 a.) 5 )
Es scheint indess, dass der Friede nicht von langer Dauer gewesen ist, denn am14. Februar 1383 söhnt sich nach einem neuen Fehdezuge gegen die Stadt derselbeErnst XI. v. U. und sein Sohn, der Knappe Hermann XIII. mit ihr und dem ErzstiftMainz aus. (Reg. 337.) Dann scheint der kurz nachher erfolgte Tod des KnappenErnst XI., so wie die Macht, welche der westfälische Landfriede durch den Beitrittzahlreicher Fürsten, selbst des Herzogs Otto des Quaden 6 ) gewann, 7 ) für die Uslar, wiefür andere Feinde der Stadt, 8 ) die Ursache der einstweiligen Einstellung des Kampfesgewesen zu sein.
Inzwischen war Ernst's XI. Vetter, der Knappe Hildebrand V. v. U. mit anderenin Reg. 320 genannten mainzischen und braunschweigischen Vasallen aus unbekannterUrsache in Feindschaft mit den Grafen von Hohnstein gerathen, in deren Grafschaft sieim -Jahre 1379 einfielen und allerlei Feindseligkeiten begingen. Der Zug scheint vor-züglich dem Kloster Walkenried gegolten zu haben, dessen Klosterhöfe (Grangien) inBerungen, Berbisleben 9 ) und Riethof sie am 2. Juni verwüsteten, das Vieh und Ge-
') Jaeger, Urkb. der Stadt Duderstadt, S. 102. — 2 ) v. Steinmetz, Ursprung u. Fortgang etc. derv. Ufslar, S. 4; Praetorius, ebenso, Seite E. — 3 ) Ebendaselbst. — 4 ) Nach Wolf, Gesch. u. Beschreib,der Stadt Duderstadt, S. 95 (woselbst das falsche Jahr 1379), auf Fürbitte des Hans von Rengelrode,Hans von Westhausen, Dietrich von Hardenberg und Ernst von Grone. — 5) Die Behauptung derChronisten, Ernst v. U. habe sich Zwecks Lösung aus der Gefangenschaft der s. g. Kespeldörfer (Kerk-speldörfer) Werkshausen, Esplingerode, Desingerode, Seulingen und Germershausen „begeben" müssen,deutet nicht unwahrscheinlich auf eine Verpfändung dieser Güter zur Beschaffung des Geldes. (Praetorius,Ursprung u. Fortgang etc. der v. U., Seite E.) — 0 „so auch ein wenig fromm zu werden angefangen"setzt der Chronist (Spangenberg, sächs. Chronik, Cap. 299) hinzu. (Vgl. Reg. 345.) — ?) Vgl. Erhard,Mittheil. z. Gesch. der Landfrieden in Deutschland, S. 19 u. ff. — 8) Jaeger, 1. c. S. 120. ■— 9 ) Dieältesten Besitzungen des Klosters, die es bereits 1188 besass. (Walkenr. Urkb. I, S. 28.)