und Gefangenschaft des Edelherrn Simon endigte. Mit ihm fiel der Herzog Ernst II.von Braunschweig, viele lippische Vasallen und Ritter, so wie zahlreiche Bürger vonLemgo in die Gewalt der Sieger; ebenso die unzweifelhaft im Gefolge des Herzogsfechtenden Ritter Hermann XII. und Johann II. von Uslar (Reg. 299), welche der GrafWilhelm II. von Berg persönlich gefangen nahm. ! ) Der Ort ihrer Haft lässt sich nichtmit Sicherheit angeben, wahrscheinlich wurden sie in das nächste TecklenburgischeSchloss, die Burg Rheda, gebracht. Simons Haft, aus der er sich gegen hohes Löse-geld (8000 oder gar 10000 Mark Silber) lösen musste, fällt in die Jahre 1872 bis 1375 2 );die Vettern Hermann XII. und Johann II. v. U. müssen, nachdem sie beiden GrafenUrfehde geschworen (Reg. 299), bald die Freiheit erlangt haben, da der „kurz zuvorgefangen genommene" Johann schon im Jahre 1372 mit dem Herzoge Albrecht II. vonGrubenhagen eine Urkunde vollzieht. (Reg. 302; vgl. Reg. 301.) Hiernach lässt sichder Zeitpunkt des ersten Kriegszuges in diesem Kampfe, über welchen die Chronistensehr verschiedener Meinung sind, genauer bestimmen. Dass er bereits im Jahre 1369begonnen, zeigt uns eine Urkunde vom 5. April d. J. 3 ) Das entscheidende Treffen, inwelchem Simon III. mit dem genannten Herzoge und Genossen die Freiheit verlor unddamit dem Kampfe vorerst ein Ende machte, hat wahrscheinlich vor dem 29. Septbr.
1371 stattgefunden; denn an diesem Tage bescheinigt ein von dem Junker Simon III.in der Herrschaft Ravensberg gefangener Lemgoer Bürger, vollen Schadenersatz vondieser Stadt erhalten zu haben. 4 ) Aber auch falls damit nicht der letzte Kampf desersten Kriegszuges gemeint wäre, so muss dieser doch mit Rücksicht auf die Thatsache,dass der Ritter Johann II. v. U. bereits 1372 wieder frei war (Regg. 301, 302), spätestensin diesem Jahre beendigt sein. Dieser Ansicht stimmt nicht nur Falkmann 5 ) bei,welcher den Beginn des Kampfes gegen das Ende des Jahres 1371 setzt, sondern auchStüve, 6 ) welcher den Herbst 1371 als die Zeit der Gefangennahme des Herzogs Ernstangiebt. Unbedingt falsch sind die Angaben Schaten's 7 ) und anderer Chronisten, welchedas Ereigniss in das Jahr 1373 verlegen, und wenn nun gar die s. g. AltenbergerChronik 8 ) die Befreiung Simons III. aus seiner mehr als dreijährigen Haft bis in dasJahr 1386 hinausschiel3t, so wird diese Behauptung genügend durch die Thatsachewiderlegt, dass Simon mit seinem Sohne Bernhard VI. im Februar 1376 beim TurnierHerzog Ottos des Quaden in Göttingen anwesend war. 9 )
Bis zum Jahre 1400 dauerte diese Tecklenburger Fehde, wiewohl mit Unter-brechung fort, ,0 ) doch ist eine fernere Theilnahme der Uslar nicht bemerkbar. Simon III.bekam schliesslich zwar einen Theil der usurpirten Länder wieder in seine Gewalt,verlor aber die Herrschaft Rheda.
Die Tecklenburger Fehde ist die letzte, in welcher wir den streitbaren RitterJohann II. v. U. als thätigen Theilnehmer antreffen. Ob er in der Fehde zwischen Janvon Rostorf und Heinrich von Rusteberg, über welche er im Jahre 1377 ein Zeugnissausstellt (Reg. 310), Partei ergriff, darüber bleiben wir eben so ungewiss, wie über dieVeranlassung und den Verlauf dieser Fehde. 11 )
Kaiser Karl IV. war unterdessen ernstlich darauf bedacht, dem immer drückenderwerdenden Fehdewesen, so wie den Gewaltthaten, welche unter dem Deckmantel derFehden verübt wurden, ein Ziel zu setzen, oder doch wenigstens sie zu mildern unddas Verfahren zu ordnen und zu regeln. So hatte er am 25. Novbr. 1371 zu Bautzenmit dem Erzbischof von Cöln, den Bischöfen von Paderborn, Münster, Osnabrück u. a.den ersten allgemeinen westfälischen Landfrieden aufgerichtet, 12 ) ohne damit, wie mitdessen Erneuerung seitens derselben Theilnehmer und der Stadt Dortmund vom 25. Juli
1372 13 ) einen besseren Erfolg zu erzielen, als mit seinen, 1356 in dem ersten Reichs-grundgesetze (der goldenen Bulle) gegen das Unwesen der Fehden erlassenen Bestim-mungen. Wie die goldene Bulle das Fehderecht unter gewissen Voraussetzungen bei-behielt, so schlössen die Landfrieden keineswegs immer die Fehde aus, vielmehr blieb
') Gulemann, Ravensberger Merkwürdigkeiten, I. S. 31. — 2 ) Preuss u. Falkmann, 1. c. mit Note.
— 3) Daselbst, II. S. 329. — Daselbst, II, S. 342. - 5) Falkmann, Beitr. etc., 1. Aufl., I, S. 195. —
6 ) Gesch. d. Hochstifts Osnabrück, I, S. 247. — 7 ) Annal. Paderborn., II, S. 385. 8 ) Bei Seibertz,
Quellen der westf. Gesch.. II, S. 248. - 9) Schmidt, Gotting. Urkb., I, S. 291; Preuss u. Falkmann Lipp.
Regg., II, S. 364. — 10 i Falkmann, Beitr. etc. I, S. 207. - ") Vgl. Landau, hess. Ritterburgen, I, S. 50.
— |2 ) Ludwig, Relicj. manuscript. X, S. 239; Wigand, Fehmgericht Westfalens, S. 247; Preuss u. Falk-
mann, Lipp. Regg., II, S. 340. — l3 ) Haeberlin, Analecta medii aevi, S. 319; Michelsen, urkundl. Beitrag
z. Gesch. d. Landfrieden in Deutschland, S. 18.
8*