wüstet, und deren Einwohner zu Tausenden hingeschlachtet waren, wurden die Parteienam 17. Mai 1343 durch den Kaiser zu Würzburg verglichen. 1 ) Allein schon um Fast-nacht 1345 entbrannte der Kampf aufs Neue, und der Erzbischof trat am Sonnlag Lä-tare (6. März) dess. J. dem Bunde wiederum bei. 2 ) An dem folgenden 12. Aprilverpfändete der Erzbischof unter den in Reg. 224 angegebenen Bedingungen für20 Mark Silber Gotting, den genannten Uslar'schen Brüdern die Hälfte des dem Erz-bischof Petrus von Mainz am 12. August 1315 von Friedrich von Rostorf geschenkten 3 )Dorfes Sieboldshausen, und sagt ausdrücklich in der Urkunde, dass er diese Summeden Uslar schulde für treue Dienste, welche sie ihm und seinem Stifte geleistet habenin dem Kriege gegen den Markgrafen von Meissen, in welchem Worbis zerstört wurde.Aus diesem Hinweise auf die Vergangenheit, so wie aus der Thatsache, dass Worbis inder ersten der Grafenfehden gebrochen wurde, folgt unbedingt die Theilnahme derBrüder Heinrich IV. und Hans III. v. U. an der ersten Fehde; dass sie auch in derzweiten dem erzbischöflichen Banner gefolgt sind, darf als sehr wahrscheinlich ange-nommen werden. Erst am Dienstag vor Jacobi (18. Juli) 1346 wurde dieser verderb-liche Krieg, aus welchem der Landgraf und die ihm verbündeten Städte, vorzüglich dasmächtige Erfurt, als Sieger hervorgingen, durch Aussöhnung beendet.
In der beide Fehden trennenden Zwischenzeit gerieth der Erzbischof von Mainzaus unbekannter Ursache in eine Fehde mit Friedrich von Wangenheim, einem An-hänger des Landgrafen, und der Erzbischof musste, als der Streit durch schiedsrichter-liche Entscheidung geschlichtet war, von den Brüdern Heinrich IV. und Hans III. v. U.40 Mark Silber leihen, die er am 29. Juni 1345 (Reg. 228) auf das Amt Trefurt an-wies. 4 ) Es scheint darnach, dass auch hier die Brüder dem geistlichen OberhauptThüringens Hülfe leisteten.
Mit dem Eintritt in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts mehren sich dieFehden und immer schonungsloser schreitet die Furie der Anarchie mit dem Schwertund der Fackel durch das Land. Kaiser Karl IV. erneuerte zwar die Gesetze gegen dieFehden durch die goldene Bulle vom 10. Januar 1356, worin er die Aufkündigung derLelmspflicht verbot, falls sie nur, um den Lehnsherrn befehden zu können, erfolgte, 5 )mit Unehre und Acht drohte, wenn eine Fehde ungerechter Weise, zur Unzeit oder amunrechten Ort mit Brand, Raub begonnen werde, aber das Reichsgesetz behielt dasFehderecht selbst bei, wenn nur 3 Tage vorher ehrliche Absage erfolgt war, und deshalbmusste es wirkungslos bleiben.
So konnte in einer Zeit, in welcher das Recht des Stärkeren allein entscheidendwar, selbst der friedliche und nur auf seines Volkes Wohlfahrt bedachte LandgrafFriedrich der Strenge von Thüringen, nachdem er mit seinen Brüdern Balthasar undWilhelm I. (d. Einäugigen) im Jahre 134-9 die gemeinsame Regierung des Landes angetretenhatte, nicht immer die mannigfachen Anlässe zu Fehden vermeiden. Im Jahre 1360nöthigte ihn ein Schutz- und Trutzbündniss, das er mit dem Landgrafen von Hessen,Heinrich II. (d. Eisernen) geschlossen hatte, gegen den Abt von Fulda die Waffen zuergreifen, weil dessen räuberische Vasallen auf des Abts Geheiss oder unter seinemSchutze die Strassen des hessischen Gebiets unsicher machten. Friedrich der Strengeüberzog die am linken Ufer der Werra gelegenen fuldaischen Besitzungen, die Hessenaber, den Sohn und Mitregenten ihres Landgrafen, Otto (den Schützen) an der Spitze,überfielen und eroberten Hünfeld, und vereinigten sich mit den Thüringern. Nachdemdas Gebiet des Abts durch Brand und Verheerung hart mitgenommen war, und dieserum Frieden gebeten hatte, erhielt er das ihm abgenommene Rossdorf zurück und versprachdurch einen im Jahre 1362 abgeschlossenen Vertrag, seine Strassen fortan zu schirmenbis an die hessischen und thüringischen Grenzen. 6 )
Die Landgrafen von Thüringen, denen an einer in der Nähe des Schauplatzesdieser Fehde erbauten festen Burg gelegen sein musste, welche ihnen nach dem unglück-
') v. Wangenheim, Regg. u. Urkk. dieses Geschlechts, I, S 90; II, S. 36; des Paulus JoviusChronik der Grafen von Orlamünde von P. Mitzschke (1886), S. 52 u. ff. — 2) Döring, 1. c. S. 417.Abweichend: Michelsen, urkundl. Beitrag z. Gesch. d. Landfrieden in Deutschland, S 10. — 3 ) Wolf,pol. Gesch. d. Eichsf., II, S. 1. — 4 ) v. Wangenheim, Beiträge zu einer Geschichte dieser Familie,S. 226 u. ff.; Döring, 1. c. S. 408, 4-16. — 5 ) Der Vasall, der seinen Lehnsherrn bekriegen wollte, verliess,nachdem er das Lehn gekündigt, dasselbe mit all seiner darauf befindlichen Habe, sendete dann durcheinen zweiten Boten den Fehdebrief, und nahm hierauf sogleich wieder Besitz, ehe noch der Lehnsherrvon der Kündigung Gebrauch machen konnte. Er behielt nun das Lehngut als Eroberung. (Landau,Rittergesellschaften in Hessen, S. 22.) — 6; Döring, 1. c. S. 41-2; Herzog, 1. c. S. 376.