Druckschrift 
1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
51
Einzelbild herunterladen
 

Mittlerweile trat der am 27. Novbr. 1308 neu erwählte König Heinrich VII. vonLuxemburg sogleich für das Reich in die Ansprüche seines Vorgängers auf Thüringenund Meissen ein. An Erfurt, dessen Rechte und Privilegien er unterm 2. Febr. 1309bestätigte, und dessen Bürger er gegen das Versprechen gegenseitiger Hülfsleistung am18. Juli in seinen und des Reiches besonderen Schutz nahm, fand er einen kräftigenBundesgenossen. Dem Landgrafen Johann von Hessen übertrug er am 26. August denOberbefehl über die zum Schutze von Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen nach Thü-ringen gesandte Waffenmacht. ') Ganz Thüringen erfüllte sich nun mit Raub und Brand.Während der Sohn des in Erfurt weilenden Landgrafen Albrecht seine Kräfte gegen dieKöniglichen und Erfurt wandte, scheint Friedrichs Verbündeter, der Herzog Heinrich I.(d. Wunderliche) von Grubenhagen, den kleinen Krieg gegen Mühlhausen weiter geführtzu haben. Dieselben Brüder und Vettern Alberich III, Heidenreich, Hermann VI. undErnst VI. von Uslar, welche sich am 6. Decbr. 1308 mit dieser Stadt ausgesöhnt hatten(Reg. 163), beenden bereits am 15. Januar 1309 eine neue Fehde durch eine Sühne(Reg. 164), und nehmen in beide Verträge auch Hans III. und Heinrich IV., die jugend-lichen Söhne des verstorbenen Ritters Hermann VII. v. U., mit auf. Erst das in demselbenJahre (1309) von der Stadt Nordhausen gegebene Versprechen, der bedrängten Schwester-stadt nach ergangener Aufforderung mit 40 Ross und Mann,wohlgezügelte (wohl-gerüstete) Leute", und 10 gewappneten Schützen zu Hülfe kommen zu wollen, 2 ) so wiedie Sühnen, welche Markgraf Friedrich am 17. Juli 1310 mit Erfurt, und am 1. Augustd. J. mit Mühlhausen schloss, 3 ) scheinen den Fehdezügen vor Mühlhausen Stillstandgeboten zu haben. Wie aber der Kampf vor Erfurt sich bereits im folgenden Jahre(1311) erneuerte und erst durch den definitiven Frieden vom 14. Juli 1315 sein Endeerreichte, 4 ) so scheint auch der Krieg mit Mühlhausen gleichzeitig wieder aufgenommenzu sein. 5 ) Ebenso wie der Ritter Engelbert von Hardenberg als Vormund des jungenHerrn von Plesse am 20. April 1312 dem Rathe zu Mühlhausen verspricht, den Friedenfür das Schloss Plesse bis Johannis zu halten, 6 ) gelobt auch Alberich III. v. U. derStadt am 17. August 1313 (Reg. 171), Frieden zu haltenbis zum näheren Austrag derSache." Wir lesen dann nochmals von einer zwischen dem Landgrafen und Mühlhausenam 1. Octbr. 1314 geschlossenen Sühne, 7 ) bis endlich am 8. Mai 1315, also noch vordem oben erwähnten endgültigen Frieden des inzwischen zur Regierung über Thüringenund Meissen gelangten Landgrafen Friedrich (d. Freidige oder mit der gebissenen Wange)mit der Stadt Erfurt, auch Ernst VI., Heidenreich (IJeiso) und Heinrich IV. (Heinno)v. U. unter der üblichen Verpflichtung des Einlagers 8 ) ihren Frieden mit Mühlhausenmachen. (Reg. 174.)

Derselbe Heinrich IV. (Heinno) v. U. verpflichtete sich, als er längst Ritter ge-worden war, mit seinem Bruder Hans III. im Jahre 1342 dem Erzbischof Heinrich III.von Mainz zum Kriege gegen Friedrich den Ernsthaften, Markgrafen von Meissen undLandgrafen von Thüringen. Mit dem Erzbischofe verbanden sich in demselben Jahredie Grafen Hermann und Friedrich von Orlamünde, Günther XIX. (der spätere deutscheKönig) und Heinrich XII. von Schwarzburg, Dietrich IV. und Heinrich IV. von Hohn-stein nebst vielen Rittern und Herren, alle zu dem Zwecke, sich der Oberherrlichkeitdes Landgrafen so viel als möglich zu entziehen. Den unmittelbaren Anlass zum Aus-bruch der beiden unter dem Namen des Grafenkrieges bekannten Fehden gaben einigehöhnende Worte, welche Graf Hermann von Orlamünde vom Erfurter Stadthause demLandgrafen zugerufen hatte. 9 ) Nachdem viele Städte und Dörfer verbrannt und ver-

I) Herquet, 1. c. S. 274. 2) Förstemann, 1. c. S. 272. 3) Herquet, 1. c. S. 277. 4) Daselbst,

S. 317. 5) Vgl. die Urkk. das. S. 294 vom 31. Juli u. 26. Aug. 1312. ö) Urk. das. S. 292; Wolf,

Hardenberg, I, S. 54. 2). Herquet, 1. c S. 307. 8, Das im 12. Jahrhundert zuerst als Rechtsinstitution

erscheinende Einleger (Leistung, obstagium) war eine Art von freiwilligem Arrest, welchem seltener derHauptschuldner, als vielmehr die Bürgen der in der Urkunde ausgesprochenen Rechtshandlung sich unter-werfen mussten, falls nach erfolgter Mahnung die Ausführung des Urkundeninhalts nicht rechtzeitig er-

folgte. Der Gläubiger bezeichnete ihnen eine Herberge, in welche sie persönlich und mit einer festgesetztenAnzahl von Leuten und Pferden (die Urkunden bestimmen gewöhnlich 2 Knechte mit 3 Pferden)ein-reiten" und dort so lange köstlich zechen mussten, bis er befriedigt war. Die erwachsenden Kosten,welche vorläufig die Bürgen selbst trugen, der Schuldner aber erstatten musste, waren ein Sporn für dieBürgen, den Schuldner zur Zahlung anzutreiben, und ebenso ein Sporn für letzteren, die Bürgen aus derfür ihn kostspieligen Haft zu erlösen. (Walter, deutsche Rechtsgesch., §. 566.) 1572 wurden die Einlagervon Rechtswegen verboten. (Wolf, Hardenberg, II, S. 90; vgl. Jaraezewsky, Gesch. d. Juden in Erfurt,

S. 40.) 2) Döring, der Thüringer Chronik, S. 409 u. ff.; Herzog, Gesch. des tliüring. Volkes, S. 350;Hesse, thüring. Taschenbuch, II, S. 90.

7*