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1 (1888) [Hauptbd.]
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meistens durch schwere Opfer, ein hohes Lösegeld, Verzicht auf Lehen u. dgl. ihreFreiheit wieder erkauften, welche aber nie gewährt würde, ohne dass der Gefangenezuvor Urfehde geschworen') und häufig ausserdem auch Bürgen gestellt hatte. Wollteein Gefangener zur Auslösung sich nicht verstehen, so wurde die Haft verschärft, unddabei mit so unerhörter Grausamkeit verfahren, dass der Gefangene oft nur mit ver-stümmeltem Körper oder auf Lebenszeit siech und waffenunfähig das Tageslicht wiedererblickte. Selbst Herzöge und Bischöfe schützte nicht ihr hoher Bang vor solchenSchicksalen.

Jene Streifzüge wurden indess zuweilen auch mit grösseren Heerschaaren aus-geführt, besonders wenn es darauf abgesehen war, eine Burg oder gar eine Stadt zubelagern. Gelang es dem Feinde, sie zu erobern, so wurde sie regelmässig geplündertund bis auf den Grund niedergebrannt. Allein solche Eroberungen waren bei der auf-fallenden Unfähigkeit der damaligen Zeit zur Belagerung auch nur einigermassen be-festigter Orte, nicht sehr häufig und galten schon für grosse Erfolge. Die Ausfälle derBelagerten, oder selbst der Ueberdruss der Belagerer an langer Unthätigkeit hatten oftschon die Zerstreuung des ganzen Heerhaufens zur Folge. Grössere Schlachten gehörtennun vollends in diesen Fehden zu den ausserordentlichen Erscheinungen, wenn sichnicht auf beiden Seiten mächtigere Fürsten gegenüberstanden. Was am meisten zurBeendung grosser Fehden beitrug, war die kostspielige Unterhaltung der Truppen undder baldige Ausgang der Lebensmittel, welche die gegenseitig verwüstete Gegend nichtzu liefern vermochte.

Gegen seine Standesgenossen, gegen Städter und Wanderer, gegen geistliche undweltliche Fürsten griff der Ritter unter dem Schutze seiner Burgen und Mannen so-gleich unbedenklich zum Schwert, wenn Hass oder Durst nach Rache oder Aussichtauf Gewinn ihn trieb, ja selbst die Heiligkeit eingegangener Verträge hielt den Vasallennicht ab, gegen den angestammten Gebieter und Lehnsherrn zureiten", wenn Aussichtauf Beute lockte oder es darauf ankam, sich der Eingriffe in die Rechte seiner Ge-nossenschaft zu erwehren. Es galt eben bei unsern Rittern der Grundsatz:

Riten und Roben dat is kein Schand,

Dat dun die Resten von dem Land."

Die früheste Kunde, welche uns die Geschichte von den kriegerischen Thatenunserer Urväter aufbewahrt hat, fällt um die Mitte des 13. Jahrhunderts und betriffteinen Streit mit den Bürgern der freien Reichsstadt Mühlhausen. 2 ) Die Veranlassungdazu boten die Edelleute (Burgmannen, Ganerben), welche, dem deutschen Orden alsLaienbrüder angehörend, die dortige Burg das Castrum imperiale 3 ) inne hatten,und durch das Vorrecht, welches ihnen gestattete, von der Burg aus frei in die Stadtzu gehen und auch Fremde in dieselbe einzulassen, der Bürgerschaft lästig fielen unddie Sicherheit der Stadt in Kriegszeiten gefährdeten. Streitigkeiten und Prozesse hörtendeshalb nicht auf, bis Kaiser Konrad IV. am 3. August 1251 die Errichtung einer Mauerzwischen Burg und Stadt genehmigte, 4 ) wozu König Wilhelm (von Holland) am20. März 1255 consentirte. ft ) Die darüber erbitterten Edelleute, begünstigt durch das umdiese Zeit beginnende unheilvolle Interregnum, in welchem niemand der Unordnung undGesetzlosigkeit im Reiche steuerte, verwüsteten durch Hetzen und Jagen che Stadtflurund brachten dadurch den Rath und die Bürgerschaft derart in Wuth, dass dieseendlich nach des Königs Tode vereint die Burg im Jahre 1256 angriffen und völlig zer-störten. 6 ) Dafür sprach König Rudolf I. von Habsburg, nachdem die Bürger dem

i) D. h. Unterlassung aller Fehde und bedeutet ein eidliches Versprechen, sich wegen einer erlittenenBeleidigung, besonders wegen erlittener Gefangenschaft oder auferlegter Busse nicht rächen, noch das Landwieder betreten zu wollen, aus welchem der Verwiesene entlassen worden. 2 ) Altenburg, Beschreib,

der Stadt Mühlhausen, S. 154, 275; Frantz, Geschichten etc. aus der Vorzeit Mülilhausens, S. 9; Lambert,

die Rathsgesetzgebung der freien Stadt Mühlhausen, S. 14; Jakobs, Gesch. der in der preuss. Provinz

Sachsen vereinigten Gebiete, S. 228. 3j Oer Angabe der Chronisten, dass das Castrum auch Hayner-burg oder Hagnerburg (nach den de Indagine oder von Hagen, deren viele die Burg bewohnten) genanntsei, widerspricht Lambert, 1. c. S. 17, indem er eine Verwechselung mit der von den Mühlhäusern im

14. Jahrli. zerstörten Hayneburg bei Rüdigershagen nachweist. - 4 ) Grasshof, Origg. et antiqq. Mulil-husae, S. 174; Lünig, Reichsarchiv, XIII, S. 1426; Böhmer, Regesta imperii v. 1198 1254, S. 270. 5) Herquet, Urkb. der Stadt Mühlhausen, S. 43; Grasshof, 1. c. S. 174. - «) Vgl. die Sühnen vom

19. Juni u. 7. Aug. 1250 bei Herquet, 1. c. Nr. 135, 130; auch Nr. 140.