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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
48
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er einen Stein, etwa l'/ 2 Fuss lang, 1 Fuss breit und '/ 2 Fuss dick. Doch der Steinentglitt zu früh seiner Hand und erreichte so die Gleichen nicht, sondern fiel im Leine-busche bei dem zu Olenhusen gehörenden Vorwerke Hössenthal nieder. Hier ist erliegen geblieben und man sieht noch die Eindrücke von den fünf Fingern des Hünendaran. l )

Siebentes Capitel.

Fehden und Turniere.

Der Ursprung der Fehden (von feida, Privatkrieg) ist in der alten Blut- undFamilienrache aufzusuchen, wozu noch der Mangel eines geordneten Rechtsverfahrenskam, welcher im Mittelalter jeden, der ein wirkliches oder angebliches Recht ausübenwollte, zur Selbsthülfe d. h. zur Fehde trieb.

Wer irgend eine Berechtigung besass oder zu besitzen glaubte, vertheidigtedieselbe mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften, und so entstand das Faustrecht,gegen welches selbst die strengsten Verordnungen der Könige sich wirkungslos erwiesen.Gefördert wurde das Fehdewesen des Mittelalters wesentlich durch das Lehnswesen,jene wichtige und wohlthätige Einrichtung, die dem Besitze zwar grössere Sicherheitund Dauer gab, dagegen durch die feste Verbindung, in welcher die Lehnsherren zuihren Vasallen standen, die Macht jener erhöhte und sie zu Kriegen reizte; diese aberfanden zwar in dem Verhältnisse zu ihren Lehnsherren gern den nothwendigen Schutz,zogen aber auch um so lieber das Schwert für sie, als sie damit hoffen durften, ihrenBesitz zu vermehren, und daneben bot ihnen ihr Vasallenverhältniss je öfter je lieberGelegenheit, Beute zu machen und das Waffenhandwerk zu üben, in welchem allein sievermöge ihrer Erziehung und Bildung die Aufgabe ihres Lebens und eine ehrenvolleBeschäftigung im Geiste jener Zeit fanden.

Wer in Ehre und Recht angegriffen war, klagte selten dem Gerichte, sondernzunächst Herren und Freunden, auf deren Hülfe er nach Lehnrecht oder sonstiger Ver-bindung hoffen durfte, und erbot sich vor ihnen und nach ihrem Rathe, von seinemGegner Ehre und Recht zu nehmen Weigerte der Gegner solches, erfüllte er dasAngenommene nicht, erbot er sich nicht zum Wenigsten auch vor seinen Herren undFreunden zu Ehre und Recht, so war die Fehde begründet und jede Gewalt erlaubt;die aber, deren Ausspruch und Rath der Gegner nicht Folge geleistet, waren verbunden,ihrem Herrn oder Freunde beizustehen, bis endlich eine Sühne zu Stande kam, beiwelcher dann freilich der oft unbedeutende Gegenstand des Streites kaum in Betrachtkam gegen die Folgen. Der Regel nach wurde das, was in Fehde geschehen, gegen-seitig vergessen und der Streit geschlichtet.

Streng hielt der Adel darauf, den Ausbruch der Feindseligkeiten zuvor anzu-kündigen, anzusagen, oder, wie man es nannteabzusagen" (d. h. die Freundschaft)und seine Ehre zu verwahren, d. h. erklären, dass man von jetzt an nichts verantwortenwerde, was auch geschehe, und was für Schaden verübt würde. War dies durchSendung des Absagebriefes (Fehdebriefes) geschehen, so begann der Krieg.

Im Wesentlichen bestanden die Fehden der Rittergeschlechter unter einanderund mit den aufblühenden Städten bis Ende des 15., ja bis in das 16. Jahrhunderthinein nur aus vereinzelten Streifzügen und Ausfällen in das Gebiet der Feinde undihrer Bundesgenossen, welche in zerstreuten Llaufen von einer festen Burg aus unter-nommen, den Zweck verfolgten, die Felder zu verheeren, das Vieh wegzutreiben, Häuserund Dörfer zu plündern und anzuzünden, 2 ) und die Gefangenen, so wie die übrigeBeute in Sicherheit zu bringen. Die gefangenen Bauern, Weiber und Kinder wurdenwohl selten mitgeschleppt, man begnügte sich, sie auf diese oder jene Weise zu miss-handeln oder niederzumachen. Kam es zu einem Zusammenstosse mit dem Feinde,was übrigens selten geschah, so galt es vor Allem, Ritter und Knappen einzufangen,welche alsdann in dem Thurme einer Burg oder Stadt verwahrt wurden, bis sie,

') Schambach u. Müller, 1. c. S. 147. 2 ) Die meisten der so zahlreich und allenthalben an-zutreffenden s. g. Wüstungen stammen aus jener Zeit, nicht aus der Zeit des 30jährigen Krieges, wiemeistens angegeben wird. (Landau, wüste Ortschaften in Hessen; Suppl. VII der Zeitschr. d. Vereins f.hess. Gesch. u. Landfisk., S. 381 u. ff.)