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angesehener Städte, wie der Gebiete kleiner Herren mit Hoheitsrechten, (der Plesse,Hohnstein und Schwarzburg, der Stoiberg, Homburg, Everstein, Dassel, Rostorf u. s. w.),deren gegenseitige Fehden und eigene Vergrösserungsversuche die wohl gerüsteten Be-sitzer zweier festen Bergschlösser zu begehrungswürdigen Verbündeten machen mussten.Wie sehr die Uslar solche Umstände zu benutzen verstanden, beweisen ihre Vermannungs-und Schloss-Oeffnungs-Verträge mit den Landgrafen von Thüringen in den Jahren 1360(Regg. 264, 265), 1385 (Reg. 348), 1429 (Reg. 549), 1431 (Reg. 566), 1435 (Reg. 593),1441 (Reg. 637); mit den Grafen von Schwarzburg, Stolberg und Hohnstein im Jahre1431 (Reg. 566); der Lehns-und Dienst-Vertrag mit dem Stifte Quedlinburg im Jahre1428 (Reg. 542); die Verträge mit dem Erzstifte Mainz zu Ende des 14. oder Anfangdes 15. Jahrhunderts (Reg. 391), im Jahre 1426 (Reg. 531), 1440 (Reg. 625) und 1479(Reg. 808); mit den Landgrafen von Hessen 1414 (Regg. 468, 473), 1426 (Reg. 533) und1462 (Reg. 760); mit den Grafen von Schwarzburg 1416 (Reg. 4-82), 1419 (Regg. 493,494), 1424 (Reg. 517), 1437 (Reg. 608) und 1451 (Reg. 693); mit dem Bischof vonHildesheim nach 1424 (Regg. 536, 522.) Von thätiger Theilnahme der Uslar an dendurch das ganze Mittelalter sich hinziehenden Fehden gegen Fürsten, Adel und Städte,von ihrem dreisten Trotze selbst gegen den mächtigeren Herrenstand (Reg. 368) undvon ihrer Aufrechthaltung eines selbstständigen Fehderechts wird im Gapitel VII dieRede sein.
Unverkennbar dienten die Uslar wiederum als Werkzeuge für die Erweiterungs-politik der Fürsten und Herren, und wenn der Landgraf Ludwig I. (der Friedfertige)von Hessen im Jahre 1451 ihre angeblichen Familienzwiste ') benutzte, um den Uslarvon Neuengleichen ihr Besitzthum abzukaufen (Reg. 695); wenn sein Sohn und Nach-folger den Widerspruch der Uslar auf Altengleichen dadurch beseitigte, dass er den mit-erkauften Antheil der Neuengleichen'schen Vettern am alten Hause (Reg. 696) jenen zuLehn gab (Reg. 750), wenn er sogar die Oeffnung des alten Hauses Gleichen, das vonBraunschweig lehnrührig war, für sich ausbedang (Reg. 760), so erblickt man darindeutlich den durch die braunschweigischen Regierungsverhältnisse vielleicht besondersbegünstigten und durch glücklichen Erfolg gekrönten Plan der Landgrafen, ihrem Terri-torio nach dieser Seite hin eine wünschenswerthe Ausdehnung zu geben.
Schon am 28. October 1447 hatten die Kriegsdrangsale in der ersten Hälfte des15. Jahrhunderts, welche in der blutigen Soester Fehde dieses Jahres ihren Höhepunkterreichten, 2 ) die Edelherren Gotschalk, Dietrich und Moritz, Gebrüder von Plesse, ver-anlasst, zum Schutze ihrer Herrschaft diese dem durch die Weisheit seiner wohlthätigenRegierung allgemein verehrten Landgrafen Ludwig I. zu Lehn aufzutragen, um solchedann als ein Erbmannlehn zurück zu erhalten. 3 ) In demselben Sinne trug Graf Bern-hard VII. (bellicosus) zu Lippe-Detmold demselben Fürsten im Jahre 144-9 Schloss undStadt Blomberg mit allen Zubehörungen zu Lehn auf und wurde am 21. October d. J.zu Erbmannlehn damit belehnt. 4 ) Zugleich wurde dem Landgrafen an allen lippischenStädten und Burgen das Oeffnungsrecht eingeräumt. 5 )
Gewiss mochte es in solchen Zeiten den Brüdern Ernst XIV. und Plans VII.von Uslar, den Letzten ihres Stammes auf Neuengleichen, ebenfalls wünschenswerthscheinen, nach einem Stützpunkte zu suchen, der ihnen den ungetrübten Genuss ihrerEinkünfte und eine ruhigere Lage sicherte, und — waren sie sich ihrer Lehnspflichtgegen Braunschweig wirklich nicht bewusst oder existirte eine solche nicht, — so konnteihnen diese Vorzüge inderThat niemand besser gewähren, als jener Landgraf Ludwig I.,der aus allen Kriegswirren nur gekräftigt hervorgegangen war. Warum aber wähltensie den Verkauf ihrer bedeutenden Besitzung Neuengleichen, und nicht, wie jene Edel-herren und Grafen, die Lehnsauftragung P War frommer, religiöser Sinn, wie behauptetwird, 6 ) die Ursache und hegten sie etwa bei dem Verkaufe schon den geheimen Wunsch,den Kaufschilling zum Heil ihrer Seelen zu jener frommen Stiftung zu verwenden, diewir 9 Jahre später in Reinhausen vollzogen sehen? (Reg. 746.) Wahrscheinlich ist das
•) Heise, Antiq. Kerstling. S. 237 (rect. 137). — 2 ) Schmidt, Gotting. Urkb. II, S. 196. — 3 ) Wenck,hess. Landesgesch., II, 2, S. 8ü5. — 4 ) Ledderhose, kleine Schriften, I, S. 180. — 5 ) Falkmann, Beiträgez. Gesch. des Fiirstenlh. Lippe, II, S. 87 u. 88, Note 1. Durch Kauf erwarb Ludwig I. ausserdem dasGericht Heringen 1432; durch Lehnsauftragung die Grafschaft Waldeck 1438, u. die Grafsch. Rittberg1456; endlich 1450 die Grafsch. Ziegenhain u. Nidda durch Aussterben der gräflichen Besitzer ([Strieder],geneal. hist. Handbuch von Hessen, S. 18), u. a. Besitzungen. — 6 ) v. Zedlitz, Neues preuss. Adels-Lexicon, V, S. 455 u. a. O.