und die dann durch die späteren braunschweigischen Herzöge, etwa im 15. Jahrhundert,aus unbekannter Veranlassung den Uslar zu Lehn gegeben wurden. Unterstützt wirddiese Vermuthung durch die Thatsache, dass die herzoglichen Lehnbücher von 1318(Reg. 177) und 1344 (Reg. 220) nur einen kaum nennenswerthen Uslar'schen Lehnbesitzin Stadt und Umgebung von Uslar kennen, ! ) mithin der älteste dortige Familienbesitzfreies Allod gewesen sein muss. Wurde dieser Resitz in der That um das Jahr 1269dem Herzoge für die Gleichen hingegeben, so würde der autfallende Mangel eines Nach-weises über grösseren Grundbesitz der Familie in der Nähe der Stadt Uslar seine natür-liche Erklärung finden und damit zugleich ein neues wichtiges Argument für die Ansichtliefern, dass die Gleichen gegen Hingabe freier eigener Güter von dem Herzoge frei vomLehnsnexus gegeben wurden.
Nach dieser Untersuchung muss als historisch gewiss angenommen werden, dassim Jahre 1269 oder kurz nachher die Brüder Hermann IV. und Hildebrand IV. mitihrem Vetter Ernst V. v. U. die Gleichen zu Gesammt - Eigenthum von dem HerzogeAlbrecht I. von Braunschweig empfingen, in dessen Umgebung die Genannten zuvor stetsgefunden werden. Als historisch wahrscheinlich nehmen wir an, dass ihnen die Schlösserursprünglich als freies Eigenthum gegeben wurden, und zwar im Tausch gegen eigenefreie Güter in der Stadt uncl Umgebung von Uslar.
Im Besitze zweier fester Schlösser, von denen eine der Haupt-Verbindungsstrassenzwischen Nord- und Süddeutschland unmittelbar überwacht wurde, konnten die Bewohnerderselben schwerlich dem Geiste des Faustrechts und der Wegelagerung, der die nächstenJahrhunderte beherrschte, widerstehen, und es war wohl natürlich, dass der schon imJahre 1111 (Reg. 4) gegen die Gleichen ausgestossene Vorwurf der rapina pauperuinsich im Jahre 1339 (Reg. 214) gegen deren Bewohner in ihrer Benennung als crudeleset tyrannos erneuerte.
Eine vielseitige Thätigkeit einzelner Familienglieder, um Wohlstand, Ansehen, Ein-fluss und Macht zu gewinnen, tritt uns nach der Erwerbung der Gleichen aus denurkundlichen Zeichen entgegen. Schon die drei Ritter Hildebrand IV., Ernst V. undsein Sohn Hermann VII. v. U. gelangten im Jahre 1291 (Reg. 140) zu dem ehrenvollenDienste als Burgmänner auf dem Rusteberge, der Residenz der mainzischen Regierungüber das Eichsfeld. Ernst VI. war 1331 Ritter und officialis in Rusteberg, Dietrich I.herzoglich braunschweigischer Vogt von 1326 —1331. (Regg. 191—200.) Drei Stämmevon Uslar wurden 1374 hessische Burgmänner auf dem Allerberge (Reg. 304); Ernst IX.war herzoglicher Amtmann zu Brunstein 1395 (Regg. 380, 398); Ernst XIII. 1420(Reg. 500) und 1428 (Reg. 541) Ober-Amtmann auf dem Rusteberge und Eichsfelde;Günther daselbst Amtmann 1445 (Reg. 664), 144-8 (Reg. 670) in Lindau; Ernst XII.thüringischer Vogt und Amtmann in Thamsbrück 1448 (Reg. 671); Diedrich V. herzog-lich braunschweigischer Rath 1491 (Regg. 835, 843) u. s. w., während andere denStädten Göttingen 1387 (Reg. 356), 14-32 —1456 (Reg. 574), Erfurt 14-20 (Reg. 503),1430 (Reg. 552), Mühlhausen 1442 (Reg. 641), Lüneburg 14-4-1 (Reg. 634-), 14-90—1492(Reg. 834), Nordhausen 1432—1434 (Reg. 572) und dem Erzstifte Magdeburg 1396(Reg. 384-) Kriegsdienste leisteten.
In Klöstern und Stiftern gelangten Mitglieder der Familie zu Würden und An-sehen. Hildebrand III. starb um 1261 (Reg. 102) als Domherr des Stifts zu Hildesheim,Heiso I. 1369 als Dechant im Blasius - Stifte zu Braunschweig (Reg. 291); Hermann XI.war noch 1355 (Reg. 250) Dechant im Kloster Hemhausen und Heiso III. Abt da-selbst von 1365 bis wahrscheinlich 1373 (Regg. 279, 296) u. s. w. nach Stammtafel 1.
Die Burgfriedensverträge mit denen von Kerstlingerode von 1351 (Reg. 241), 1361(Reg. 269), 1399 (Reg. 404) und 1431 (Reg. 562), ohne erkennbares Vorwissen einesLehns- oder Landesherrn errichtet, mit der Bestimmung, keinen Herrn ohne gegenseitigeZustimmung auf die Schlösser zu lassen, deuten auf ein, wenn auch anfangs etwa nochheimliches Streben nach Unabhängigkeit, dem der angesehenere Ritterstand dieser Zeitmit mehr oder minder Erfolg sich allgemein hingab, und dessen Bekämpfung den Fürstennicht immer gelang. 2 ) Nichts konnte dabei mehr zu Statten kommen oder dazu mehrauffordern, als die Lage der Schlösser Gleichen an der Grenze der grösseren Gebietevon Hessen, Mainz, Sachsen und Braunschweig und in der Mitte einer namhaften Zahl
') Siehe die Belehnung Alberichs III. in Reg. 177. — 2 ) Eichhorn, deutsche Staats- u. Rechts=Gesch., (5. Ausg.) III, S. 321 u. f.