Jahre 163G herausgab, beruft sich zum Beweise dafür auf eine Urkunde vom Jahre 1632,worin Herzog Friedrich Ulrich von Braunschweig das Haus und Amt Uslar an seinenGeneral-Major Thilo Albrecht von Uslar mit allen Zubehörungen und Einkünften zurSicherstellung eines von Letzterem zum Zweck der Werbung von Regimentern geleistetenbedeutenden Vorschusses abtritt, und in der Urkunde ausdrücklich hervorhebt, dassdieses Haus und Amt von seinen (Uslar's) adeligen Vorfahren herrühre. Ob SpechtsAngabe richtig ist, wissen wir nicht, da die Urkunde nicht erhalten ist; so viel abersteht fest, dass die Bestätigung dieses Aktes Seitens des Herzogs Georg im Jahre 1634(Reg. 1046) Specht's Angabe nicht unterstützt. Aber selbst wenn sie es thäte, so wäredamit nichts weiter gesagt, als dass damals von herzoglicher Seite an den ehemaligenBesitz der Uslar geglaubt wurde.
Schwächer noch ist der Beweis, den von Hugo in den Annalen der braunschw.-lüneb. Ghurlande x ) damit zu führen versucht, dass er unter Berufung auf eine Urkundein der Zeit- und Geschieht-Beschreibung von Göttingen 2 ) die Uslar noch im Jahre 1389im Besitze des Schlosses Uslar sieht, weil einer von ihnen als patronus laicus der indiesem Jahre 3 ) zerstörten Kirche in Burggrone zu Gunsten zweier Vicarien in SchlossUslar disponirt. Diese Behauptung von Hugo's wird mit der Thatsache hinfällig, dassdie von ihm angezogene Urkunde einen Herrn von Uslar gar nicht kennt.
Die Quellen lassen uns darüber in Zweifel, ob das Schloss Uslar im Jahre 1269mainzisch oder braunschweigisch war. Da es in der mehrerwähnten Urkunde von1268 4 ) nicht von der mainzischen Belehnung der Stadt an den Herzog ausgenommenist, so dürfen wir annehmen, dass es, wie diese, schon vorher sein Eigen war und mitder Stadt zugleich vom Erzbischofe zu Lehn gegeben werden sollte. In den die Uslar-sche Familie betreffenden Urkunden ist ein Eigenthumsrecht unserer Vorfahren an demSchlosse Uslar nirgends erkennbar; die undatirte, wahrscheinlich in das Jahr 1240 ge-hörende Schenkungs-Urkunde des Ritters Hermann II. von Uslar (Reg. 21), welche unsin dem Aussteller einen (mainzischen?) Burgmann jenes Schlosses erkennen lässt, schliesstsogar für die Periode bis 1269 das Uslar'sche Eigenthum daran geradezu aus. ObGobier Recht hat, wenn er den Besitz des Schlosses in der Zeit Heinrich's des Löwen(stirbt 1195) den Uslar zuspricht, dürfte sehr zu bezweifeln sein; allem Anscheine nachwar es, wie die Stadt, damals mainzisch.
Wurden die Gleichen also durch Tausch erworben, so können nur Uslar'scheGüter in der Gegend von Uslar dafür hingegeben sein. Dass es unseren Vorfahren im13. Jahrhundert in der Nähe ihres Stammhauses zu dem Zwecke nicht an Eigenthumfehlte, dafür geben die Urkunden mancherlei Aufschluss. In Eschershausen besassen sie1244 zehn Hufen (Reg. 72), in Erbsen in den Jahren 1252 (Reg. 80) und 1265 (Reg. 110),sowie in Walshausen (Fernewahlshausen) im Jahre 1262 (Reg. 103) die Zehnten; in demjetzt wüsten Wackenrode am Solling 1264 eine halbe Hufe (Reg. 107); östlich vonUslar, links vom Wege nach Bollensen, 5 ) eine Llufe (die Spendehufe), deren Erträgeder Magistrat in Uslar seit 1342 zu milden Zwecken verwendet (Reg. 218) u. s. wIn Uslar selbst, welches dem Geschlecht den Namen gab, und wo unsere Vorfahren inder ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ansässig waren (Regg. 16, 21, 46, 106), besassdie Familie unzweifelhaft einen grossen Grundbesitz, den wir jedoch erst im 15. Jahr-hundert kennen lernen, und zwar als braunschweigisches Lehn. 6 ) Das folgende Jahr-hundert zeigt uns den herzoglichen Burgmann zu Uslar, Friedrich von Niehaus, dessenVorfahren schon im Jahre 1441 (Reg. 627) Uslar'sche Vasallen geworden waren, imBesitze von 3 freien von Uslar'schen Sattel- und Burghöfen in Uslar und zahlreichensonstigen Gütern und Zehnten in der Umgegend der Stadt. (Regg. 872, 1097.) 7 ) Allediese in dem Lehnbriefe von 1511 genannten Lehnsstücke grenzen ganz auffallend andas Gebiet an, welches der Herzog Albrecht I. nach dem Jahre 1269 von den Grafenvon Dassel erwarb oder zu erwerben suchte, so dass der Gedanke nahe liegt, es warendiese Lehnsstücke einst Bestandtheile desjenigen lehnsfreien Complexes, welchen der ge-nannte Herzog um dieselbe Zeit von den Uslar im Tausche gegen die Gleichen erwarb
') Jahrg. IV, Stück 3, S. 618. — 2 ) II, S. 231. — 3 ) Es ist die Fehde Otto's des Quaden gegenGöttingen im J. 1387 (Treffen bei Rostorf) gemeint. (Siehe Gap. VII.) — 4) Orig. Guelf., IV., praef.S.1J . — 5 ) Nach gütiger MiLtheilung des Hrn. Pastors Harland in Schönhagen bei Uslar. Vgl. Cap. III.— 6 ) Vgl. Regg. 465, 569, 626, 795. — ?) Nach dem Erlöschen der von Niehaus (1719) kamen dieseGüter an die Familie Götz von Olenhusen. (Reg. 1097.) v. d. Knesebeck, Urkk. u. Regg. der Frhrn.v. Uslar-Gleichen, S. 22.