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1 (1888) [Hauptbd.]
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um es, zugleich mit Uslar, als Lehn von ihm zurück zu empfangen. 1 ) Zum Tageder Eidesleistung hatten die streitenden Theile den 18. Februar 1269, zum Ort derselbendie Stadt Cassel bestimmt. Der Herzog erschien mit den Seinigen, das Gefolge desErzbischofs erschien ebenfalls, er selbst blieb aus. Nach eintägigem Warten leistete derHerzog mit seinen Eideshelfern unter denen die Ministerialen Ernst V. und Hildebrand IV.von Uslar (Reg. 113) genannt werden den geforderten Eid. Der Streit nahmgrössere Ausdehnung an, als der Erzbischof sich weigerte, den Spruch der Schiedsrichterzu befolgen, und erst im Jahre 1290 konnte er völlig beigelegt werden. 2 )

Die liier ausgesprochene mainzische Belehnung mit Uslar kann, da wir denHerzog bereits im Jahre 1263 in dem Besitze von Uslar gesehen, diesem kein neuesBesitzthum zugeführt haben; er trug vielmehr sein Eigenthum dem Prälaten nur auf, umes ganz in derselben Weise von ihm als Lehn zurück zu empfangen, wie er Gieselwerdernach geleistetem Eide empfangen sollte. 3 )

In diesen Verwickelungen wegen Gieselwerder werden wir vornehmlich die Ur-sachen zu erkennen haben, welche den Herzog Albrecht, nachdem ihm in der brüder-lichen Landestheilung von 1267 mit der Herrschaft Braunschweig auch Uslar zugefallensein muss, 4 ) veranlassten, sein Gebiet gerade in der Nähe der jungen Stadt durch neueErwerbungen zu vermehren. Mit Bewilligung des römischen Königs Richard kaufte eram 20. Januar 1270 von dem Grafen Ludolf von Dassel, dem Letzten der einen gräf-lichen Linie, ein diesem vom Reiche verliehenes Lehen, bestehend in der Hälfte desSollinger Waldes, dem Geleite von Adelebsen nach Höxter und von Münden nachHameln, sowie endlich in dem Zolle zu Wahmbeck und der Hälfte des Zolles zu Boden-felde. Der König ertheilte dem Herzoge darüber noch in demselben Jahre (1270) dieBelehnung. 5 ) Zwei Jahre darauf (15. Februar 1272) überliess der Graf dem Herzogeauch die zur Hälfte des Waldes Solling gehörende Grafschaft mit allem Zubehör, einigeDörfer ausgenommen. 6 ) Das Schloss Nienover und den Sollinger Wald, wohl die andereHälfte desselben, refutirten die beiden zur anderen Linie gehörenden Grafen, nämlichGraf Ludolf von Nienover und sein Neffe, Graf Adolf von Dassel, im Jahre 1269 demKönig Richard unter der Bedingung der Wiederverleihung an Herzog Albrecht I. 7 ) Am3. Januar 1274 verspricht Graf Ludolf und der gleichnamige Sohn des verstorbenenGrafen Adolf Schloss und Wald so lange im Lehnbesitze behalten zu wollen, bis HerzogAlbrecht im Stande sein werde, die Belehnung vom Reiche zu erhalten. 8 ) Diese scheintder Herzog jedoch nie erlangt zu haben, denn erst im Jahre 1303 finden wir seinenSohn Albrecht II. (den Feisten), welchem bei der wahrscheinlich im Jahre 1285 er-folgten Theilung des väterlichen Erbes Uslar zugefallen war, 9 ) im Besitze von Nienover,das er mit der dazu gehörigen Grafschaft am 15. Februar 1303 von dem Grafen Ottovon Waldeck (welchem sie von Simon, dem letzten Grafen von Dassel, verpfändet war)für 1800 Mark feinen Silbers kaufte. 10 )

Von sonstigen Gebietserweiterungen des Herzogs Albrecht I. um diese Zeit er-fahren wir nichts, von Tausch Verträgen ist überall nicht die Rede. Falsch wäre es aber,aus dem Umstände, dass die Urkunden nicht auf uns gekommen sind, schliessen zuwollen, dass sie auch nicht vollzogen. Der Angabe des Gobier würde ein erhöhterWerth beizumessen sein, wenn der von den Chronisten behauptete Besitz des HausesUslar Seitens unserer Familie nachzuweisen wäre. Specht, n ) der seine Geschichte im

')et similiter Insulam (Gieselwerder) et Uslariam dominus dux in feodo reeipiet" heisst es inOrig. Guelf. IV, praef. S. 11. 2 ) Ueber die Geschichte des Zwistes Näheres hei Havemann, 1. c. I,S. 388; Wolf, Hardenberg, I, S. 21; Sudendorf, Urkb. etc. 1, Einleit. S. XXIII; Will, llegg. zur Gesch. derMainzer Erzbischöfe, 11, S. 374. 3 ) Nach Gudenus, Cod. dipl. Mog. I, S. 567 u. 776 hatte Erzb.Siegfried III. von Mainz 1233 Gieselwerder (Insula) von dessen rechtmässigem Besitzer (Widekind vonVesperthe) gekauft. Vgl. Zeitschr. d. V. f. hess. Gesch. u. Landeskunde, II, S. 125, Note; Landau, Be-schreib. des Kurfürstenth. Hessen, S. 192. 4 ) Das folgt aus dem Appellations-Schreiben Albrechts anden Papst vom 24. Febr. 1269, worin Gieselwerder und Uslar unter den Städten genannt werden, welchesub jurisdictione dornini Alberti illustris ducis in Bruneswich ac dominio conslituti der Appellation bei-treten. (Orig. Guelf. IV, praef. S. 13, Anmerk.; Jaeger, Urkb. der Stadt Duderstadt, S. 3.) Die. Theilungs-Urk. v. 31. März 1267 siehe hei Sudendorf, I.e. I, S. 42. 5 ) Sudendorf, I.e. I, S. 45 u. 46. (Nr. 70 u. 71.) 6 ) Daselbst I, S. 47. 7 ) (Scheidt), Cod. dipl. zu Moser, S. 574; vaterl. Archiv, 1840, S. 174 u. f.;Schräder, ält. Dynastenstämme etc., S. 196. 8 ) Sudendorf, 1. c. I, S. 52; (Scheidt), 1. c. S. 578.9 ) Vgl. O. v. Heineniann, Gesch. von Braunschw. u. Hannover, II, S. 41 u. f. Die unbeglaubigte Nach-richt bei Erath, Erbtheilungen, S. 9 setzt die Theilung in das Jahr 1279. 10 ) Sudendorf, 1. c. I, S. 101 ;Auszug bei (Scheidt), 1. c. S. 580. Der halbe Solling ist nicht ausdrücklich genannt, aber doch gewissin den Kauf eingeschlossen. ") Stamnib. u. Geschl. Register der von Ufslar, Seite S, 2.