Braunschweig übrigens anscheinend im Rechte war, zeigen die nachzuweisenden, damalsfreilich unbekannten Verdunkelungen des Besitzstandes bei diesem Verkaufe. Das als„freies Erbe" dem Landgrafen mitverkaufte Dorf Immingerode (Hymmigerode) war nachden Lehnbriefen von 1428 (Reg. 542) und 1557 (Reg. 958) Quedlinburgisches Lehn,und das ganze Dorf Wake war nach dem Lehnbriefe von 14-75 (Reg. 795) braun-schweigisches Lehn, während hier das halbe Dorf ebenfalls als frei verkauft wird.(Nr. 7 und 14 des Verkaufbriefes von 1451.) Möglich, wenngleich nicht ermittelt, istauch, dass der Antheil vom alten Hause, den die Brüder Jürgen (Georg), Moritz undHildebrand IX. v. U. im Jahre 1462 (Reg. 760) dem Landgrafen Ludwig II. von Hessenzu Lehn auftragen, ein verdunkeltes braunschweigisches Lehnsobject ist, nämlich etwader seit 1425 (Reg. 525) nicht mehr vorkommende achte Theil, den 1384 (Reg. 344)Hildebrand V. und sein Sohn Dietrich IL mit Hermann XIII., Sohn des verstorbenenErnst XI. zur gesammten Hand besass. Dass diese Veräusserungen von Lehnsstückennicht geeignet sind, den Glauben an einen widerrechtlichen Verkauf Neuengleichenszu beseitigen, leuchtet ein. Auch der Einwand, dass die Herzöge Magnus I. und Ernstvon Braunschweig auf dem von ihnen nach dem Tode ihres Bruders und Vorgängersim Jahre 1344 (nach Anfang September) gehaltenen Lehntage einer Uslar'schen Be-lehnung mit Neuengleichen in dem uns überlieferten Lehnbuche ] ) nicht gedenken, ver-mag diesen Verdacht nicht abzuschwächen, weil dieses Lehnbuch merkwürdigerweisemit Ausnahme der Lehnsreichung von '/ 4 des alten Schlosses Gleichen an die vonKerstlingerode (Reg. 220) selbst über eine Belehnung der Uslar auf Altengleichen völligschweigt; und doch ging diese nach Ausweis zahlreicher Lehnbriefe unverändert bisauf die neueste Zeit fort, während Lehnsnachweisungen bezüglich Neuengleichens aller-dings, wie schon gesagt, bis zum Verkauf von 1451 mit Ausnahme der einzigen von1318 völlig fehlen. Die nicht geschehene Eintragung der Uslar'schen Belehnung von1344- mag sich daraus erklären, dass die zu Belehnenden noch die des letzten Lehntagesvon 1318 waren, während in der von Kerstlingerode'schen Familie durch den in-zwischen erfolgten unbeerbten Tod des Hermann v. K. eine Veranlassung gelegen habenmag, die Belehnung der überlebenden Brüder Heiso (Heidenreich) und Dietrich v. K. 2 )mit '/ 4 von Altengleichen einzutragen. (Reg. 220.)
Uebrigens gewährt eine Vergleichung der Besitzungen des neuen Hauses mitdenen des alten Hauses interessante Resultate für die Verbindung, welche zwischenbeiden ursprünglich bestanden haben muss. So verdunkelt dieses Verhältniss im15. Jahrhundert bereits ist, so findet man doch in dem braunschweigischen Lehnbriefeüber Altengleichen vom Jahre 1475 (Reg. 795) als Zubehör aufgezählt: Drei Theile derDörfer Wöllmarshausen, Benniehausen und Bremke (Bredenbeke), von deren jedemnach dem Kaufbriefe von 1451 (Reg. 695) bei dem neuen Hause ein vierter Theil sichbefand. Rechnet man die Nachrichten über sonstigen gemeinschaftlichen Lelms- undEigenbesitz der Inhaber beider Häuser hinzu, so lässt ein ursprünglich ungetheilterBesitz beider Gleichen, ein ursprünglich einheitlicher Erwerb und ein ursprünglichgleichartiges Recht, nämlich das freie Eigenthum an beiden Häusern sich kaum inZweifel ziehen. Diese Ansicht bestätigt sich durch das Zeugniss der braunschweigischenund hessischen Räthe von 1478. (Reg. 803.)
Einen hier und da behaupteten Kauf der Schlösser Gleichen von der HerrschaftBraunschweig von vorn herein als ausgeschlossen betrachtend, wenden wir uns nun zuder mehrfach aufgestellten Meinung, dass die Gleichen durch Tausch in die Familiegekommen sind.
Derjenige unter den Chronisten, welcher für diese Ansicht den meisten Glaubenerweckt, ist ein gewisser Justinus Gobier, J. U. D., welcher nach der UeberlieferungSpechts 3 ) bezeugt: „zu Zeiten Heinrichs des Löwen hätten die Uslar das Haus Uslarnoch inne gehabt, und erst Albrecht der Grosse, Herzog von Braunschweig, der um'sJahr 1270 regierte, habe sie davon gebracht". Unleugbar trägt diese Nachricht denGedanken eines Tausches des Hauses Uslar gegen die Gleichen in sich, und wir habenzu prüfen, ob sich in der Geschichte des Ortes Uslar zur Zeit der Erwerbung der
1) Sudendorf, Urkb. z. Gesch. d. Herzz. v. Braunschw. u. Lüneb., II, S. 41. — 2) Vgl. die Stamm-
tafel der v. K. bei Kotzebue, Antiq. coen. Reinhus. — 3 ) Stammb. u. Geschl.-Reg. der von Ufslar, Seitevor G, 2. Ueber den braunschw. Rath und Hofrichter Justinus Gobier (geb. 1503, gest. 15G7) siehe
Spiltler, Gesch. d. Fürstenth. Hannover, I, S. 244, Note h.