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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
32
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Lehn auf und machen es zu seinem offenen Schlosse (Reg. 760), woraus folgt, dassauch sie einen freien Antheil am alten Hause besessen haben. Von Braunschweig lehn-rührige Theile dieses Hauses sind hiermit unbedingt nicht gemeint, da deren Belehnungendaneben unverändert fortgingen. Nach Herzog Ottos (des Quaden) Lehnbrief (Reg. 344)vom Jahre 1384 ') bestand zu jener Zeit am alten Hause ein von Uslar'sches lehnbaresAchtel, welches Hildebrand V. und sein Sohn Dietrich II., und eine von Uslar'sche lehn-bare Hälfte, welche Hermann XIII, Sohn des verstorbenen Ernst XI., inne hatte, sodass mit Einschluss des von Kerstlingerode'schen Viertels damals wenigstens 7 / g desalten Hauses von den Herzögen von Braunschweig - Lüneburg zu Lehn gingen. Ausdiesen, wenn auch nur zum kleinen Theile lehnsfreien Stücken an Altengleichen recht-fertigt sich in Verbindung mit der Thatsache, dass die Lehnsauftragung den Grundlagender mittelalterlichen Verfassung weit mehr entsprach, als die Verwandlung von Lehn inAllod, sehr wohl die Vermuthung, dass Altengleichen den Uslar ursprünglich als freiesEigenthum gegeben ist, und dass nachher, jedenfalls lange vor 1318, die als lehnbar inden Urkunden erscheinenden Theile dem Hause Braunschweig zu Lehn aufgetragen sind.

Bezüglich Neuengleichens stellt sich die Frage noch schwieriger. Es ist über dieLehnsqualität dieses Hauses überall nur die eine mehrgenannte Belehnung Herzog Otto'sdes Milden vom Jahre 1318 (Reg. 177) vorhanden, worin Ernst VI. v. U. mit demCastrum novum Liehen belehnt wird. Diese Lehnsreichung, dem unzweifelhaft echtenLehnbuche des genannten Herzogs entnommen, steht nun in directem Widerspruchemit dem Wortlaute der Urkunde vom 22. October 1451 (Reg. 695), durch welche dieBrüder Ernst XIV. und Hans VII. v. U. ihrfreies Erbe und eigen Schloss und Burg,das neue Haus zu Gleichen, das von unseren seligen Voreltern und Eltern auf uns ge-kommen ist, und sie und wir auch bisher von Niemand zu Lehn gehabt haben", 2 ) nebstden dazu gehörenden bedeutenden Pertinenzien dem Landgrafen Ludwig I. (dem Fried-fertigen) von Hessen für 8940 Rh. Gulden verkaufen. Der hier sich ergebende Wider-spruch würde allenfalls in der Annahme der Allodification vor dem Verkaufe seineLösung finden können, wenn wir nicht wüssten, dass jene Zeit wenig geneigt war, Lehnin Allod zu verwandeln, und ohne solche Umwandlung es kaum denkbar ist, dassder fürstliche Lehnsherr, sowie die Agnaten, ihre Zustimmung zu einer solchenVeräusserung, zumal an einen fremden Fürsten, würden gegeben haben. Der Ver-kauf des neuen Hauses Gleichen scheint also von den Brüdern Ernst XIV. und LIans VII.widerrechtlich, wenn auch in gutem Glauben, vollzogen zu sein. 3 ) Anfechtungen seitensder Vettern auf Altengleichen blieben auch nicht aus, wie wir aus der Urkunde vom21. Mai 1452 (Reg. 699) ersehen, in welcher der Landgraf Ludwig I. von Hessen dieDifferenzen schlichtet, welche aus dem Verkaufe Neuengleichens anscheinend vor-nehmlich darüber entstanden waren, dass dieser den Bestimmungen des Burgfriedens von1431 (Reg. 562) zuwiderlief, nach welchen die Inhaber beider Häuser ihr Besitzthumnur an die nächsten Verwandten, eventuell auch an andere Burggenossen veräusserndurften. Auch Braunschweig und Hessen geriethen über die Frage des rechtmässigenVerkaufs in langdauernde Streitigkeiten, als Hessen später auch die Hoheit über seineeigenen Gensiten in dem Uslar'schen Gerichte Altengleichen forderte. 4 ) Der Landgraf,welcher das den Uslar abgekaufte Neuengleichen theils den Uslar vom Altenhause zuLehn gegeben (Reg. 700), theils an die von Bodenhausen verpfändet hatte, betrachteteund behandelte das daraus gebildete Gericht Neuengleichen als Bestandtheil seines Ter-ritorii. Braunschweig dagegen behauptete, dass Neuengleichen lediglich als ein Per-tinenz von Altengleichen, welches von jeher braunschweigisches Lehn gewesen sei und, daher mit Unrecht als lehnsfreies Eigenthum au Hessen verkauft worden wäre, anzusehensei. Zum Beweise dessen berief sich Braunschweig auf eine im Jahre 1229 angeblichvon einem Ritter Dietrich von Uslar und dessen Sohn Johann ausgestellte (gefälschte)Urkunde (Reg. 27 nebst Bemerk.), worin unter anderen die von Uslar und von Kerst-lingerode sich verpflichten, von den Gleichen nichts zu verkaufen oder zu versetzenohne gegenseitige und der Herrschaft von Braunschweig Zustimmung. Die Sache konntebei dem Mangel jeder Beweismittel natürlich nicht rechtlich entschieden werden. Dass

') Vgl. auch den Lehnbrief von 1425 (Reg. 525). 2 ) Die genaue Uebereinstimmung des Wort-lauts in Reg. 695 mit dem Orig. der Urkunde im Staatsarchive zu Marburg ist dem Verfasser ausdrück-lich attestirt. 3 ) Vgl. Hannov. Magazin v. J. 1816, Stück 56, S. 885; Stück 66, S. 1051. 4 ) Vol.all-gemeine hist. Nachrichten über einige gegenseitige Haupt-Ansprüche der Häuser Braunschweig und Hessen"im Staatsarchive zu Hannover (Hessen, C, 151); v. ßülow u. Hagemann, prakt. Erörterungen, IV, S. 391.