Druckschrift 
1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

31

Weise entäussert, wie der an Altengleichen, die sie noch in demselben Jahre 1318 mitihrem Onkel Ernst VI. zu Gunsten der von Kerstlingerode dem Herzoge resigniren.(Regg. 179, 220.) Eben so unklar bleibt die Belehnung des Heiso (Heidenreich) mitdem ganzen Schlosse Altengleichen. Obgleich die Sonderung der Namen in der Urkundevom 7. April 1312 (Reg. 169) erkennen lässt, dass damals Alverich III. und Heinrich IV.,der älteste Sohn seines verstorbenen Bruders Hermann VII., Antheile an demselbenhatten, so werden beide doch auf dem grossen Lehntage nicht in die Belehnung mitAltengleichen aufgenommen, vielmehr in dem Lehnbuche nur Alverichs III. als Vasallendes Herzogs mit einigen sonstigen Gütern gedacht. Erst der Tod des kinderlosen Al-verich, der bald nach 1318 erfolgt sein muss, scheint Differenzen etwa über dieLehnsfolge geschlichtet und die Nachtragung der Belehnung seiner Neffen Heinrich IV.und Johann III. mit dem halben Schlosse Altengleichen in das herzogliche Lehnbuchveranlasst zu haben (Reg. 177 mit Bemerkung), wodurch dann Heidenreich (Heiso) nurBesitzer der anderen Hälfte des Schlosses blieb.

Nach diesem neuen Beweise für die Richtigkeit unserer Annahme, dass Hilde-brand IV., Hermann IV. und Ernst V. als Väter resp. Grossväter der im Jahre 1318mit beiden Schlössern Gleichen belehnten Vettern von Uslar, die Erwerber dieser beidenLläuser gewesen sein müssen,) wenden wir uns zu der schwierigen Frage der Art derErwerbung. Es wird zu erörtern sein, ob der Herzog Albrecht I. die mehrgenanntenBrüder und Vettern gleich anfangs mit den Schlössern belehnte, oder ob er sie ihnenzu Eigen gab.

Die uns bereits bekannte älteste herzogliche Belehnung von 1318 (Reg. 177) er-ledigt anscheinend diese Frage bezüglich Altengleichens zu Gunsten einer ursprünglichenBelehnung, zumal da der Herzog Otto (d. Milde) in einer anderen Urkunde desselbenJahres (Reg. 179) durch den Ausdruck:quam a nobis (den Herzögen) habebant inpheodo", den er von dem ihm zu Gunsten der von Kerstlingerode seitens der Uslarresignirten vierten Theile des alten Schlosses Gleichen gebraucht, 2 ) unbedingt auf vor-hergegangene Belehnungen hinweiset, die muthmasslich bis in die kaum 50 Jahre zurück-liegende Zeit der Erwerbung reichten. 3 ) Es wird auch nirgends behauptet, dassAltengleichen jemals freies Eigenthum gewesen, dennoch aber und trotz der herzoglichenLehnbriefe von 1402 (Reg. 420), 1425 (Reg. 525), 1437 (Reg. 603), 1451 (Reg. 694) u. s. w.stellen sich der Annahme, dass das ganze Haus Altengleichen gleich Anfangs zu Lehngegeben wurde, nicht unerhebliche Bedenken entgegen. Zunächst bezeugt Reg. 696,dass die Brüder Ernst XIV. und Hans VII. im Jahre 1451 neben ihrem Hause Neuen-gleichen (Reg. 695) dem Landgrafen Ludwig I. von Hessen auch dasjenige Achtel amalten Hause verkauften, welches sie von dem in diesem Jahre verstorbenen Ernst XII.v. U., dem Letzten aus Hildebrand's IV. Linie, ererbt hatten. Dieses Achtel wird also,da es verkauft wurde, Allocl gewesen sein; von einem lehnsherrlichen Consense Braun-schweigs ist dabei keine Rede. Am 20. März 1461 erhielten es die Uslar auf demalten Hause Gleichen von dem Sohne des Landgrafen wiederum zu Lehn (Reg. 750),wodurch diese nun braunschweigische und hessische Lehnsträger mit ein und demselbenSchlosse wurden. Ferner trugen am 8. Juni 1462 die Brüder Georg, Moritz und Hilde-brand IX. v. U. dem Landgrafen nochihren" Theil des Schlosses Altengleichen zu

!) Hermann V. hatte sich lange vorher in Goslar niedergelassen. 2) jji e von Specht, Stammb.u. Geschl.-Reg., Seite G, 1, wahrscheinlich aus der gefälschten Urkunde von 1229 (Reg. 27) entnommene,auch in des Pastors Heise Antiq. Kerstling., S. 20, 235 (rect. 135) u. a. O. übergegangene Nachricht, dassdieser vierte Theil einem (Ritter) Henrich (Heise) von Kerstlingerode bei dessen Verheirathung mit Beate,(Ritter) Dietrichs von Uslar auf Altengleichen Tochter, als Mitgift gegeben ist, erweist sich, wie fast alleNachrichten Specht's und seiner Nachschreiber, als ein Falsum. Ein Dietrich v. U. ist um diese Zeit inden Urkunden ebenso unbekannt, wie ein nach Heise von K. angeblich benanntes Heisen-Haus auf Alten-gleichen. Die Urkunde von 13-14 (Reg. 220), sowie die beistimmende Erklärung der von Kerstlingerodebezüglich einer etwaigen Veräusserung eines Antheils an Altengleichen von 1384- (Reg. 343); die v. Uslar-Kerstlingerode'sche Stiftung einer Capelle auf Altengleichen (Reg. 364); das Reg. 391; die Burgfrieden von1399 (Reg. 4-04 und 1431 (Regg. 562-564) und die Urkunde von 1441 (Reg. 633) zeigen die Fortdauerdes lehnbaren Theilbesitzes beider Familien seit 1318. Nach dem mit Otto Christoph am 5. Aug. 1641(Wolf, pol. Gesch. des Eichsf.. II, S. 50; vaterl. Archiv, 1829, I, S. 172 u. f.) erfolgten Aussterben dervon Kerstlingerode wurden die Uslar laut Exspectanz-Brief v. J. 1598 (Reg. 1013) und 1636 (Reg. 1047)wieder mit diesem Antheile belehnt. Ueber die Zeit dieser Belehnung liegen urkundliche Nachrichtennicht vor. 3 ) Die in den Annalen der braunschw.-lüneb. Churlande, 4. Jahrg., 3. Stück, S. 619 u. a. O.sich findende Angabe, dass erst im J. 1318 eine der Uslar'schen Linien Altengleichen dem Herzog Ernst,Albrechts des Feisten Sohn, zu Lehn aufgetragen, wird durch Reg. 179 widerlegt.