Vetter Ernst V. r ) in bevorzugter Stellung bei dem Herzog Albrecht I. in der Urkunde desJahres 1269 (Reg. 113) und zwar als dessen Ministerialen (Hofbeamten) und zugleich alsseine Eideshelfer in seinem Streite mit dem Erzbischofe Werner von Mainz. Ernst V.haben wir bereits im Jahre 1269 als herzoglichen Burgmann auf den Gleichen kennengelernt. (Reg. 114.) Dass er in eben diesem Jahre, welches wir als das Erwerbungs-jahr der Gleichen durch unsere Familie annehmen, aus seinem Verhältniss als Burg-mann in den herzoglichen Hofdienst übergetreten zu sein scheint, ist nur geeignet, dieRichtigkeit dieses Erwerbungsjahres zu bestätigen. Der Umstand, dass die VetternErnst V. und Hildebrand IV. nur dies eine Mal als herzogliche Ministerialen bekanntsind, berechtigt keineswegs zu dem Glauben, dass sie ihre Aemter nicht fernerhin ver-waltet haben, denn die Geschichte lehrt uns, dass die braunschweigischen Ministerialen,als sie im Jahre 1235 bei Errichtung des Herzogthums Braunschweig-Lüneburg vomKaiser den Ministerialen des Reiches gleichgestellt wurden, bald, wie diese, die Be-nennung „Ministerialen" anstössig fanden, und ihren bisherigen Titel in den einesfamulus oder miles — falls dieser ihnen irgend erreichbar — übergehen liessen. 2 ) Dem-gemäss finden wir schon in der ersten Urkunde, in welcher die Vettern Hildebrand IV.und Ernst V. nach 1269 uns wieder erscheinen (Reg. 116), ihren Namen das nur denRittern gebührende Prädikat „dominus" vorgesetzt. Mit dem Jahre 1269 schliessen dieBeziehungen der Vettern Hildebrand IV. und Ernst V. zu dem noch bis zum Jahre1279 regierenden Herzog Albrecht I. in unseren Urkunden eben so vollständig ab, wiedie Beziehungen Hermanns IV. zu demselben Herzog, und wir nehmen an, dass fürAlle der neu erworbene Besitz die Ursache war.
Nach dem Gesagten möchte so viel gewiss sein, dass die Brüder und VetternHildebrand IV., Hermann IV. und Ernst V. die Gleichen im Jahre 1269 oder kurz nach-her aus der Hand Herzogs Albrecht I. von Braunschweig-Liineburg empfingen, dem siein derZeit allgemeinen Abfalls des Adels von ihrer rechtmässigen Herrschaft unverbrüch-lich die Treue bewahrten. Aber es scheint nicht wahrscheinlich, dass die Gleichen ihnen— wie der Chronist Specht 3 ) meint — lediglich als Belohnung für geleistete Dienstegegeben wurden. Freilich bedurfte der Herzog in seinen vielfachen Fehden mit denumliegenden Fürsten auf den Vesten tüchtiger und zuverlässiger Freunde und Helfer,als welche die Uslar sich unstreitig bewährt hatten, aber bei der Grösse der Gabemusste doch etwas Ausserordentliches den Herzog zu dieser Uebergabe bewogen haben.Die Urkunden verschweigen uns solches, nur soviel scheint ausser Zweifel, dass um1269 die mehrgenannten Brüder und Vettern den neuen Besitz vom Herzoge als Gesammt-Eigenthum erhielten, das sie anfangs gemeinschaftlich verwalteten und Neuengleichendabei lediglich als ein Pertinenz von Alten-Gleichen behandelten. Erst später — etwaim ersten Decennium des 14. Jahrhunderts - scheinen die Söhne bezw. Grosssöhne derErwerber den Besitz unter sich getheilt zu haben, wie aus dem Umstände folgt, dassbis zum 7. April 1312 (Reg. 169) 4 ) keine Urkunde eine Unterscheidung beider HäuserGleichen erkennen lässt. Erst an diesem Tage Urkunden für das Kloster Lippoldsbergder Ritter Hermann VI. und sein Bruder Ernst VI., Söhne Hermanns IV., des einenErwerbers, zusammen mit Heidenreich, Alverich III. und Heinrich IV., 5 ) den Söhnenund Enkeln der Vettern Hildebrand IV. und Ernst V., der anderen Erwerber, als Herrender Schlösser Gleichen. Vollständig erscheint jedoch die Unterscheidung abgesonderterLinien des Uslar'schen Geschlechts erst 6 Jahre später bei der ältesten bekannten Be-lehnung, welche Herzog Otto (der Milde) von Braunschweig nach seinem am 22. Sep-tember 1318 erfolgten Regierungsantritt auf dem von ihm gehaltenen grossen Lehn-tage ertheilte. (Reg. 177.) Auf diesem belehnte der Herzog den inzwischen zum Ritter ge-schlagenen Heidenricus (Heiso) mit Altengleichen, und Ernst VI., dessen Bruder Hermann VI.inzwischen gestorben war, mit Neuengleichen. Aus welchem Grunde die Söhne desverstorbenen Hermann VI. nicht in die Belehnung aufgenommen sind, ist nicht rechtersichtlich; wahrscheinlich hatten sie sich ihrer Antheile an Neuengleichen in ähnlicher
') Ueber die Unrichtigkeit der in den Orig. Guelf. gedruckten Namen der Uslar siehe die Note
zum Reg. 113. — 2 ) v. Bülow, Beiträge zur Gesch. der braunschw. - lüneb. Lande, S. 21 u. 22. —
3 ) Stammbuch u. Geschl.-Register der von Ufslar, Seite D, 2 u. f. (Specht numerirt mit Buchstaben statt
mit Zahlen.) — 4 ) Ein bei Kotzebue, Antiq. coen. Reinhus., S. 125, sich findendes Regest (erwähnt beiv. d. Knesebeck, Urkk. u. Regg. der Frhrn. v. Uslar-Gleichen etc., S. 72, Nr. 121), worin die Besitzerbeider Burgen schon im Jahre 1282 abgesondert erscheinen, gehört in das Jahr 1382. (Reg. 329,) —
5 ) Heinrichs IV. Bruder, Hans III., war nicht anwesend.