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1 (1888) [Hauptbd.]
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kein Mitglied der Rusteberg in der Form, die wir als charakteristisches Merkmal ihrerBurgmanns - Eigenschaft auf den Gleichen erkannt haben, in den Urkunden erscheint,auch die Uslar, wie wir gesehen haben, genau von demselben Jahre an als Burg-männer dort verschwinden, so dürfen wir auf eine wichtige Veränderung schliessen,welche sich mit den Schlössern in diesem oder einem der nächstfolgenden Jahre voll-zogen haben muss. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass der Uebergang derSchlösser aus dem Besitz des Landesfürsten in den der Uslar jene Veränderung bezeichnet,obwohl erst 8 Jahre nach 1269 (Reg. 128) derselbe Ernestus V., welcher 1269 dortBurgmann war (Reg. 114), mit seinen genannten Vettern alsde Uslaria" auf denGleichen die erste uns bekannte Urkunde ausstellt.

Es scheint jedoch das Erwerbungsjahr der Schlösser durch unsere Vorfahren weitnäher dem Jahre 1269 als dem Jahre 1277 zu liegen, wenn anders aus der Thatsache,dass die von uns für die Erwerber der Gleichen gehaltenen Vettern Ernestus V., Hilde-brandusIV. und HermannusIV. bis zum Jahre 1269 (Reg. 114) ohne Bezeichnung einesRanges, dagegen vom Jahre 1271 (Reg. 116) stets als domini, oder was dasselbebedeuten will als milites erscheinen, der Schluss zu ziehen gestattet ist, dass dieGenannten mit der Erwerbung der Schlösser zugleich die Ritterwürde erlangt haben.Ein Blick in die Landesgeschichte jener Zeit wird für die Richtigkeit unserer Annahme,die sich auf das freilich sehr dürftige Urkundenmaterial stützt, vielleicht einiges Lichtüber die Motive verbreiten, welche zur Erwerbung der Schlösser geführt haben mögen.

In der Regierung des Herzogthums Braunschweig-Lüneburg war Herzog Albrecht I.(der Grosse) seinem am 9. Juni 1252 gestorbenen Vater Otto (puer) gefolgt, welche erwährend der Minderjährigkeit seines Bruders Johann allein führte. Er fand das Reichin den Strudel innerer Zwietracht geschleudert; hier wie in jedem einzelnen Landes-bezirke schienen Anarchie und Gesetzlosigkeit zur Tagesordnung zu gehören und dasFaustrecht herrschte mit empörender Gewalt. Wie die Fürsten des herrenlosen ReichesGut an sich rissen, und die letzten Bande der Abhängigkeit vom Reiche abzustreifensuchten, so wollte auch der Adel der Dienstbarkeit ledig sein, und stürzte, so viel ervermochte, die Schranken des Gesetzes, keiner andern Macht als der des Schwertes ge-horchend. In diesem chaotischen Ringen Aller gegen Alle finden wir Hermann IV.von Uslar in der hervorragenden Stellung eines Schiedsrichters auf der Seite desHerzogs, als dieser, um sich gegen den rebellischen Adel seines Landes, so wie gegenäussere Feinde zu sichern, am 10. August 1257') mit dem Bischöfe Simon I. vonPaderborn im Feldlager bei Elstorf eine Einigung auf gegenseitige Vertheidigung ab-schloss, welche den Zusatz enthält, dass die unter ihnen selbst etwa ausbrechendenStreitigkeiten durch ein Schiedsgericht beigelegt werden sollten, für welches von jederSeite vier Adelige ernannt wurden. (Reg. 85.) 2 ) Im folgenden Jahre war derselbeHermann IV. Zeuge bei demselben Herzoge und dessen Bruder Johann in Göttingen,als diese den Edelherrn Ilelmold von Plesse verpflichteten, ihnen mit seinem Schlosseund einer Anzahl Leuten zu dienen. Der Platz unseres Hermann in der Zeugenreiheder Urkunde (Reg. 88) giebt Zeugniss von seinem Ansehen. Er folgt unmittelbar demherzoglichen Truchsess Anno, dem Sohne cles Jordanes von Blankenburg, 3 ) welcherschon seit 1241 4 ) das Truchsessenamt verwaltete, und steht vor den herzoglichen Vögtenin Göttingen und Einbeck, sowie vor dem Propst Heinrich vom Blasiusstift in Braun-schweig, dessen Stellung unter den Zeugen hier freilich von aller Gewohnheit abweicht.Zwei Jahre später, am 30. Mai 1260, treffen wir Hermann IV. im Feldlager beimSchlosse Kugelberg, um mit dem Edelherrn Heinrich von Homburg und den jedes-maligen Vögten zu Göttingen und Einbeck in dem Schutz- und Trutz-Bündniss, welchesHerzog Albrecht und seine Brüder hier mit dem Erzbischofe Conrad von Cöln und demAbte Tymmo von Corvey zur Sicherung ihrer Grenzen gegen das Erzstift schlössen, alsSchiedsmann des Herzogs etwaige Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Vertrags-genossen mit deren Schiedsmannen auszugleichen. (Reg. 98.) Unmittelbar nach dem-selben Heinrich von Homburg zeugt Hermann IV. v. U. im Jahre 1263 zu Northeim

0 Nicht 1252, wie gewöhnlich angegeben wird. Vgl. Note zu Reg. 85. 2 ) Ob der Hermannv. U. in Reg. 85 wirklich Hermann IV. ist, und dieser, wie hier angenommen, immer identisch ist mitdem Hermann der Regg. 88, 98, 104, 108, steht bei dem Fehlen jeder Standesunterscheidung oder ver-wandtschaftlichen Beziehung nicht unbedingt fest. 3) Dessen Geschlecht nannte sich später auchvon Gainpe und von Neindorf nach dem im Halberstädtischen gelegenen Orte. (O. v. Heinemann, Gesch.von Braunschw. u. Hannover, I, S. 325.) 4 ) Pfeffinger, Historie des braunschw.-ltineb. Hauses, II, S. 955.