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umgeben (s. g. Wallburgen), bestanden haben mögen. Ob nun diese Gebäude in Folgedes erwähnten kaiserlichen Befehls von Elli's Söhnen um 1066 in montes (Ritterburgen)umgewandelt wurden, oder ob etwa das Erdbeben des Jahres 104-6, welches mehr alsdreissig niedersächsische Burgen zerstörte, *) auch die von Holz gezimmerten Gebäudeauf den Gleichen traf, und einen späteren regelrechten Mauerbau veranlasste, darüberschweigt die Geschichte.
Wir kehren zu den Besitzern der Gleichen zurück, als welche wir im Jahre 1209mit Gewissheit den Kaiser Otto IV. und im Jahre 1239 mit grosser Wahrscheinlichkeitseinen vom Kaiser Friedrich II. am 21. August 1235 auf dem Reichstage zu Mainzmit dem Herzogthuine Braunschweig-Lüneburg belehnten Neffen Otto (puer) kennen ge-lernt haben. In dem Zeiträume von 1209 bis 1262 finden wir keine urkundliche Nach-richt von unseren Gleichen. Erst im letztgenannten Jahre treten sie aus dem Dunkel,welches sie über ein halbes Jahrhundert umgab, wieder hervor. Die Brüder Her-mannus III. et Ernestus IV. in Liehen, dicti de Uslaria (siehe Stammtafel f.) verpfändenin der Urkunde vom Jahre 1262 (Reg. 103) den Zehnten in Waleshusen (jetzt Ferne-wahlshausen) dem Kloster Lippoldsberg. Eine ähnliche Verpfändung an dasselbe Klosterhatten dieselben Brüder schon im Jahre 1252 (Reg. SO) vollzogen, ohne jedoch damalsihren Namen die Worte „in Liehen" beizufügen. Es muss also in dem dazwischenliegenden Decennium eine Veränderung mit den Schlössern vorgegangen sein, welchediesen Zusatz rechtfertigt. Diese Veränderung bestand offenbar darin, dass die Brüderinzwischen zu Burgmännern auf der (herzoglichen) Burg Gleichen ernannt waren, undsich demgemäss nach der Sitte der damaligen Zeit nach derselben nannten. 2 ) Der ge-wöhnliche Ausdruck, dessen sich die ritterlichen Geschlechter in den Urkunden desMittelalters für die Bezeichnung dieser ehrenvollen Stellung bedienten, war freilich:castellani in —, castrenses in •—, milites in —, allein es kommt auch nicht selten vor,dass das „castellani" etc. wegfällt, und, wie hier, das Wort „in" allein die Inhaber vonBurgmannssitzen bezeichnet. 3 ) Wie die Urkunde von 1262, so spricht auch die zuReinhausen im Jahre 1269 ausgestellte Urkunde (Reg. 114) noch nicht von Besitzernder Gleichen, sondern wiederum von einem Ernestus (V.), der sich, wie sein Vater inReg. 103, „Ernestus in Liehen" nennt, mithin diesem in dem anscheinend erblichenBurgmannsamte gefolgt war. Der Zusatz „dicti de Uslaria", welcher in der Urkundeder Brüder von 1262 nicht fehlen durfte, fällt hier fort, weil die miturkundendenVettern Hildebrandus IV. et Hermannus IV., — die sich zum Beweise dafür, dass sienicht Burgmänner waren, wie gewöhnlich dicti de Uslaria nennen — keinen Zweifelüber die Familienangebörigkeit Ernst's V. zulassen. Derselbe Ernestus V. urkundet imJahre 1277 (Reg. 123) wiederum für das Kloster Lippoldsberg, nennt sich aber jetztnicht mehr „in Liehen", sondern ebenso wie seine vorgenannten, wiederum mit ihmurkundenden Vettern: „de Uslaria". Ernestus V. war also 1277 nicht mehr herzog-licher Burgmann auf den Gleichen, sondern, wie seine mitgenannten Vettern, Herr aufdenselben, und dies um so sicherer, als die Urkunde auf den Gleichen vollzogen wurde.Es muss also, die Richtigkeit dieser Combination vorausgesetzt, das Uslar'sche Eigen-thum an den Schlössern in den Jahren zwischen 1269 und 1277 erworben sein. Wirwollen den Spuren folgen, welche zu einer näheren Bestimmung des Erwerbungsjahresführen können.
Schon vor der Mitte des 13. Jahrhunderts begegnen wir in den Urkunden zweiBrüdern, Otto und Arnoldus, aus dem angesehenen im Jahre 14-35 oder kurz vorherausgestorbenen Geschlechte von Itusteberg (vgl. Reg. 336, Bemerk.), welche sich nachdem von ihrer Mutter Mathilde ererbten Schlosse ebensowohl de Ballenhusen nannten,wie auch de Glichen (de Ligen, Geliken, dicti de Liehen! nach unseren Schlössern bei Göt-tingen, auf welchen sie Burgmannssitze inne hatten. 4 ) Arnoldus de Glichen, der zugleichBurgmann auf dem Rusteberge war, 5 ) erscheint zuerst im Jahre 1241°) allein, dann mitseinem Bruder Otto de Glichen im Jahre 1244 ; 7 ) ferner beide Brüder in den Jahren1265 8 ) und 1269, 9 ) endlich der Ritter Arnoldus wiederum allein in demselben Jahrein einer auf dem Rusteberge ausgestellten ungedruckten Urkunde. 1(l ) Da nun nach 1269
') Wigand, Gesch. von Corvey, S. 219. — 2 ) Zeitschr. des Harz-Vereins, 5. Jahrg. (1872), S. 495.
— 3 ) Vgl. Hermannus miles senior in Uslaria in Reg. 21. — 4 ) Duval, Eichsfeld, S. 405, 408; Wolf,
Hardenberg, I, S. 74. — 5) Duval, 1. c., S. 405. — «) Wolf, pol. Gesch. d. Eichsf., I, Urkb , S. 21. -
7) Böhmer, Electa jur. civ. III, S. 127. — 8) Vaterl. Archiv, 1833, S. 102. — «) Scheidt, Mant. doc.,
S. 297 u. a. O. — 10 ) Im Staatsarchive zu Hannover.
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