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und Northeim dem Erzstifte Mainz übergab. ') Wenige Jahre nachher, im Jahre 1148,nahm Erzbischof Heinrich I., vorzüglich um des Abts Reinhard willen, das Kloster Rein-hausen in seinen besonderen Schutz und bestätigte demselben alle Güter und Rechte,welche es bis dahin besessen oder erworben hatte. 2 ) Zu den Rechten des Klosters ge-hörten auch die Privilegien, welche der Kaiser Konrad III. demselben am IG. October 1144zugewandt hatte: das Recht zu münzen, einen Zoll anzulegen und Märkte zu halten. 3 )Allein auf die Bomeneburgischen Lehen standen auch dem Herzoge Heinrich dem Löwen,weil er durch seine Grossmutter von mütterlicher Seite, Richenza, Gemahlin KaiserLothars III. und Enkelin des Grafen Otto I. von Northeim, selbst ein Nachkomme derNortheimischen Grafenfamilie war, 4 ) Ansprüche zu, die dieser zwar nicht bei LebzeitenHermanns II., des letzten Grafen von Winzenburg, wohl aber nach dessen Ermordunggegen den mainzer Stuhl geltend machte, und zwar unter andern dadurch, dass erReinhausen in Besitz nahm. 5 ) Ob Heinrich der Löwe und sein Sohn Otto IV. denBruno von Gelingehusen und dessen Nachkommen im Besitze der Gleichen liess, kannaus Mangel an Nachrichten nicht gesagt werden, nur so viel ist sicher, dass Heinrichder Löwe, ein Gönner des Abts Reinhard, das Kloster Reinhausen im Jahre 1168 inseinen besonderen Schutz nahm und ihm (vielleicht nach Vertreibung der gewaltthätigenBesitzer) die Privilegien und Besitzungen, unter denen die „montes Liehen" besondersgenannt werden, bestätigte. (Reg. 9.) Das Kloster selbst heisst in dieser Urkunde:„coenobium in nostra jurisdictione constitutum" — ein Ausdruck, welcher beweist,dass der erlauchte Weife sich dort, wie auf den Gleichen, als Landesherr im damaligenSinne betrachtete. 6 ) Eine förmliche Belehnung mit den Bomeneburgischen Gütern undeine Schlichtung des aus seinen Ansprüchen anscheinend erwachsenen Streites erlangteHeinrich der Löwe gleichwohl vom Erzstifte Mainz nicht. Erst Heinrichs Sohn, KaiserOtto IV., brachte es nach vielfältigen Unterhandlungen im Jahre 1209 (Reg. 15) dahin,mit dem Erzbischof Siegfried IL „super benefieiis, 7 ) quae antecessores nostri (dieGrafen von Bomeneburg-Northeim, so wie Graf Hermann I. von Winzenburg) tenuerantab ecclesia Maguntina" sich zu verständigen, indem er neben einer Zahlung von500 Mark an den Erzbischof, die in der Urkunde (Reg. 15) genannten Güter — darunterdie jurisdictio et dominium abbatie in Reinhusen — an Mainz zurückzugeben verspricht,daneben auch gegen Ueberlassung des Zehnten zu Rostorf von Seiten des Erzbischofsan den Kaiser, nach beendigten Kriegsunruhen in die Schleifung der castra Glichenwilligt, welche der mainzer Kirche wegen der Nähe des Eichsfeldes besonders lästigscheinen mochten.
Ob die versprochene Schleifung der Gleichen, sowie die sonst in der Urkundegenannten Vereinbarungen wirklich vollzogen wurden, ist ungewiss. Das vollständige Ver-schwinden der Schlösser aus der Geschichte seit 1209 und ihr Wiederauftauchen erstim Jahre 1262 (Reg. 103) würde deren Abtragung wahrscheinlich machen, wenn nichtkurz nach 1209 das gute Einvernehmen zwischen dem Kaiser und dem Erzbischof da-durch sich in den bittersten Hass verändert hätte, sodass Siegfried sich zum päpstlichenWerkzeuge brauchen liess, um den Gegenkönig Friedrich II. auf den Thron zu helfen. 8 )Bis zum Tode Ottos IV. (19. Mai 1218) dauerte unter den allgemeinen Wirren in
') Gudenus, Cod. dipl. Mogunt,., I, S. 160; Wolf, pol. Gesch. des Eichsf., I, S. 121; Meiners,kleinere Länder- u. Reisebeschreib., III, S. 413. — 2 ) Leyser, Hist. com. Eberstein., S. 85 (mit Berück-sichtigung des in Note 8, S. 22, Gesagten); Will, Regg. zur Gesch. der Mainzer Erzbischöfe, I, S. 338;
Zeitschr. d. hist. V. f. Nieders. 1874/75, S. 331 u. 32, woselbst trotz der Berichtigung des Verfassers auf
S. 266 (wie bei Leyser, 1. c. u. a. O.) fälschlich unter den Zeugen Wilbertus comes de Eversteyn statt
Adelbertus comes etc. gesetzt ist. — 3 ) Leibniz, SS. RR. Brunsv., I, S. 706; Struben, Nebenstunden, VI,
S. 410. Die Veranlassung zu diesen Vergünstigungen siehe bei Havemann, Gesch. d. Lande Braunschw.
u. Lüneb. 1853/57, I, S. 304. — t) Orig. Guelf. IV, S. 523 u. Anlage zu S. 484; Stammtafel zu S. 137
bei Schräder, ält. Dynastenstämme etc. — 6 ) Wenck, hess. Landesgesch. II, 2, S. 715, Note g; S. 717,Note 1; Orig. Guelf. III, S. 22 u. f.; Havemannj I.e. I., S. 169. — 6) Vgl. Struben, Nebenstunden (v. J. 1789),VI, S. 158. — ') Dass unter diesen Beneficien (Lehen) nur Güter und Besitzungen des herzoglichen Hausesverstanden sein können, und dass der Kaiser in dieser Urkunde nur über dergleichen verfügte, kann
keinem Zweifel unterliegen; denn der Kaiser als solcher konnte von seinen Fürsten keine Beneficien tragen.Auffallend ist es jedoch, dass der Kaiser über einige dieser Güter, die nach der Theilungs - Urkundev J 1202 (nicht 1203) seinem Bruder, dem Pfalzgrafen Heinrich gehörten, verfügt, ohne seines Brudersüberhaupt zu gedenken. (Orig. Guelf. III., S. 626 u. f., 852 u. f.; S. 201, 2, § 14 u. Note m; Langer-feldt, Kaiser Otto IV., S. 56, 233; L. v. Heinernann, Heinrich von Braunschweig, Pfalzgraf bei Rhein,S. 296.) — 8 ) Wenck, 1. c. II, 2, S. 696. Nicht unwahrscheinlich ist es, dass der Kaiser mit der in demVertrage von 1209 (Reg. 15) gemachten Clausel der Schleifung der Gleichen erst „nach beendigten Kriegs-unruhen" überhaupt nicht die Absicht hatte, sie niederzulegen, vielmehr sie (etwa als allenfallsiges Zwangs-
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