Druckschrift 
1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
10
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3) 5 Klftr. ä 180 Cub.' Knüppelholz, 3 Himpten Weizen, 30 Himpten Roggen und3 Himpten Gerste und 17 Mk. 98 Pf. baar an den Lehrer und Hospitalmeisterin Reinhausen;

4) 21 Malter 2% Himpten Roggen und 7 Malter 3 / 4 Himpten Gerste an den Kgl.Fiscus.

Auf die Ablösung dieser nach altem Gemäss aufgeführten Leistungen ist hinzu-wirken, doch darf das Baarvermögen der Stiftung nie auf weniger als G0 000 Mk. ver-ringert werden.

Ausserdem enthalten die Statuten Bestimmungen über die Belegung und Verwaltungdes Stiftungsvermögens.')

Die einzige 2 ) Stipendien-Stiftung, welche die Uslar'sehe Familie kennt, errichtetedie zweite Gemahlin und Wittwe des General-Majors Friedrich Otto von Uslar, SophieHedwig Elisabeth, geb. von Bardeleben (St.-T. III, Nr. 193) durch folgende Bestimmungihres Testaments d. d. Homberg den 12. September 1753:

3) Weise ich diese meine instituirten Erben, die Geschwister von Capellan zueinem, und die Fräulein Greisheim und deren beiderseitige Substituten zum anderenTheil an (Maassen des von Bardeleben seine hinterlassene Erbportion nicht dem geringstenAbzug unterworfen oder mit Legatis beschwert sein soll) nach überkommener Erbschaftfolgende Legate richtig abzuführen, als:

4) Der Ober- und Niederhessischen und zu der Grafschaft Schaumburg und Hanaugehörigen Ritterschaft, welche landsässig und der höchsten Landesfürstlichen Obrigkeitzugethan, aber ausser Mittel und Vermögen seiend, ihre Söhne ritterschaftliche Wissen-schaften und Studia weder zu Hause oder auf Universitäten erlernen zu lassen, ZehnTausend Thaler niederhessischer Währung, welche als ein Capital im Lande sicher aus-gethan, und von den davon eingehenden Zinsen einem solchen Hessischen von Adel,der sich seiner Dürftigkeit halber dazu legitimiren wird, vom 8 ten Jahre an bis Endedes 15 te " Jahres jährlich zur nöthigen Unterrichtung und standesmässigen Erziehung inSprachen und nöthigen Wissenschaften, sollen Einhundert Thaler, und wann er alsdannfähig, academische Wissenschaften zu erlernen, ihm drei Jahre nacheinander aufhessischen Universitäten jährlich zwei Hundert zwanzig fünf Thaler dahin, oder da einsolcher den Officiers-Stand in unserm hessischen Dienste erwählet und wirklich als einsolcher bestellt worden, diesem zur nöthigen Ecpiipage nach Determinirung des gnädig-sten Landesfürsten, die Nothdurft verabfolgt und bezahlt und diese wirklich dafürangeschafft werden; dafern aber ein Dürftiger von Adel aus meiner Blut- und An-verwandtschaft, sowohl in als ausser Hessen vorhanden wäre, der dessen der Dürftigkeithalber eben wohl zu vorgeschriebenem Behuf nöthig hätte und wirklich anwendete, solldieser vor anderen, die dergleichen nicht seiend, gelassen und ihm das Verordnete ver-abfolgt werden. Wie ich dann auch den gnädigsten landesfürstlichen Regenten in allerUnterthänigkeit, Submission und tiefstem Respecte bitte, hierüber zu seiner Zeit durchDero höchsten Befehl nachdrücklich halten zu lassen. 3 )

An dem Genuss dieses Stipendiums partieipirte die Uslar'sche Familie so lange,bis im Jahre 1858 in Anlass eines Gesuches des kurhessischen Hauptmanns a. D.Friedrich von Uslar - Gleichen (St.-T. II, Nr. 155) um Verleihung desselben für seinenSohn, der Gutsbesitzer Emil von Bardeleben zu Kattenbruch bei dem Obergerichte zuCassel Process gegen die dortige Staatsanwaltschaft unter der Behauptung erhob, dassdie von Bardeleben die allein berechtigten Nutzniesser des Stipendiums wären. DasObergericht erkannte unterm 4. Deceinber 1858 dem entsprechend, indem es annahm,dass nach der Stiftungsurkunde nur Mitglieder landstandberechtigter Ritterschaften inHessen berechtigt, und ferner die von Uslar als nur verschwägert, nicht aber unterden Begriff von Bluts- und Anverwandten zu rechnen seien.

Die Familie appellirte zwar gegen diese Entscheidung, indem sie u. a. geltendmachte, dass die Stifterin ihre Stiftung unzweifelhaft aus den Verkaufsgeldern von Ritt-marshausen (Reg. 1084) fundirt und damit die Theilnahme der Uslar an den Wohl-

') Nach: Acta spec. betreff. Statuten etc. der Hospital-Stiftung zu Reinhausen: Registratur-Abth.II, A in der Landdrostei zu Hildesheim. 2 ) s. Nachtrag S. 539 d. B. 3) Nach einer beglaub. Abschriftim Familien - Lehns - Archive.