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Letzteres Recht wünschte anscheinend der Magistrat zu Göttingen beseitigt zusehen; wenigstens entstanden über diesen Punkt häutig Differenzen, welche u. a. imJahre 1803 vom Chur-Hannoverschen Ministerium und 1856 von der Landdrostei Hildesheimzu Gunsten des Amtes Reinhausen entschieden wurden. Bei letztgenannter Entscheidungglaubte der Magistrat sich nicht beruhigen zu können und appellirte an das HannoverscheMinisterium des Innern, welches seinerseits die genannte Landdrostei aufforderte, dieVerhältnisse der Stiftung klar zu stellen.
Nach den eingeforderten Berichten und den umfassenden Nachforschungen inden Archiven gelang es dieser Behörde, specificirt nachzuweisen, dass von den in dieStadtkasse geflossenen Capitalien der Stiftung die Summe von 30,970 Mk. 88 Pf., undvon den noch derzeit im Besitze der Stadt befindlichen Grundstücken circa 378 Morgenzu restituiren sein würden, wenn das Vermögen der Stiftung wieder ausgeschiedenwerden solle.
Allein der Magistrat lehnte die Aufforderung der Regierung vom Jahre 1865,nunmehr die als Eigenthum der Stiftung erkannten Objekte auszusondern, nach viel-jähriger Verschleppung der Sache durch Fristgesuche, im Jahre 1871 einfach ab. DieRegierung ernannte nun im Jahre 1873 einen Curator für die Stiftung, dessen — zuletztim Jahre 1876 — versuchte Ausgleichs - Offerten jedoch vom Magistrate ebenfalls nichtangenommen wurden. Endlich führte ein im Jahre 1878 zunächst auf Herausgabe einesHofes in Ballenhausen gegen den Magistrat angestrengter Process am 4. März 1881 zueinem Vergleich der Parteien, welchem folgende Hauptpunkte zu Grunde gelegt wurden:
1) Der Magistrat zu Göttingen zahlt drei Monate nach Perfection des Vergleichsan die Reinhäuser Hospitalstiftung die Summe von 75 000 Mk. mit 4pc. Zinsenvom 1. Juli 1879 baar aus.
Der Magistrat erkennt ferner an, dass die in § 1 der Statuten für die(neue) Hospital-Stiftung aufgeführten Immobilien 1 ) Eigenthum der Hospital-Stiftung sind.
2) Der Magistrat verzichtet auf die ihm nach der Stiftungsurkunde vom 13. Juli 1460zustehende Verwaltung der Stiftung.
3) Die Stiftung erkennt die im Besitze der Stadt befindlichen Grundstücke undForsten der Stiftung als Cämmereigüter der Stadt an, verzichtet zu Gunstender Stadt auf alle ihr von dieser bis jetzt gewährten (specificirt aufgeführten)Leistungen vom 1. Juli 1879 an und liberirt die Stadt von diesem Tage an vonallen (namhaft gemachten) Prästationen.
4) Die Stadt trägt bezw. erstattet alle durch die Anordnung einer Special - Curatelfür die Stiftung und durch den von dieser gegen die Stadt angestrengten Processerwachsenen Kosten und die Kosten dieses yertrages. Ausserdem lässt dieStadt Reparaturen in den Schul- und Hospital - Gebäuden zu Reinhausen imBetrage von 400 Mk. ausführen.
Auf Grund dieses Recesses und der Stiftungsurkunde vom 13. Juli 1460 wurdenun unter dem Namen „von Uslar'sche Hospitalstiftung zu Reinhausen" eine Armen-stiftung mit dem Sitz und Gerichtsstand in Reinhausen errichtet, welche am 3. November1881 die staatliche Genehmigung erhielt.
Nach den vom 15. October 1881 datirten Statuten besteht das Vermögen derneuen Stiftung aus den vorstehend sub 1 aufgeführten Immobilien und baarem Gelde.Aus den Zinsüberschüssen derselben soll neben Instandhaltung der Gebäude etc. undTragung der darauf ruhenden Lasten und Abgaben denjenigen Bedürftigen des Amts-bezirks Reinhausen, welche aus den disponiblen Armenmitteln entweder gar nicht odernicht genügend unterstützt werden können, eine Beihülfe gewährt werden. Es sollenferner zwei grosse und drei kleine Hospitalstellen an würdige Arme aus dem DorfeReinhausen verliehen werden, von denen jede der grossen mit jährlich 90 Mk., jede derkleinen mit jährlich 30 Mk. dotirt ist. Ausserdem hat die Stiftung jährlich zu liefern;
1) 1 Mltr. Roggen und I Mltr. Hafer an den Pfarrer zu Diemarden;
2) den Gommunion-Wein an die Kirche zu Reinhausen;
') Es ist das Schul (Hospital) gebäude mit Nebengebäude und angrenzendem Gartenland, Gärten,Hofräumen und Weide, im Ganzen GO.Bß Ar umfassend, gemeint.