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sie unter Bezugnahme auf das beigefügte historische Material die Bestätigung des frei-herrlichen Titels und Wappens von des Königs Majestät erbaten.
Nach dem Ergebniss der darauf angestellten historischen und rechtlichen Prüfung •)wurden die Antragsteller unter dem 5. Mai 1847 dahin beschieden, dass Se. Majestätden Mitgliedern der Familie von Uslar-Gleichen im Königreiche Hannover und derenehelichen Nachkommen die Führung des Freiherrn-Titels gestatte, weil mit historischerWahrscheinlichkeit ermittelt sei, dass diese Familie von einer Familie abstamme, welchevor dem 14. Jahrhundert dem deutschen Herrenstande angehört habe.
An demselben Tage erfolgte unter den amtlichen Nachrichten der HannoverschenZeitung die in Reg. 1111 aufgeführte Bekanntmachung des Königlichen Gabinets.
Die im vormaligen Kurfürstenthum Hessen ansässigen Mitglieder der Familieerhielten dieselbe Erlaubniss erst durch die Kgl. preuss. Cabinets-Ordre vom 23. Februar1870. (Reg. 1113.)
Zweites Capitel.
Das Wappen des Geschlechts, sowie die noch vorhandenen Denkmälerund sonstigen Andenken der Vorzeit.
Die Wappen (das niederdeutsche Wort für Waffen) sind Bilder, die von einerPerson oder Gemeinschaft (Familie, Land etc.) als bleibendes Abzeichen mit besondererBerechtigung geführt werden.
Ihrem Ursprünge nach lassen sie sich zurückführen auf den Gebrauch, die zurkriegerischen Rüstung gehörigen Schilde mit Bildern zu zieren, wie Zinnen, Rüstungs-stücke u. dgl., um hierdurch ihren Thaten der Tapferkeit im Waffenschmucke selbstein äusseres Mahnzeichen zu weihen. Mit dem Aufkommen der Familiennamen wurdensie ein erbliches Kennzeichen des ganzen Geschlechts und ein äusseres Zeichen auf demSchilde und Helme, um bei Turnieren den geharnischten Ritter unter der Mengeherauszufinden. 2 )
Das von Uslar-Gleichen'sche Familien-Wappen zeigt als Wappenbild im silbernenSchilde einen rothen Balken mit drei aufwärts und zwei abwärts gekehrten Zinnenin horizontaler Lage. 3 ) Die Schild-Bedeckung bildet der gekrönte Bügel he Im mit denvon ihm ausgehenden silbern und rothen Helmdecken. Zum Helmzeichen (Kleinod)führt das Uslar'sche Wappen einen silbernen entfalteten Adlerflug mit dem auf beidenFlügeln sich wiederholenden horizontalen gezinnten rothen Balken, und zwischen denFlügeln, nach beiden Seiten in diese greifend, den wachsenden wilden Mann, um Kopf undHüften grün bekränzt. So erscheint das Helmzeichen zuerst 1571 (Reg. 979); an Stelledes wilden Mannes findet sich der gezinnte Balken zwischen dem Adlerflug jedochschon auf einem Siegel von 1496. (Reg. 845.) 4 )
Neben diesen vier Hauptstücken des Wappens kommen als Nebenstücke desselbenvor: zwei wilde Männer, Tannenbäume oder Keulen tragend und wie oben grünbekränzt, als Schildhalter auf einem unter dem Wappen flatternden Bande stehend,welches die Devise (Sinnspruch) trägt: „vest und bieder". Wann diese Nebenstückedem eigentlichen Wappen hinzugefügt wurden, lässt sich nicht bestimmen.
Der Gebrauch erblicher Wappen kann bei dem Adel und Ritterstand seit dem13. Jahrhundert als allgemein angesehen werden, und wenngleich die Familien nochöfter ihre Wappen veränderten, 5 ) so behielten doch alle Zweige des Uslar-Gleichen'schenGeschlechts den gezinnten Balken als Wappenbild allezeit bei. Dies beweist das ersteuns bekannt gewordene Siegel, womit der Ritter Hermannus in Uslaria die undatirteum das Jahr 1232 von ihm ausgestellte Urkunde besiegelt, mittelst welcher er demdeutschen Orden seine Lehngüter in Dransfeld schenkt. (Reg. 21.) Das nur noch ineinem Bruchstücke vorhandene dreieckige Siegel lässt die beiden nach unten gerichtetenZinnen des horizontalen Balkens deutlich erkennen. Die darunter den Raum des
') Akten im Kgl. Staatsarchive zu Hannover. — 2 ) Leist, Urkundenlehre. S. 292 u. ff.; Weber,Ritter-Wesen, III, S. 38(3 u. ff. — 3 ) v. Meding, Nachrichten von adeligen Wappen, I, S. 890. — 4 ) Dievon den Chronisten unserer Familie gelieferte Erklärung dieses Helmzeichens entbehrt allen historischenGrundes. — 5 ) Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgesch. (5. Ausg.), II, S. 569.
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