an die Herzöge kamen und im 15. Jahrhundert aus unbekannter Veranlassung denUslar wiederum zu Lehn gegeben wurden. Für diese Auffassung spricht vornehmlichder Umstand, dass der Ritter Hermann II. (d. Ä.) von Uslar, als er um das Jahr 1230in Uslar urkundete (Reg. 21), zuverlässig dort Burgmann auf dem (mainzischen)Schlosse war.
Der älteste bekannte Name des Geschlechts lautet übrigens nicht Uslar, sondernHuslere (Regg. 5, 24), auch Uslare (Regg. 7, 12, 19, 31 u. ff.), und diese Form mitvielen Varianten: Huslare (Reg. IG), Huslera (Reg. 57), Huslaria (Regg. 39, 49 u. ff.),Uslere (Regg. 8, 10, 11, 14 u. ff.), Usler (Reg. 32) dauert neben der gebräuchlichstenForm Uslaria (Regg. 13, 17, 18 u. ff.) in lateinischen Urkunden fast das ganze Mittel-alter hindurch. In niederdeutschen Diplomen findet sich gewöhnlich Usler oder Uslere,doch kommt auch Ufsler, Usseler (in hildesheimischen Urkunden von 1394—1397 selbstLTtzeler), Ufslar, Usseler, vor, bis sich mit dem Beginn des 17. Jahrhunderts die heutigeForm Uslar allmählig Bahn bricht und bleibend wird. Dabei ist zu bemerken, dasses in Urkunden von 1252 (Reg. 80) bis 1345 (Reg. 223) statt des gewöhnlichen „deUslaria" häufig „dicti de Uslaria" heisst,') welches spätere deutsche Urkunden-Ausstellerin „gheheten_ von Ufslere" übertrugen und in dieser Form in den Jahren von 1342(Reg. 218) bis 1392 (Reg. 371) vielfach gebrauchten.
Der Name des Orts Uslar hat von den massgebenden Etymologen eine ver-schiedene Auslegung erfahren. Übereinstimmend erkennen sie zwar in der ersten SilbeUs (Hus) das heutige „Haus", dagegen weichen ihre Ansichten über die zweite Silbeerheblich von einander ab. Förstemann 2 ) hält das —lar, läri für das hochdeutsche leer(inanis, vacuus) und vermuthet, dass analog der in Süddeutschland nicht seltenen Endungder Ortsnamen auf —öd, auch in Norddeutschland ein Substantiv läri eine Oede oderunbebaute Gegend bezeichnet habe. Dagegen erkennt Arnold 3 ) in dem Substantiv Lar(lär, lari, leri, 1er) die uralte Bedeutung für Stätte, Niederlassung (locus, rnansio), auchfür Gerichts- und Opferplatz, welche später durch die Endungen —dorf, —feld, —hausen,—heim u. a. verdrängt wurde. 4 )
Hiernach wird der Name der Stadt Uslar als „Haus in der Oede" oder als„häusliche Niederlassung" zu deuten sein.
Aus der jetzt freiherrlichen Familie von Uslar hervorgegangen, blüht noch gegen-wärtig neben dieser ein altes gleichnamiges Patrizier - Geschlecht in verschiedenen Zweigen(Gap. IV). Trotz ihrer völlig verschiedenen Wappen erachteten die Mitglieder des älterenehemals auf den Gleichen angesessenen Geschlechts es doch als wünschenswerth, zurbesseren Unterscheidung beider Geschlechter ihrem Stammnamen die Benennung„Gleichen" hinzufügen zu dürfen, und geruhte Se. Majestät König Georg IV. von Han-nover demgemäss auf erfolgten Antrag durch Rescript vom 9. April 1825 den imKönigreiche Hannover wohnenden Mitgliedern der Familie zu gestatten, sich künftig„von Uslar-Gleichen" nennen und schreiben zu dürfen. (Reg. 1107.) 5 )
Die Führung des Freiherrn-Titels glaubte die Familie als ein uraltes Rechtbeanspruchen zu dürfen, und bediente sich desselben allgemein, nachdem in derwestfälischen Zeit von der zur. Prüfung der adeligen Standesverhältnisse eingesetztenCommission dem damaligen Friedensrichter Plans von Uslar zu Ilten 6 ) und seinen Nach-kommen der Titel „Baron" durch Patentbrief König Jerorne's vom 10. Juli 1813 (Reg. 1106)bestätigt und dem Landrath Carl v. U. zu Schleusingen 7 ) bei Verleihung des St. Jo-hanniter-Ordens von Sr. Majestät dem Könige Friedrich Wilhelm III. von Preussen dieBerechtigung zur Führung des Freiherrn-Titels durch Cabinets-Ordre vom 18. Januar1829 zuerkannt worden war. 8 ) Allein die Kgl. hannoversche Regierung bestritt späterden im Königreiche angesessenen Mitgliedern der Familie dieses Recht, in Folge dessendie mit der Vertretung der Familie beauftragten Ober-Appellationsrath Bernhard v. U.-G.in Celle und Hauptmann Ferdinand v. U.-G. in Hannover unterm 20. Mai 1845 eine Ein-gabe an das Cabinet Sr. Majestät des Königs Ernst August von Hannover richteten, worin
4 ) Vereinzelt erscheint diese Form noch 1455. (Reg. 729.) — 2) Altdeutsch. Namenbuch II, S. 903.— 3 ) Ansidelungen u. Wanderungen deutscher Stämme, S. 137. — b Vgl. die analogen Erklärungen
Vilmar's in der Zeitschr. d. Vereins f. hess. Gesch. u. Landeskunde, I, S. 280; Buttmann, die deutschen
Ortsnamen, S. 8; Falckenheiner, Gesch. hess. Städte u. Stifter, I, S. 50 u. a. 0. — 5 ) Vgl. die Biographie
des Ernst v. U. Nr. 343. — 6 ) Vgl. Biographie Nr. 438. — '•) Desgl. Nr. 448. — 8 ) Haude- und Spener-
sche Zeitung, 1829, Nr. 16.