Druckschrift 
1 (1887)
Seite
336
Einzelbild herunterladen
 

336

Georg Gustav brachte den König Gustav III. auf den Gedanken eine königlicheBranntweinbrennerei zu gründen, deren Direction i hm in Gemeinschaft mit dem Präsidentenvon Boije und dem Staats-Secretär von Liljencranz für die Zeit von 1775 bis 1781 übertragenwar. Dies war die Veranlassung, dass er den BeinamenBranntwein-Wrangel" erhielt.

Von ihm ist noch anzuführen, dass er als Besitzer von Netzeband, einer mecklen-burgischen Enclave bei Neu-Ruppin in der Mark Brandenburg, den landesgesetzlichenErbvergleich mit unterschrieb. Netzeband, wie noch einige andere Güter hatte er durchseine Gattin, geborene von Barnewitz, seit 1742 im Besitz.

Schon 1740 hatte der damalige Besitzer, Graf Christian Günther von der Schulen-burg zu Retzow und Scharnebeck, darum gebeten, die Mannlehn-Güter Netzeband, Retzow,Neuen- und Alten-Leppin, Clopsow zu Weiberlehen zu qualificiren, damit nach Abgang dermännlichen Erben auch die Töchter darin succediren könnten und darüber einen Lehnbriefausfertigen zu lassen.

Am 28. Januar 1741 wurden diese genannten Lehngüter mit Roggentin, Rechlin,Drüsedau und Grüneberg zu Allodien zu Wismar vom Herzog Carl Leopold von Mecklen-burg declarirt. x )

Auch solche Allodificiriuig hielt der Ober-Adjutant Georg Gustav Freiherr vonWrangel in seinem Interesse liegend und beantragte daher im Jahre 1753 zu Wismarsolche Alloclialitäts-Bestätigung seiner Güter Netzeband, Leppin und Retzow. Eswird ihm aber solches am 6. Februar 1754 abgeschlagen, die mecklenburg-schwerinscheRegierung ist indessen aus besondern Gnaden nicht abgeneigt, i hm und seinem Schwa-ger, dem dänischen Major von Lowzow (beider Ehefrauen waren Schwestern), bemeldeteGüter gegen die gewöhnlichen Erlegnisse zum neuen Mannlehen zu reichen.

Im Mai verglich sich daher von Wrangel mit seinem Schwager dahin, dassersterer die Güter Netzeband, Grünberg, Dowetze, letzterer aber Retzow, Neu- undAlt-Leppin, Klopzow, Rogentin, Reglin erhielt.

Unter dem 3. Juni 1754 bat nunmehr von Wrangel von Wismar aus um dieBelehnung und Mitbelehnmig der respectiven Theile für sich und seine männlichen Nach-kommen, und wenn ein Stamm ausginge, sollte der Theil auf den andern Stamm über-gehen. Darauf wiederholte er nochmals seine Bitte um Allodificirung seines Theiles für80 000 Thaler und den des Schwagers für 90 000 Thaler. Die Belehnung erfolgte unterdem 24. Juli 1754 und 10. März 1757.

Bald nachdem er durch seine Verheiratliung Netzeband mit den PertinentienGrünberg und Driisdow (sonst Doversee auch Doweltz genannt) erhalten, gerieth er mitden Gebrüdern von Rohr in einen langwierigen Prozess. Diese Brüder glaubten nämlicheinen Anspruch auf die Lehngüter Netzeband, Griinberg und Doversee zu habenund strengten 1768 einen Prozess gegen den Obersten Freiherr von Wrangel an, dervor dem Reichs-Kammergericlit zu Wetzlar am 11. März 1768 zur Entscheidung gelangt,wiewohl die von Rohr bereits ein rechtskräftiges Erkenntniss d. d. Festung Schwerinvom 4. Januar 1766 mit abschlägigem Bescheid erhalten hatten. Die Güter Netzeband

2 ) Diese ganzen Angelegenheiten über die Lehngüter Netzeband, Driisedan, Grünberg sind ans dem grossherzoglichen geheimenStaats-Archiv zu Schwerin zusammengestellt.