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Taube wider Hermann vqn Wrangel den Aelteren wegen des Hofes und Gutes Kelpsowie anderer Güter eine Gerichtssitzung abgehalten.
Der Versuch, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen, war ohne Erfolg gewesen.Die Wittwe gab an, dass sie Hermann von Wrangel zu zweien Malen „unter-schiedlich angeredet, was er ihr an den Gütern zu willen wüsste". Darauf habe er abergeantwortet: „Er wäre sowohl der negste erbe zu den güttern wegen seiner haussfrowen,als Reinhold von Tauben erbend' Hermann von Wrangel dagegen behauptete, dass,wenn er die Güter für sich beanspruche, es nicht in seiner Absicht liege, die Erbenzu verdrängen, sondern er begehre nur dasjenige, was recht sei, nämlich dass erwegen seiner Hausfrau miterbe, und bat, dass die Sache im guten erledigt werdenmöchte. Da sich aber die Wittwe als die allein richtige Erbin ansah, so bestand sieauf Herausgabe der Güter, sowie der darauf bezüglichen Siegel und Briefe. Infolgedessen verlangte Hermann, dass die Erben die Schulden seiner Hausfrau, die noch vomVater herrührten, zahlen und ferner „das jungferliche Geschmeide", die Mitgabe, aus-zahlen, seine Unkosten decken und den Rossdienst leisten sollten.
Da eine Einigung nicht zu stände kam, so musste zum Fällen des Urtheilsgeschritten werden. Hermann von Wrangel wurde freundlich und gütlich ermahnt,„nach den Landrechten die Güter sanunt Siegel und Briefen den rechten Erben abzutreten,damit Reinhold von Taubens Wittwe wieder Ursache gewinne, des seligen Vaters Schuldenabzulegen". Was den Hof und das Gut Oertten betrifft, so wurde die Frau von Taubeangewiesen, sich — weil der ältesten Tochter 4000 Mark rigisch versprochen — mitHermann von Wrangel zu vergleichen; ein Gleiches auch wegen der nachweisbarenSchuld zu thun.
Da nun Hermann von Wrangel wegen seiner Hausfrau auch einen Antheilan den Hof Kelp und den andern Gütern beanspruchte, wurden diese Güter, weil siesehr verschuldet, „wardirt" und geschätzt und hiernach die Schulden rechtmässig undgleichmässig gedeckt.
Im folgenden Jahre hatte sodann Hermann eine grössere Prozesssache 1 ) mit derWittwe Anna von Sacken, geborne von Piesenhausen, wegen des Hofes Kappel unddes Hauses auf dem Dom in Reval, welche Güter Hermann von Wrangel derAeltere sich gewaltsam angemasst und die durch Testament der Kirche vermachten undlegirten Gelder derselben vorenthalten haben sollte.
Hermann von Wrangel brachte indess zu seiner Vertheidigung vor, dass erdenHof Kappel noch bei Lebzeiten von seiner Mutter 2 ) Euphemia von Nieroth „mitihrem guten Willen rechtmässig und als nächster Erbe und Blutsfreund erhalten habe,weil sie als zweier Schwesternkinder, vor der Anna von Sacken dazu berechtigt seiund solchen daher innehabe".
Am 19. Januar 1615 wurde diese Klage auf dem gerichtlichen Dingeltage desschwedischen Oberlandesgerichts zu Reval verhandelt und dahin entschieden, dass
1) Johann Elers Protokollbuch Nr. VIII; Bitterschafts-Archiv Keval p. 116.
2) Bichtiger Schwiegermutter.
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