zwischen den Dörfern- Wlangel, Kandel und Karoll gelegenen Holzmark an. Daaber die Brüder Wrangel vollgültige Beweise beibringen konnten, dass diese Holzmarksammt der Wildniss bis an den Fluss Aryde eine freie Holzmark sei, wurde derZwist dahin geschlichtet, dass die Brüder Wrangel im Besitz der in diesem Gebieteliegenden Güter: Seigel, Kattel, .Tesse, Pödderas, Paskel, Wrangel, Kandel,Karoll, Yiol und Tatters im Kirchspiel Halliel verbleiben sollten und auf denselbennach Belieben schalten und walten könnten.
Es ist dies die erste Urkunde, die uns eine Mittlieilung über den grossen Besitz-stand der Familie Wrangel macht.
Ausser diesen mit seinem Bruder gemeinschaftlich gehabten Besitzungen hatteWolmar 1397 noch Oegel erhalten und zwar bei folgender Gelegenheit. Durch dieHabitsablegung des Erzbischofs und des Kapitels zu Kiga hatte sich der Deutsche Ordenbeleidigt gefühlt, was Anlass zu Reibereien gegeben, bei welchen sogar Boten des Ka-pitels getödtet worden waren. Zur Schlichtung dieser Zwistigkeiten waren nun vierund-zwanzig Schiedsrichter, unter ihnen auch Wolmar von Wrangel, gewählt worden, welchenach Prüfung der Angelegenheit folgendes Urtheil fällten: Erzbischof und Kapitel sollendem Ordensmeister auf Verlangen erklären, dass sie mit der Habitsablegung den Ordennicht hätten verletzen wollen, und die rigaischen Domherren verpflichten sich einmal jähr-lich für alle verstorbenen Ordensglieder Seelenmesse zu halten; die Prälaten und ihre Ka-pitel sollen wegen Tödtung der Boten an den Orden keine Ansprüche haben, sondernetwaige Forderungen wegen ihrer dabei umgekommenen Verwandten und verlorenen Gütergegen Gosvin von Ascheberg und dessen Helfershelfer geltend machen; Ascheberg und seineGenossen sollen, wenn man sie findet, nicht in Schutz genommen, sondern dem Gerichtübergeben werden; falls der Papst oder der römische König wegen der nicht eingeliefertenHussitensteuer anfragt, sollen die Prälaten in Uebereinstimmung mit dem Ordensmeisterdarauf antworten; nimmt der Orden den Streit wegen der Ablegung des Habits in Romwieder auf, so steht es beiden Parteien frei, sich ihrer Privilegien zu bedienen; dervom Erzbischof und Kapitel erwirkte Bann soll aufgehoben sein. Die Schiedsrichter ver-bürgen sich dafür, dass die Kapitel von Dorpat und Oesel dem Punkt wegen Tödtung derBoten ihre Zustimmung geben werden. Walk 1428, 14. August. 1 )
Wolmar von Wrangel, der auch mitunter „Woldemar" heisst und dessen Ge-schlechtsname in den verschiedenen Schreibweisen: „Wrangel, Wrangele, Wrangheleund Wranghel vorkommt, war Soldat (miles, Ritter). Als solcher wird er 1380 bei derBelehnung der Stadt Kokenhusen durch Fromhold, Erzbischof von Riga, bezeichnet. 2 )
Im Jahre 1372 erklärte Woldemar de Wrangele mit noch zwei andern Rittern,dass nur dem Erzbischof von Riga Recht und Eigenthum an gewissen Gütern undLändereien zustände.
Wolmar besass endlich 1423 noch Seiligel und ward hiernach „Wrangel vonSeiligel" genannt. Er war in diesem Vasall des Deutschen Ordens in Livland, im StifteReval angesessen, und hatte die Rente seines geistlichen Lehens in dem Dorf Kalligal
1) Bunge, TJrk. Livlands und Esthlands, Bd. G p. 335 Nr. 2961.
2) Nach dem im Königl. Staatsarchiv zu Stockholm befindlichen Orig. (auf Berg.); abgedruckt im Livländisclien TJ.-B. Nr. 1197