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1 (1887)
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lieber das frühere Dasein eines in Livland entsprossenen oder entstandenenesth-livischen Adels wird man in mehreren Notizen der älteren Landesgeschichte,*) inSagen unter dem Landvolke, sowie in den Traditionen einiger adligen Familien nurschwache Spuren antreffen, welche hier später angeführt werden. Dass aber die Vor-fahren des livländischen Adels grösstenteils deutschen Ursprungs waren, können wirohne weitere Beweise behaupten. Haben sich doch, wie alle Herrscher Livlands aner-kannten, deutscher Sinn, deutsche Sprache und Gebräuche hierselbst erhalten, und müssenwir nicht diesen nächsten Bedingnissen für das moralische Sein des luven und Esthenalle Civilisation zuschreiben?

Die Bekanntschaft der Deutschen mit Livland 2 ) fällt in die Zeiten der Grün-dung des politischen Uebergewichts der Päpste um das Jahr 1170. s )

In dieser Periode der allgemeinen Geschichte hatte sich der Adel (Bitterstand)bereits ausgebildet und war der ursprünglich freie Kriegerstand und vorzugsweise dienächste Umgebung der Machthaber (Oberhäupter).

Nach einigen istAdel" abgeleitet von Od (Gut) und ling (Besitzer), also Odling(Gutsbesitzer), oder von dem fränkischen Wortathal" (vornehm, ausgezeichnet), daherathalingi" (Adalingi, Nobiles). Diese letzteren Ableitungen sind in der neuesten Zeitberichtigt, und zwar bedeuteAdaling", sowieAdalingus", einen Mann von kleinerFamilie, von niederem Adel. 4 )

Der Kriegerstand rettete demjenigen (dem Dienst- und Lehnsmanne, schon 1156)die Eigenschaft eines freien Mannes, der seine persönliche Selbstständigkeit im Diensteeines Höhern (der weltlichen oder geistlichen Macht, des Kaisers oder der Kirche) auf-gegeben hatte.

Erweiterte Macht dieses Höhern erhob solche entweder freiwillig übernommeneoder durch die Gnade des Oberhauptes erlangte Abhängigkeit zum Gegenstande derOpinion. Charakteristisch erscheint es, dass die Vortheile, welche vom Anführer seinenGefolgsmännern zuflössen, ursprünglich nicht mit dem Namen von Schuldigkeit, als Lohnund Bezahlung, sondern als Wohlthat (beneficium) bezeichnet wurden, und dass man alleVerpflichtungen gegen ihn, insgesammt nur unter einer allgemeinen Benennung von dem,was die Ehre forderte, begreifen konnte. Unter Forderungen der Ehre wurden alsoeigentlich die Pflichten verstanden, zu deren Erfüllung kein Gesetz zwingen konnte.Dass das, was über und ohne gesetzliche Verpflichtung geleistet wird,ex nobili officio"geschehen heisst, zeigt auch eine nahe Verbindung an, worin alter Sprachgebrauch Ehreund Adel setzte.

Als daher die allgemeine Meinung die Kirche über den Kaiser erhoben hatte,wurde die Abhängigkeit von der Kirche Hörigkeit, welche einen sichern und be-quemen Weg bahnte, Ehre und Vortheil zu vereinigen, auch von den grössten Fürsten

!) Hupel, Nord. Miscellen XXVII p. 576578: Gadebuscli, Livl. Jahrbücher Th. I p. 253.

2 ) Gadebtisch, Livl. Jahrbücher Th. I § 7, p. II u. 15.

3) Kottek, Allg. Gesch. Bd. V p. 112 u. 113.

4 ) Dr. Christian Thierbach, Ueber den germanischen Erbadel, 1836, p. 39 n. 10.

5) Justus Mosers Osnabr. Gesch. Th. II p. 120, 129; Carl Dietrich Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Stände in Deutschland,Berlin 1830, § 33 p. 425; Skandinavia Heft I p. 26, 34, 96.