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Die Geschichte der Familie Wessel
Entstehung
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Hn. Pastoren zu Schleiden, diese Meeß nach inhalt undtintention dieser Fundation durch einen weltgeistlichen, wobeyauch ein sich angebender weithanverwanther aus mein odermeiner Liebsten familie einen gantz frembten zu preferirenseyn solle, lesen undt celebriren zu lassen, welchem für dieTäglich zu lesende Meeßen achtzig obgmr. rthr., für die amfünften Aprilis aber zu singende seelen Meeß 30 stüb. jedemvon denen administranten 20 stüb. Cöllnisch, der Kirch undtdem offerman, wie nicht weniger den armen wie oben regulirtzu geben undt genießen zu laßen, daß etwa von diesenRevenuen übrigens und übrig seyn Könnendes solle undtwolle solchem falls dem zu dem geistlichen Staudt aspiriren-den anverwanthen zur beysteuer und fortsetzung der Studienauch vor den Jahren, so ad Clericatum requiriret werden,ohnweigerlich undt ohne lasten gegeben und alßo durch an-Ordnung eines zeitlichen Hn. Pastoris wie obgemelt, so offtundt Vielmahlen dieses Beneficium vacant werden möge, ver-fahren undt continuirt werden, biß undt dahin solches durchjemanden aus meiner familie erfüllet seye. Sollte nun dasBeneficium vacant seyn, undt sich niemandt meines nahinensaus meiner familie zu selbigem praesentiren, indeßen außder familie meiner Eheliebsten seel., zu verstehen ein Halloder ein Dresen sich finden undt zu demselbigen sich prae-sentiren, so solle der Hall, und nachdem der Dresen allenanderen zu diesem Beneficio sich angebenden Vorgezogenundt demselben solches conferirt werden. Im Falle abersolcher aus jetzt bemr. Hallischer Familie die Sacros ordinesnoch nit hätte, undt also auch Selbsten das Beneficium nochnit bedienen könte, so solle es wie oben in regard derenaus meiner familie regulirt, angeordnet undt einem zeitlichenH. Pastori von Schleiden zur obsorg undt disposition anheim-gestellet mit demselben zu fortsetzung dessen geistlichenVorhabens undt Studierens gleichmäßig gehalten undt Ver-fahren werden. Da nun auch niemandt aus meiner familie,so meinen nahmen, undt aus der Hallischen familie, so denHall oder Dresen nahmen haben und Tragen Thäte, im lebenwäre, so solle dem nechsten anverwanthen aus mein undtmeiner liebsten familie das Beneficium vor allen frembtenconferirt undt wie vorgemeldt undt verordnet, in regarddeßelben es gehalten werden. Jedoch solle Keinem, er seyenahe oder von weithem anverwanth, so mit einem gutenBeneficio, es seye dan, daß er solches auff den sonß zu prae-