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Die Geschichte der Familie Wessel
Entstehung
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gehalten seyn solle zu der in gegenwärtigen fundation asse-rirten intention die HH. Meeßen an dem Mutter Gottes althar,so viel möglich Täglich zu lesen oder bey seiner Verhinderungdaheselbsten lesen zu laßen, sondern auch alle und jedesJahr auff den 5ten Tag Aprilis, auff welchem meine liebstevon dieser weit abgeschieden für dero liebe seell, und diemeinige, wan sie von meinem leib separirt seyn wirdt, einsolches seelen ambt mit einem Diacono undt Subdiacono(welche beyde an diesem Tag ihre Heylige Meeßen zu derVermelter intention lesen wollen, undt sollen) zu celebriren,undt diesemnechß beyde administrantes zu zahlen, wie imgleichen auff bemn. Tag 5ten Aprilis einem zeitlichen Hn.Pastori zu Schleiden 12 rhr p 80 alb. so derselbe an selbigemTag unter die armen, sonderlich aus der Stadt beliebig aus-theilen wolle, zu geben schüldig undt gehalten seyn solle.

Damit nun auch die pfarrKirch wegen hergebenderMeeßen wein Lieclit und Paramente ihr gebührendes Stipen-dium undt der offerman einige douceur haben, so solle derBeneficiatus alle Jahr der pfarrKirehen 14 rthr. sage vierzehnrthr. per 80 Alb. und dem offermann 2 rthr. sage zwey rthr,entrichten im Nichtzahlungsfall ein zeitlicher Hr. Pastorauthorisiret seye, ohne ansprechung der obrigkeith undt desBeneflciati aus den von oberw. Capitali herkommenden Re-venuen die Kirch undt den offermann bezahlt zu machen.Undt indeme dieses Capitale mehr dan sufficiret, daß einemjungen menschen, welcher ad Sacros ordines aspiriren, undtden geistlichen standt ampletiren thäte, pro titulo ordinationisdienen Könne, so ist mein beständiger will undt meinung, solang sich jemandt auß meiner familien der meinen nahmenhaben undt führen würde (wobey jedoch der nechst Verwahntezu preferiren) welcher jederzeit von gutem Leumuth, sittenund Lebensarth seye, undt wohl mit einem zeitlichen Hn.Pastoren leben undt sich comportiren solle, und müsse, findenund praesentiren wurde, daß solcher von allen andern mitdem Beneficio ad dies vitae versehen werden undt solchesin Schleiden, wohe sein locus Domicilii seyn muß gäntzlichzu genießen, undt zu behalten haben solle. Sollte aber diesermein nahmen tragender nächster anverwanter, welcher jeder-zeit allen remotioribus zu praeferiren ist, noch nit im standtseyn, die Ss. ordines zu nehmen, undt alßo noch nit dasBeneflcium selbß bedienen zu Können, so ersuche bemn.meinen Hn. schwagern undt mangel deßen einen zeitlichen