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wollen, vorbehalten dem vorerblichen zinns seines rechtens.Datum ut supra.
qualificatio praesentata.
Mutatum infra den 25ten octobris 1738vig. Parationis.
Am Rande: Zu wissen, daß nebengemelte eheleuthe herrAdam Herkenrath undt fraw Elisabeth Nipß sich für offenemschrein auff die letzte hand vermacht und disponirt, daß derletztlebender von ihnen beyden nebenstehende erbschaff't mitrecht allein haben undt behalten, kehren undt wenden solle,könne undt möge, in was handt der letztlebender alßdannwolle.
Datum den 6. decembris 1732.
Eintragung im Sclireinsbuch Nro 166 Hacht, liber primus 1670 — 1798fol. 54 a und b im Historischen Archiv der Stadt Köln. Die in der Ur-kunde erwähnte Originalvollmacht Wessels ist nur als Geriehtsprotokollaufgenommen und vom Gerichtsschreiber unterschrieben, zeigt also wederUnterschrift noch Siegel Wilhelm Wessels. Auch sonst ist in der Siegel-sammlung des Archivs zu Köln ein Wessel'sches Siegel nicht nachweisbar.
29.
1736 Mai 1.9. Der Bonner Schöffenstuhl erklärt das ihmpräsentirte, unter dem 4. März des gleichen Jahres errichteteTestament von Maria Agnes Wessel für rechtsgültig und lässtes dem Contracten - Protokoll buch inseriren. Die Erblasserinbestimmt darin:
lmo — in hiesiger minoritten Kirchen Staudts gemeeßbegraben zu werden, undt will ich daß vom Tag meines ab-sterbens biß zu meinem begräbnus undt so forth zweyhundertheilige messen — sollen gehalten, mitt darzu von meinemexecutoren die jura hergegeben, wie auch zu behuef einerportion fürß minoriten Convent 15 Rthlr auszahlt werdensollen.
2tens legii'e zu behuef einer wöchentlicher seelen messen,so in hiesiger minoritten Kirch zu Trooß meiner, meinereiteren undt brüderen seelen durch einen von dortigen Pa-tribus wöchentlich gelesen werden solle, die Summe vondreyhundert rthlr., jeden per 78 Alb. Coli, gerechnet, welche300 rthlr. rhentbar angelegt undt die intre. davon ein zeit-licher Pater guardian zu obigem Endt zu empfangen habensolle.