— 62 —
vor Gericht stellen werde. Der Ausgang ist nicht bekannt; jene Bitteberuhte auf der alten deutschen Rechtssitte, den Leichnam eines Erschla-genen nicht vor stattgehabter Sühne zu beerdigen, damit er vor Gerichtvorgezeigt werden könne. In späteren Zeiten löste man dem Erschla-genen die Hand ab, um diese, wenn die Sache sich in die Länge zog,symbolisch statt des Leichnams bei Gericht vorzulegen. Peter Bützow'sKinder und Wittwe erhielten dessen Bruder, den Rostocker Bürger-meister Christoph Bützow, ferner Jürgen Zepelin auf Wulffshagen unddie Brüder Moritz und Johann von Kardorff auf Nikör und Böhlendorfzu Vormündern. Die Verhältnisse der Ersteren waren traurige; dieWittwe berichtete am 5. Juli 1567, nachdem ihr auf Klage der Vor-münder durch herzoglichen Befehl vom 17. Juni die Veräusserung desPoppendorfer Holzes verboten worden, sie habe mit ihren Kindern nichtzu leben, da ihr Mann viele Schulden hinterlassen und die Pacht aufJahre hinaus versetzt habe; ihr Acker sei gering, deshalb habe sie, umsich zu erhalten, Holz verkaufen müssen. Dies sei jedoch nur weniggewesen; sie habe freilich, als Christoph Bützow im letzten Pfingstmarktversucht habe, sie mit ihren Kindern aus Poppendorf wieder auszu-kaufen, gesagt, es ginge ihr wohl knapp, aber in grössere Noth wollesie nicht gerathen, da sie lieber für 1000 Gulden Holz verkaufen würde,geschlagen habe sie es aber nicht. Am 16. Januar 1568 erhielt sieeinen fürstlichen Befehl, dass sie sich bei 100 Thlr. Strafe der Ver-äusserung harten Holzes aus Poppendorf enthalten solle, und am4. Februar wurde der Amtmann Rotermund befehligt, diese Sache zuuntersuchen, womit die Acten schliessen. Anna Preen wird übrigensbald nach .dieser Zeit mit ihrer Schwägerin Margaretha Bützow, Bal-thasar Preen's Wittwe, und ihrer Schwester Jungfrau Lucia Preen eineErbschaft aus ihres kinderlos verstorbenen Bruders Balthasar Preenauf Bandelstorf Nachlass und Gut gemacht haben. Die erwähnten3 Frauen geriethen über diesen Nachlass mit ihren Vettern Claus undHans Preen zu Dammerstorf in Streit, mit dessen Entscheidung HerzogJohann Albrecht am 20. September 1568 den Rath Jochim Behr zuNustrow und den Dr. jur. Friedrich Heine, und als diese sich ent-schuldigt, am 27. September den Rath und Professor zu Rostock Curtvon der Lühe d. Ä. zu Buschmühlen, Georg Bibow zu Berendshagen,Mathias Vieregge zu Rossewitz und den Licentiaten der Rechte Bartho-