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Unseres Bedünkens sollte Eure Fürstliche Gnaden selbst an der Er-haltung gelegen sein, denn es würde Eure Fürstliche Gnaden nicht bequemsein, sollte das Haus (der Wendelstein), nachdem es mit Gesehoss undProviant zugerichtet, weil es so bloss stände, eingenommen werden. Eserscheint uns daher nothdürftiger, den Stein zu erhalten und nicht inungewisse Hände zu stellen, als dass wir mit unserer Hüstung EurerFürstlichen Gnaden nützlich sein könnten. Eure Fürstliche Gnaden wolltdasselbe selbst gnädigliehst bedenken und uns das Haus verwahren undEurer Fürstlichen Gnaden und uns allen zu Gute dabei lassen, denn wirkönnen bei uns nicht finden, dass in diesen schweren Häuften der Wendel-stein, will man ihn nicht in Gefahr bringen, leichter boateilt werden kann,und befehlen uns Eurer Fürstlichen Gnaden in aller Unterthänigkeit.Datum: Freitag nach Jubilate im etc. Jahre (12. Mai 1525).
Eure Fürstliche GnadenKäthe und die vom Adel jetzund auf dem Wendelstein."*)Die Käthe und Edelleute mochten erwarten, dass ihnen der Herzogumgehends eine bestimmende Antwort zukommen lassen würde, als aberdies nicht geschah, wurden sie unruhig und sandten ihm am 14. Mai einabermaliges Schreiben zu. In demselben heisst es:
„Auf unser unterthäniges Schreiben ist uns von Eurer FürstlichenGnaden keine Antwort geworden, aus der wir entnehmen könnten, ob wil-den Wendelstein halten oder denselben mit unzuverlässigen Bauern bestellenund uns mit unserer Küstung, die klein ist, zu Eurer Fürstlichen Gnadenverfügen sollen. Eure Fürstliche Gnaden mögen uns das zu erkennengeben und danach wollen wir uns unterthänigst halten."**)
Die Ereignisse drängten aber so, dass kein erneuter Befehl erfolgte,denn wahrscheinlich früher als das letzte erwähnte Schreiben an seineAdresse gelangte, war am 15. Mai die Entscheidung bei Frankenhausenerfolgt.
Die Wichtigkeit des Schlosses Wendelstein ist bereits hinreichendhervorgehoben worden; hier konnten, wenn Münzer bei Frankenhauseusiegte, die geschlagenen Fürsten für ihre Person Sicherheit finden. Diesmochte den auf dem Stein versammelten Edelleuten vorgeschwebt haben,
*) Act. der Gr. v. Mansf. Schreiben 1525 Bl. 47 im St. Arch. zu Dresden.
**) Act. Strafgelder und andere Händel, so vom Aufruhr herrühren. 1525—77.Vol. XXVII. Vermischtes, Bl. 1. im St. Arch. z. Dresden.