Druckschrift 
Zur Genealogie der Grafen von Dannenberg
Entstehung
Seite
123
Einzelbild herunterladen
 

123

57) Pattensen (Kdf. i, A> Winsen a. d. Luhe) und

58) Gellersen (A.Winsen) unter den drei gleich-namigen Orten hat Maneke (Herzogth. Lüneburg I, 269)das letztere wohl richtig als Süder-G. bestimmt, da die ent-sprechende Hebung zu Wester-G. erst >364 von den v. Medingan Kloster Scharnebeck verkauft wurde (Regeste bei Bilder-beck, Ungedr. Urkunden I, III, 22), und hinsichtlich des >352von dem Grafen Otto von Schwerin an Heiligenthal ge-schenkten halben Zehnten (Regeste bei v. Hammmerstein,Grafen v. Schw. blo. >>6) doch zunächst an den ersten Auf-enthalt jener Brüderschaft, nämlich Kirch-Gellersen wird zudenken sein (Maneke a. a. O. S. 268). Die Dannen-bergische Schenkung ist mit großer Vollständigkeit beurkundetworden - das Verkaufs- und das Resignativnsinstrument von>267 Anhang bio. 2 und 3, die Consense der, wohl erstspäter mündig gewordenen, jüngern Familienglieder beiPfeffinger II, 366 (v. I. >271) und Anhang Ho. 5 (un-datirt, aber wohl nicht viel später fallend, s. oben S. >6).Doch ist eine Ueberweisung von Seiten des Bischofs an dieEmpfänger, den Convent zu Scharnebeck, bisher nicht bekanntgeworden.

59) Der Zehnte zu Glüsingen (A. Medingen,juxtuItolöönclorpo", wie im Diplom selbst die Pfarre angegebenist) wurde >36 > von Graf Nicolaus der Wittwe und denErben eines Vasallen weiter verliehen (Michael. Ho. >77),wo man die Erwähnung des Oberlehnsherrn nicht vermißt.

66) Der zu Hutzel (A. Winsen, Kspl. Bispingen) istwieder bestimmt als Verdensches Lehn bezeugt (AnhangHo. 4), indem die Grafen ihn dem Bischof zu GunstenScharnebecks auflassen. Die hier erscheinende Form: HirMolowird ihre Richtigkeit haben; v. Hammerstein (BardengauS. 96) giebt Ilor^olo, wohl die Lesart des Originals derScharnebecker Stiftungsurkunde von >244. Letztere ist ge-druckt bei Schlöpken, Lbrou. Larcl. S. 236, wo aber geradedie betreffende Stelle ausgefallen ist, und bei Pfeffinger II,36, der Urmolo giebt. Auch HuMlo lautet der Name;denn nicht auf Undeloh (Kdf. i. A. Winsen) wird die UrkundeMichael. 69 b. zu beziehen sein. Der Zusatz daselbst: in II.supsriori, was nicht mit dein folgenden iuriscliotiouo zuverbinden ist, löst auch den Widerspruch, in welchen die neupublicirte Urkunde mit einer Angabe bei Maneke (a. a. O.S. 279) treten möchte. Noch >311 soll ein Theil desZehnten sich in Privathänden befunden haben (der angeführtezweite Theil von Bilderbecks Urkunden: Heft III, S. >4