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letzte Schritt zur Auflösung der Grafschaft gethau wurde(Sudendorf I, 5io, > 72). Die zugehörige terra wird als adilla parte rllbie et stlressus belegen bezeichnet, von der Ab-tretung an den Herzog von Lüneburg werden ausgenommenplreoclalia ab ista parte rllbis st liisssue, deren Verleihungsich Graf Nicolaus auf Lebenszeit vorbehält. Es geht eines-theils aus diesem Gegensatz hervor, daß für die Grafschaftselbst ein sofortiger liebergang an den Erwerber in Aussichtgenommen war, wie denn bereits 1397 derselbe sie seinerSchwiegertochter als Leibgeding verschrieb (Sudendorf I,>95 » Mekl. lirk.-Buch V, 3179); andererseits bedarf esaber wegen ihrer Belegenheit und ihres Umfangs einer Ver-ständigung. Etwa das gleich zu erwähnende Wibbese (I Ml.SW. Dannenberg) ausgenommen, ist kein einziger Ort sonstals gräflicher Besitz im jetzigen Amte Dannenberg bekannt.Es wird dies in gleicher Weise zu erklären sein wie hinsicht-lich der nächsten Umgebung von Dömitz, indem aus diesemgeschlossenen Gebiete nichts veräußert wurde und uns daherdie speeiellen Nachrichten fehlen. — Es ist hier nicht nähereinzugehen auf die Schwierigkeit, die jene Beschreibung deszu überlassenden Gebietes macht; es wird im Wesentlichenidentisch sein mit dein jetzigen hannoverschen Amt, das aufbeiden Seiten der Jeetzel belegen, darnach in die Marsch-und Hausvoigtei zerfällt U-
In der Reihe sonst vorkommender Besitzungen ist zu-nächst einer Gruppe zu gedenken, deren Kenntnis; auf einerganz eigenthümlichen Ueberlieferung beruht. In dem vonv. Hodenberg herausgegebenen Lüneburger Lehnregister, dessenhier in Betracht kommender Theil aus dem zweiten Vierteldes 14. Jahrhunderts herrührt^), zählt unter den an diev. Knesebeck ausgelhanen Gütern auch zwei Rubriken: vauUauueudorM und vau luebcuvs (S. 25, Ro. 259, 5l) auf.v. Hodenberg hat freilich, wie wenigstens aus der Anordnungzu schließen ist, hierin Verleihungen an die v. Dannenbergund v. Lüchow gesehen, indeß bereits v. Hammerstein ^) un-bedenklich sie für ursprüngliche Güter jener Dhnastengeschlechtergenommen, deren Obereigenthum mit ihren iibrigen Besitzungenan die Herzoge übergegangen war. Es spricht dafür vorAllem das Kehlen eines Vornamens, der bei andern Num-
1) Manecke, Fürstenthum Lüneburg II, S. 85 ff.
2) Hannober 185K; s. die Einleitung.Z) Bardengau S. lös.