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übrigens schon jener Huno derzeit Holzungsgerechtigkeit em-pfing, — Endlich soll nach Bischof Konrads Angabe auchdas ganze Dorf
25) Stück von Adolf II, durch Kauf an Eldena über-gegangen sein.
Freilich müssen die Documente, auf welchen die Kundevon der zuletzt aufgezählten Gruppe beruht, zum größtenTheil ihrer Ausfertigung nach beanstandet werden. Doch>verden gerade nach dieser Seite hin ihre Angaben am un-bedenklichsten erscheinen, zumal die thatsüchlichen BesitzvewHältnisse, auf welche sie sich gründen, durch die noch zu er-wähnenden Urkunden der Sächsischen Herzoge anerkannt sind.
Mit diesen Ortschaften ist der Landstrich zwischen Eldeund Rögnitz von Grabow ab bis zu der Erhebung des sog,Wanzcberges ziemlich ausgefüllt. Zum guten Theil ist erin die Hand von Eldena gelangt; in Gestalt jener Urkundedes Ratzeburger Bischofs von >29! haben wir eine wohlziemlich ° vollständige Aufzählung seiner Besitzungen, Bonden Dörfern, über welche auf diese Weise nichts bekanntwird, mögen einige jüngern Ursprungs sein; der Hauptsachenach dürfen sie als unmittelbar den Grafen zustehend be-trachtet tverden. So die villa dorne, das heutige Göhren,»vo der Herzog voi» Sachsen > 3U8 demselben Kloster zweiHilfen (nebst zwei weiteren in Karenz) verleiht (Mekl, Urk,-Buch V, 3217), und die villu Linse, welche dem Convent zudieser Zeit schon ganz gehört (das. iblo. 322!) und in dernichts "anderes als Schlesin zu'erkennen sein wird. Sonstvermißt man von dem heutigen Bestände nur noch Guritz(Amt und SW, Grabow) und Niendorf (Amt und N.Dömitz, an der Rögnitz, auch Ncudorf genannt); denn Men-kendorf (zwischen Niendorf und Glaisin) ist erst zu Anfangdieses Jahrhunderts entstanden U.
In der letzt angeführten Urkunde »Verden die Ortschaftenim Lande Meningen als solche bezeichnet: guo onm, mnni-oiono sino torritorio Doinsnitx snnt ack manns nos-tras rito ot raoionabilitsr ckouolnto. Nun hat sich
26) die Stadt Dömitz unziveiselhaft in DannenbergischenHänden befunden l>237: Mekl. Urk.-Buch I, 466; 1266:lxrs. II, l! 66), und ihr Ucbergang in sächsische Herrschast ist
I) S. Mek». Jahrbücher XXVI, S, 2l)5. Ueber den hier behandeltensehr interessanten Umstand, das; die Niebenschc Nanbbnrg bei Glaisin,also im Dannenbergischen Territorium, gelegen haben muß, hat sichbisher nichts Positives ermitteln lassen.