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Um die sonst bekannten Güter nach der chronologischenReihenfolge ihrer Veräußerung aufzuzählen, müssen wir mit einernotorisch gefälschten Urkunde beginnen. Der Verkauf von
14) Karstädt an die Stadt Grabow für 200 slavischeMark soll 1259 vorgenommen sein (Mekl. Urk.-Buch II, 834).Es hat sich oben (S. 57) ergeben, daß als die am meistenwahrscheinliche Zeit für ihre Gründung die zwischen 1209und 1275 zu betrachten ist und das betreffende, angeblich1252 ausgestellte Documcnt nur zurückdatirt ist (das. dlo. 083).Auch der Name des Stifters Volrad würde durchaus hier-mit stimmen; und seinetwegen mochte denn auch die Schenkungvon Karstädt, so weit sie auf Thatsachen beruht, nicht all-zuviel später zu setzen sein. Wir sahen oben (S. 10, vgl.S. 58), wie mit dem Jahre 1273 alle sichern Nachrichtenüber die jüngere Linie aufhören: die unter ihrem Namengehenden beiden Urkunden von 1285 (Mekl. Urk.-Buch III,1770 und 95; vgl. oben S. 88) haben zu wenig Gewähr.—Nicht viel besser steht es übrigens mit einer von der älternLinie herrührenden, nach welcher >270 in
15) Konow das Eigenthum von 3 Hufen dem KlosterEldena übertragen sein soll (das. II, 1195, vgl. oben S. 51) U-Eine Hebung von uuus allorus siliZiuis in vitlu Ooumvs ver-machtem A. 1277 Graf Adolf II. der Kirche in Dömitz, undzwar laut eines durchaus unverdächtigen Diploms (das.blo. >441). Die Familie wird sich also im Besitz des Dorfesbefunden haben; auffallend ist nur, daß in dem Nenovations-instrument Bischof Konrads jenes Eldenacr Antheils inKonow nicht gedacht wird (das. III, 2118; vgl. ob. S. 48). —Zwei weitere Ortschaften sind in jener Urkunde Adolfs II.von 1277 anfgeführt, nämlich
Recht hat, nach welcher noch Bischof Gottschalk diese Verfügung ge-troffen haben soll. Auffallender Weise wird es in der 1RM vondessen Nachfolger Peter erwirkten kaiserlichen Bestätigung des Bis-thuins (das. I, 448) noch unter den Besitzungen desselben aufgeführt.
1) Das. Anmkg. 3 sind bereits Gründe beigebracht, weshalb die in,Mekl. Urk.-Buch folgende Nummer in eine spätere zu verweisen seinmöchte. Sie betrifft freilich auch 3 Hufen in Konow (und eine inKarenz), aber dieselben können es ja schon deswegen nicht sein, weilsie zu Gunsten einer andern Nonne vermacht werden. Sodann ver-fügen die Gebrüder Dcrtzow derart unbeschränkt über sämmtlichcGerechtsame an den veräußerten Grundstücken, wie es bei einemLekmbesitz kaum denkbar ist. Und daß in beiden Orten neben denGrafen noch kleinere Allodialbcsitzcr sollten existirt haben, wider-spricht Allem, was wir über die Verhältnisse hicselbst kennen gelernthaben.