112
Jahre 1285 hier noch ausgestellt sein soll ^). 1310 war dieStadt notorisch in Brandenburgischen Händen (das. V, 3421;vgl. 389!); als nach dem Aussterben der Askanier die be-nachbarten Fürsten sich in ihr Gebiet zu theilen Anstaltmachten, nahm Heinrich II. von Meklenburg unter Andernauch Grabow in Besitz. Zunächst kam es freilich in denPfandbesitz der von Lützow (das. VI, 4281), doch ist esspäter richtig in Meklenburgische Hände zurückgeliefertworden. — Der derzeitige Anfall an Brandenburg mußdie Vcrmuthung rege machen, ob nicht die Markgrafen, mitoder ohne Grund, damals die Oberlehnshoheit über denOrt beansprucht haben; wenigstens wird dieser Gesichtspunktbei einer Untersuchung über die älteste Geschichte desselbennicht außer Acht zu lassen sein. Die Frage steht, wie gesagt,im engsten Zusammenhange mit der, inwiefern die Stadtzu den nun zu betrachtenden Besitzungen gehört.
Ausgangs des 12. Jahrhunderts schloß Graf Heinrich I.einen Vertrag mit den: Bischof von Ratzeburg, in welchemer sich verpflichtete, die bisher von Wenden angebautenbeiden Landschaften IVauinZo und labalo zu germanistren;seinen Vortheil sollte er darin finden, daß der ganze künftigin der terra IVauiuZe zu erhebende Zehnte ihm zu Gutekam; so weit hingegen die terra ckabsls reichte und dereinstwürde von Deutschen würde bebaut werden, sollte er mitdem halben Zehnten belehnt sein (Mekl. Urk.-Buch I, 150).Daß der Graf hier als Grundeigenthümer angesehen wird,muß bei dem Schweigen über solche Verhältnisse als selbst-verständlich angenommen werden. Dem vollkommen ent-sprechend, verfügt die Familie denn auch später über diedortigen Besitzungen vollkommen wie über Allodien, d. h.was das Land Waningen anlangt; im Gebiete Jabel istkein einziges Dannenbergisches Gut bekannt außer dem be-reits erwähnten Marlow, das aber, soweit es in wirklichemGrundeigenthum bestand, Sächsisches Lehn war (Mekl. llrk.-Bnch Iii, 2123 und 2132). Ob es dem Herzoge etwa erstaufgetragen ist, muß dahin gestellt bleiben. 1277 scheinteine Hebung in der dortigen Mühle den Grafen noch eigen-thümlich zuzustehen (das. II, 1441). In dein Namen ebendieses Ortes wir ein Rest der alten Bezeichnung für dasjetzt Rögnitz heißende Gewässer zu erkennen sein. Denn eskann kein Zweifel sein, daß derselbe identisch ist mit der
l) Die Volrads II. vom selben Jahre <Vd. III, 17gö) beweist nichts,weil sie nnr eine Schenkung an die dortige Kirche betrifft.