III
Ein nicht viel klarerer Thatbestand liegt vor hinsichtlich desSchlosses zu
tl) Lenzen, 1219 wird nur der Graf von Schwerinmit demselben belehnt (Mekl. Urk.-Buch I, 251); gleichwohlertheilcn die Dannenberger 1257 den Lübekern Zollfreiheitdaselbst (ebend. blo. 466), und 1252 sagen die Markgrafen:tomporo ooiuitis tluuLölini ot Loruarcki, guaucko oiuitateiuack «uns manus touobaut — (ebend. II, 762).Allem Anschein nach befand sich dieselbe damals nicht mehrin den Händen jener beiden, denn sie gehören nicht etwaeiner früheren Generation an, sondern der eine lebte bis1274, der andere bis 1266 auf 67. Wenn die Schwerinerspäter auch noch Güter im Lande Lenzen inne haben (ebend. II,1689, 1366), so ist die Stadt mit dem Schloß, wenn sieerwähnt werden, doch dem frühern Lehnsherrn frei (das. III,2352; IV, 2491). Eine specielle Untersuchung wäre hiersehr am Orte; einstweilen darf man vermuthen, daß anläß-lich der dänischen Kämpfe nachträglich eine Theilung desLehnrechtes an Lenzen zwischen den Schwerinern und Dannen-bergern stattfand. — Auch über
12) Grabow muß mit einem sichern Urtheil in dieserHinsicht noch zurück gehalten werden. Es geschieht seinerzuerst Erwähnung als oasiruin 1186 (Mekl. Urk.-Buch I,141, vgl. oben S. 57), und da jenes Abkommen mit demRatzeburger Bischof über die Colonisation der Lande IVauiugaund ckabslo undatirt ist (das. l)lo. 156), so wäre es nichtundenkbar, darin die erste Anlage zu sehen, vermittelst dessendie Grafen sich den neuen Besitz sicherten. — 1268 findenwir es in den Händen der Gans von Puttlitz, und zwarunter dänischer Protection (oben S. 166); dann kommt esnur als Ausstellungsort Dannenbergischer Urkunden vor, zuderen verdächtigen Eigenschaften jedoch insbesondere dieseUebereinstimmung zu rechnen war. Späterhin kann freilichkein Zweifel obwalten: 1269 wird es im MagdeburgerSchiedsspruch von dritter Seite als Dannenbergischer Besitzaufgeführt (Mekl, Urk.-Buch II, 1166), weshalb denn derAnspruch, welchen Heinrich V. von Marwitz darauf 1275erhebt (das. 1356), nicht in Verdacht gezogen werden tanu.Ob für die damaligen Usurpatoren schon die Markgrafenzu halten sind, ist nicht auszumachen, da bis in den Anfangdes 14. Jahrhunderts hinein die Stadturkunden als ge-fälscht sich darstellen, und eine der für Eldena von GrafFriedrich von Dannenberg (Mekl. Urk.-Buch III, 1770) vom