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Dagegen heißt es in einer markgräflichen Urkunde von tili 2(Mekl. Urk.-Buch V, 3525), daß dem Kloster erst damalsu, A, propmotutos tvoirm villo Naioris IVoclomosso, cumomni libortuto, soonncluin guocl anus et proauns uoster
boo touns Imdnernnt , verkauft sein. Daß es für ein
von Brandenburgischer Seite ausgethanes Lehen in Anspruchgenommen ist, liegt also klar; es wird im Einzelnen nochklar zu stellen sein, welches Schicksal diese von den Schwe-rinern und Dannenbergern zu gleichen Thcilen besessenenGüter gehabt haben; hier ist noch darauf einzugehen, obwirklich Godems unter dem in beiden Urkunden aufgeführtenOrte zu verstehen sei. Das IVoäami? in der ersteren istim Register zum Mekl, Urk.-Buch (Bd. IV, S. 96) zunächstfür Woosmer (A. Dömitz) gehalten worden, indeß schonnachtragsweise (das. S. 506) dafür Godems eingesetzt worden.Schon jene zweite Nachricht von 1312 paßt besser zu dieserBelegenheit, denn bis über die Eide hinaus und an dieNögnitz hat sich der Brandenburgische Besitz nie erstreckt;sodann ist jene von der heutigen abweichende Form auchnoch in späterer Zeit belegt. In einer Meklenburgisch-Märkischen Schadensrechnung von etwa 1420 (Riedel II, 4,S. 50) heißt es: — — Vortinor to 1Vocloinitt?<z in clorVoZocl^on lo clor Uornit?o, Zobston clat lutkolco, rvoräonKönomon — sto. zur Erklärung des Lautwechsels brauchtnur an IVotmunäs — Gothmann erinnert zu werden, sowiedie Zwillingsformen Güstrow und Wustrow', beide hervor-gegangen aus Ostrom.
Die Wahrscheinlichkeit, daß alle diese südlich und östlich derEide gelegenen Besitzungen auf Brandenburgische Verleihungenzurückgehen, wird vor Allem gehoben durch den Umstand, daßderjenige Punkt, um den sie sich augenscheinlich gruppiren,unverkennbar jene Eigenschaft zeigt, nämlich:
10) Marnitz. Wir sahen oben (S. 12), unter welchenUmständen die Feste an die Schweriner Grafen verpfändetwurde, und die Folge lehrt, daß sie nicht wieder eingelöstist. Bei jener Gelegenheit (>275, Mekl. Urk.-Buch II, 1356)heißt es ausdrücklich: guo ok N08 i '08iAnabiinu8 ucl INUNU8suas; es ist nichts anderes denkbar, als daß die Markgrafenunter den Lehnsherren zu verstehen seien. Während abersonst die Schweriner mit ihnen zu gleichen Theilen gehen,muß sich das oastrum im ausschließlichen Besitz der Dannen-berger befunden haben; dagegen mag das anliegende Dorfin gleicher Weise, wie die übrigen, gemeinsam gewesen sein. —