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Zur Genealogie der Grafen von Dannenberg
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Umstand immerhin beiden Documenten einen gewissen Ab-stand von einander anweist.

In engster Beziehung steht dagegen die vorliegendeUrkunde mit einer jetzt verlorenen, über deren Inhalt unsnur die dürftige Regeste Jsenh. Urk.-Buch dlo. 29 Auskunstgiebt. Die Hoffnung ein Mehreres darüber erhalten zusehen, hat sich als trügerisch erwiesen. Denn die kurze No-tiz, welche der Aufsatz in den Braunschweiger Anzeigen von>746 (S. >834, siehe oben S. 4) giebt: „Heinrich hatzwo Töchter gehabt, Gerburg und Sophiam, welcher 1253gedacht wird" — läßt nichts mehr voraussetzen als waswir noch haben. Die Möglichkeit, daß der Berichterstatterjenen Registranten des Klosters Isenhagen einsah U, ist umso mehr zuzugeben, da die von ihm angeführten Urkundencl. u. 1245 und 55 ohne Frage identisch sind mit den beidenJsenhägern, welche wir eben besprachen (Ho. 8 und 31 —in crsterer ist freilich Heinrich nicht genannt, doch werdenwir ihr die undatirte Xc>. 11 als Quelle nicht substituirenkönnen), und deren eine bis auf die neueste Zeit ganz un-bekannt geblieben ist.

Nach Inhalt jener Regeste der verlorenen Urkundehaben >253 Gerburg und Sophie Töchter eines GrafenHeinrich von Dannenberg, (ihr) Eigenthum an Äleclodsüsdem Kloster Isenhagen übertragen. Die undatirte UrkundeBernhards, Adolfs und Heinrichs sagt, sie hätten vtltaruNsäodoüo — also totam, wie der ganze Zusammenhang er-gänzen läßt — an das Kloster verkauft; demnach wird jenesverlorene Diplom nur den Consens von Seiten jener weib-lichen Familicnglieder enthalten haben. Der Zusammenhangbeider Zeugnisse ist evident, aber fiir die Zeitbestimmungder undatirten ergiebt sich nicht viel. Wie Anh. 5io. 2 und5, dazu Pfeffinger II, 366 lehren, folgten die Genehmigungender interessirenden Parteien oft erst spät nach, da sie vorEintritt der Mündigkeit nicht abgegeben werden konnten;nach solchen Gesichtspunkten dürfte auch dieser Fall zu be-urtheilen sein. Sie muß aber später fallen als der eigent-liche Verkauf; die undatirte Urkunde ist hingegen ein wesent-liches Zubehör dieser Handlung — die Verweisung der Va-sallen an den neuen Lehnsherrn 2), bei dem sie nach üblichenRechten binnen Jahr und Tag die Bestätigung nachsuchen

1) „Extract der Siegell vnd brieue —Note zu Ho. 29.

2) Dasselbe Verhältniß, nur von anderer Seite her, stellt sich in denUrkunden Ho. 2 und 3 des Anhangs dar.