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ihn findet sich erst 1221 ^). — Man möchte nun versuchtsein, diese beiden Vorkommnisse noch auf den alten Hein-rich I. zu beziehen; namentlich für den Bardowiker Vertragwürde dies sich in gewisser Weise empfehlen. Er könnte dieFührung der Verhandlungen im Allgemeinen seinem SohneVolrad überlassen haben, aber bei ihrem Abschluß als Hauptder Familie deren Rechte selbst vertreten haben. Ihm zweiSöhne zuzuschreiben, vernothwendigt sich schon aus demGrunde, weil er 1203 den einen als Geißel für Adolf vonHolstein-Schaumburg nach Dänemark gab, und trotzdem1207 und 1209 Volrad II. bei ihm erscheint 2). Wirmüßten dann in ihm den Inhaber des schildförmigen Siegelsmit dein rechts aufsteigenden Löwen sehen, und den mitdem entgegengesetzt gewandten für ein nun anderweitig unter-zubringendes Familienglied halten. Es liegt nichts näher,als ihn zu dein zweiten Sohn Heinrichs I. zu machen, der1203 als Geißel in König Waldemars Hände kam; dennein anderer Name steht in dieser Zeit überhaupt nicht zuGebot, und die erwähnte Differenzirung des Wappenbildeswürde sich sehr gut zur Bezeichnung der jüngern Linieeignen. Denn in der vorigen Generation war der Stammnoch ungespalten geblieben, wenigstens wissen wir nichts vonanderweitigen Söhnen Volrads I.
Jndeß müssen schon die chronologischen Verhältnisseeinigermaßen Bedenken erregen. Es liegen nicht wenigerals 50 Jahre zwischen dem Bardowiker Vertrage und demZeitpunkte, wo Heinrich I., und zwar offensichtlich als re-gierender Graf auftritt 2). Sodann fehlt es von 1209^)ab an jeglichem Zeugniß für seine Existenz; unsere Nach-
1) Mekl. Urk.-Buch I, 275, der sogen. Ratekaucr Vertrag. Läge er nochnn Original vor, so ließe sich die Voranstellung von Volrad alsArgument gegen die folgende Möglichkeit verwerthen. Der Umstandist auch so nicht ohne Gewicht, da kein Anlaß vorliegt, eine willkür-liche Umstellung der Namen durch den Excerpirenden anzunehmen.—Wo Bernhard I. mit einem Heinrich fabgesehen von dem CanonikemJsenh. l> und ZI) zusammen vorkommt, muß letzterer voranstehenin seiner Eigenschaft entweder als Vater oder als Vetter von deraltern Linie; wir finden denn auch keine Ausnahme von dieser Regel:Mekl. Urk.-Buch I, Z75 fNoibom, Opp. I, 5Z2, worauf sich versehentlichLentz a. a. O. SP. 264 und Nudloff SP. 17 beziehen, fällt weg; esist dort nur Heinrich Zeuge); Pfeffinger II, S. 364; Stadt Lübek I,S. 85 f--- Mekl. Urk.-Buch I, No. 466); Anhang Ho. I.
2) S. oben S. 66.
3) Urk.-Buch Bisth. Lübek I, S. 15; s. oben S. »I.
4) Sudendorf I, No. 5.
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