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An einer der Urkunden über die Freilassung des ge-fangenen Dänenkönigs, dem sogenannten Bardewiker Vertragvon 1224 hängt ein Dannenbergisches Siegel: schildförmig,mit rechts aufsteigendem Löwen. Im Text werden oomosUsiurious ot cluo lilü sui genannt — in der Siegellegendeist vom Vornamen nur das Schluß-I erhalten I. Dagegenhängt an einer Urkunde von 1237 2) ein gleichfalls schild-förmiges Siegel, aber mit einem links aufsteigenden Löwen.Für diese ganz vereinzelte Gestaltung des Wappens bietetjetzt das an Uo. I des Anhangs an zweiter Stelle befind-liche eine vollkommene Analogie. Hier fehlt freilich die Um-schrift; der andre Abdruck zeigt sie in unverletztem Zustande,so daß der Vorname sicher steht und wir auch nach dieserSeite hin eine Abweichung gegen jenes Siegel von 1224constatiren können. Dies hat nämlich: LI. . ID', dasletztere: 8IEIIDVM. Das dritte ist das schon oben S. 23und 33 besprochene jenes Canonikers ungewisser Zugehörig-keit, der im Schilde die Tanne vor dem (jedenfalls rechtsgewandten) Löwen zeigt (Jsenh. üo. 11). Die Präsumtionist dafür, ebenso viel verschiedene Persönlichkeiten anzusetzen,als es Siegel giebt. Sehen wir, in wie weit sie mit densonstigen Angaben sich vereinigen läßt.
Wenn 1224 ein Graf Heinrich mit zwei Söhnen er-scheint, so genügt eigentlich ein Blick auf Rudloffs Stamm-tafel s), um die UnHaltbarkeit seiner Anordnung zu erkennen,nach welcher dieser Heinrich ein Sohn Volrads II. sein soll.Es ist keine Möglichkeit abzusehen, irgend welche weitereBelege für jene aufzufinden oder auch nur ihre Namen fest-zustellen. Sodann kommt eine fast unmögliche Gencrations-reihe heraus. 1207 4) erscheint Volrad II. zuerst und lebtbis 1226; 1215 5) iverden seine Nachkommen noch nicht derErwähnung Werth gehalten, und 1224 sollte er schon Enkelgehabt haben, die man bei einem Acte hochpolitischen Cha-rakters aufzuführen für nöthig hielt. Es wird vielmehr spä-testens eben jenes Jahr 1215 für die Vermählung diesesHeinrich anzusetzen sein; der erste urkundlichen Beleg für
1) Mekl. Urk.-Vuch I, 305. Um es mit Sicherheit von dem SiegelVolrads II. trennen zu können, müßte man die Umschrift desExemplars zn Calcnb. Urk.-Buch V, 5 kennen.
21 Das. Ho. UM; nach Urw Bnch Stadt Lübck I, S. 85, doch hinsichtlichder Besiegelung nach specicllcn Mitthcilungen.
3) Doä. Diplom. istsZ., Einleitung, SP. 43.
4) Riedel II, I. 4.
5) Calenb. V, 5.